Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 7 ABR 76/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 1400

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Gegenstand

Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 16. August 2011 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat und die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin streiten darüber, ob die Personen, die auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages mit der Arbeitgeberin bei dieser für die Berufe der/des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/en, der/des Physiotherapeutin/en und der/des [X.] ausgebildet werden, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 [X.] sind.

2

Die Arbeitgeberin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung das [X.] (künftig: [X.]) mit ca. 2.300 Beschäftigten. Sie ist außerdem Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheitsberufe, der so genannten Medizinischen Schule. Diese wird von einer Schulleiterin geleitet und verfügt über 600 Ausbildungsplätze in den Ausbildungsberufen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Medizinisch-technische Radiologieassistenz und Physiotherapie. An der Medizinischen Schule lernen sowohl Schülerinnen und Schüler, die einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben, als auch solche, die einen Ausbildungsvertrag mit anderen Einrichtungen eingegangen sind und von diesen zum Unterricht in die Schule entsandt werden.

3

Neben dem 19-köpfigen Betriebsrat ist im Betrieb der Arbeitgeberin auch eine aus sieben Mitgliedern bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretung (künftig: [X.]) gebildet, die am 24. November 2008 gewählt wurde. Sie vertritt gegenüber dem Betriebsrat die Interessen von ca. 200 Auszubildenden der Arbeitgeberin in den Ausbildungsberufen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger, Bürokauffrau/Bürokaufmann, Kauffrau/[X.] für Bürokommunikation und Köchin/Koch.

4

Zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat besteht Einverständnis darüber, dass die in der Ausbildung zu diesen Berufen befindlichen Personen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Sinne des [X.]es sind, soweit sie einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben und im Betrieb praktisch ausgebildet werden. Das gilt auch, soweit sie Schülerinnen und Schüler der Medizinischen Schule sind.

5

Demgegenüber kam es im Vorfeld der im [X.] 2010 anstehenden Neuwahl der [X.] und auch danach zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat darüber, ob dies auch für Personen gilt, die in den Bereichen Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Physiotherapie und Medizinisch-technische Radiologieassistenz ausgebildet werden, mit der Arbeitgeberin einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und deren praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin stattfindet.

6

Dabei handelt es sich um 130 Schüler. Sie erhalten keine Ausbildungsvergütung. In den Ausbildungsverträgen wird auf die jeweils einschlägigen Berufsgesetze und die dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verwiesen. Im Bereich der [X.] sind 3.170 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und 1.230 Stunden praktische Ausbildung abzuleisten, im Bereich [X.] theoretischen und praktischen Unterrichts sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung und im Bereich Physiotherapie 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung.

7

Die praktische Ausbildung erfolgt im [X.] und wird anhand von Begleitbüchern dokumentiert. Sie wird nicht in einem Block, sondern sukzessive abgeleistet. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Arbeitsgruppen des [X.] integriert. Sie werden in den [X.] in die jeweiligen Dienstpläne eingetragen und unter der Aufsicht von bestimmten, für den jeweiligen Auszubildenden zuständigen Fachkräften tätig. Diejenigen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, die als Ausbilder der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, nehmen jedenfalls teilweise als Fachprüfer die praktischen Prüfungen ab und erhalten hierfür von der Leiterin der Medizinischen Schule und den Fachbereichsleitern eine Prüfungsermächtigung. Soweit die Arbeitgeberin vereinzelt keine freien Kapazitäten hat oder spezielle, im [X.] nicht vermittelbare praktische Ausbildungsinhalte betroffen sind, ordnet sie Auszubildende zur praktischen Ausbildung auch an andere Einrichtungen ab.

8

Mit seinem am 1. September 2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat geltend gemacht, die Schüler im Bereich Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Medizinisch-technische Radiologieassistenz und Physiotherapie seien Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Er hat im Laufe des Verfahrens klargestellt, dass sich dies nur auf solche Schülerinnen und Schüler bezieht, die ihre praktische Ausbildung aufgrund eines Ausbildungsvertrages mit der Arbeitgeberin absolvieren. Er hat die Ansicht vertreten, diese Schülerinnen und Schüler gehörten zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ im Sinne der gesetzlichen Regelung. Das folge daraus, dass sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages bei der Arbeitgeberin ausgebildet würden. Unerheblich sei, dass der theoretische und praktische Unterricht die praktische Ausbildung zeitlich überwiege. Der praktischen Ausbildung komme gleiche Bedeutung zu und sie sei im Verhältnis zur rein schulischen Ausbildung mindestens gleichwertig.

9

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Auszubildenden zur Medizinisch-technischen Laborassistentin/en, Physiotherapeutin/Physiotherapeuten, [X.] der Arbeitgeberin, die ihre praktische Ausbildung aufgrund des Ausbildungsvertrages bei der Arbeitgeberin absolvieren, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 [X.] sind.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen den Standpunkt eingenommen, die Auszubildenden der vom Antrag umfassten Ausbildungszweige zählten mangels einer betrieblichen Ausbildung nicht zu den vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmern. Nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen überwiege für diese Schüler bereits in zeitlicher Hinsicht der schulische Ausbildungsanteil.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Antragsabweisung. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die [X.] hat der Senat erstmals in der [X.] angehört. Sie stellt keinen Antrag.

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das [X.] die Beschwerde gegen die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken; der Senat kann auch über ihn entscheiden. Er erweist sich auch als begründet. Die vom Antrag erfassten Schülerinnen und Schüler gehören zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] und sind damit Arbeitnehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelung.

I. Der Antrag bedarf der Auslegung und ist ausgelegt zulässig.

1. Der Antrag des Betriebsrats ist auszulegen.

Bei einem wörtlichen Verständnis des Antrags ginge es um die Feststellung des Rechtsstatus der von ihm erfassten Schülerinnen und Schüler. Ein derartiger Statusantrag beträfe für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 11 ff., [X.]E 136, 334). Dem Betriebsrat geht es jedoch nicht lediglich um eine Klärung des Rechtsstatus dieser Schülerinnen und Schüler. Vielmehr erstrebt er eine Klärung der zwischen den Betriebsparteien bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis, also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbeitnehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin sowie der Organe der Betriebsverfassung sich auch auf diesen Personenkreis beziehen (vgl. [X.] 10. Februar 1981 - 6 [X.] - zu II 2 und 4 der Gründe, [X.]E 35, 59).

Aus den Klarstellungen des Betriebsrats im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen ergibt sich zudem, dass sich sein Antrag nur auf solche Schülerinnen und Schüler bezieht, die einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben, nicht jedoch auf solche, die ihre praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin erhalten, jedoch ihren Ausbildungsvertrag mit einem anderen Träger abgeschlossen haben.

2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der von ihm erfasste Personenkreis klar abgegrenzt ist. Auch erfüllt er die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht um ein Rechtsverhältnis, hinsichtlich dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung der Betriebsrat ein rechtliches Interesse hat.

a) Die vom Betriebsrat begehrte Feststellung betrifft ein einheitliches Rechtsverhältnis. Davon könnte allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn die begehrte Feststellung keine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zuließe (vgl. hierzu [X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.]E 136, 334). Das wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn ein drittbezogener Personaleinsatz vorläge, der keine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft zuließe, sondern eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm verlangte (vgl. dazu [X.] 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 20 ff.; 13. März 2013 - 7 [X.] - Rn. 21 ff.). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft des vom Antrag erfassten Personenkreises lässt sich einheitlich beantworten. Sie ist nur von der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] und nicht vom Normzweck der jeweils in Betracht kommenden an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfenden Bestimmung abhängig.

b) Der Betriebsrat hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das folgt daraus, dass die Arbeitgeberin sowohl außergerichtlich als auch im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertritt, bei dem vom Antrag erfassten Personenkreis handele es sich nicht um Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.].

3. Auch sonst stehen einer Sachentscheidung durch den Senat keine Gründe entgegen. Die [X.] ist anzuhören, was in der [X.] wirksam nachgeholt werden konnte.

a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen noch in der [X.] zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der [X.] nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. [X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 15).

b) Hier war die [X.] anzuhören. Sie war in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen. Allerdings ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Ihre Rechte und Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat ([X.] 5. April 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe). Insoweit hängen aber ihre Rechte unmittelbar davon ab, für welchen Personenkreis sie gegenüber dem Betriebsrat tätig werden darf. Um dessen Abgrenzung geht es im vorliegenden Verfahren. Der Senat hat der [X.] deshalb Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.

II. Der Antrag ist begründet. Die vom Antrag erfassten Personen sind „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] und gehören deshalb zu den Arbeitnehmern im Sinne dieser gesetzlichen Regelung.

1. Arbeitnehmer im Sinne des [X.]es sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.

a) Dabei setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. zuletzt [X.] 16. November 2011 - 7 [X.] - Rn. 12; 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 14 und 15 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob der „zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte“ eine Geldleistung erhält (vgl. zB Fitting 26. Aufl. § 5 Rn. 304 mwN).

b) Der Auszubildende ist in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen [X.] vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken. Auszubildende unterscheiden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen weitgehend erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebs bereits vorhanden sind und von ihnen zur Förderung des [X.] eingesetzt werden. Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen ([X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN). Danach sind Auszubildende, deren praktische Ausbildung sich in demselben oder einem anderen operativ tätigen Betrieb des Unternehmens vollzieht, Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.].

c) Anders als bei einer betrieblichen Ausbildung kann von einer Eingliederung in den Betrieb bei einer schulischen Ausbildung nicht ausgegangen werden. Bei einer rein schulischen Unterweisung ist der zu seiner Berufsausbildung Tätige kein „Beschäftigter“. Erforderlich ist vielmehr eine berufspraktische Unterweisung im Rahmen einer arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs (vgl. [X.] 20. März 1996 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 82, 302). Eine betrieblich-praktische Unterweisung erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben beruflicher Art zum Zwecke der Ausbildung zuweist. Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit betriebsverfassungsrechtlich auch Arbeitnehmer (vgl. [X.] 21. Juli 1993 - 7 [X.] - zu [X.]II 2 c der Gründe mwN, [X.]E 74, 1).

d) Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass die betrieblich-praktische Ausbildung überwiegt oder der schulischen Ausbildung zumindest gleichwertig ist. Soweit die Ausbildung in rein schulischer Unterrichtung stattfindet, kann von einer betrieblichen Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung nicht gesprochen werden ([X.] 28. Juli 1992 - 1 [X.] - zu [X.] I 1 b der Gründe). Die Gewichtung kann dabei nicht allein quantitativ nach [X.] bemessen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Abschnitte qualitativ die gleiche Bedeutung haben (vgl. [X.] 24. September 1981 - 6 [X.] - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.]E 36, 363; vgl. auch 8. Mai 1990 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 d der Gründe). Entscheidend ist, dass gerade eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders erfolgt und keine lediglich schulische, sondern mindestens auch eine auch betrieblich praktische Unterweisung vorliegt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist.

e) Für die Unterwerfung einer Berufsausbildung unter das [X.] reicht es aus, wenn eine Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb im Rahmen des arbeitstechnischen [X.] nur Teil eines einheitlichen [X.] ist. Die Auszubildenden werden den sonstigen Arbeitnehmern betriebsverfassungsrechtlich gleichgestellt, weil sich die Beschäftigung betrieblich Auszubildender typischerweise und regelmäßig - wie die von anderen Arbeitnehmern - im Rahmen einer Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung eines bestimmten arbeitstechnischen [X.] vollzieht (vgl. hierzu auch [X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 15). Auszubildende sind deshalb dann Arbeitnehmern gleichzustellen, wenn sie typischerweise und regelmäßig von mitbestimmungspflichtigen [X.] wie personellen Angelegenheiten (§§ 87, 99 [X.]) betroffen sind. Dann stellen sich auch betriebliche Fragen der Berufsbildung (§ 96 ff. [X.]).

2. Danach hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die vom Antrag erfassten Personen Arbeitnehmer im Sinne des [X.]es sind und hinsichtlich ihrer die entsprechenden Rechte und Pflichten der Betriebsparteien bestehen.

a) Zwischen der Arbeitgeberin und den Auszubildenden sind privatrechtliche Verträge abgeschlossen, nach denen die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schülerinnen und Schüler für den Beruf der [X.], der [X.] oder die Physiotherapie auszubilden. Dass keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist unerheblich. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat deshalb das [X.] zu Recht auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Schülerinnen und Schülern einerseits und der Arbeitgeberin andererseits abgestellt.

b) Der vom Antrag erfasste Personenkreis ist auch in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert.

aa) Dafür sprechen schon die der Ausbildung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Ausbildung zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten und die zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten richtet sich nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (vom 2. August 1993, [X.]. I S. 1402, zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, [X.]. I S. 2515). Nach § 4 dieses Gesetzes dauert die Ausbildung drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht einerseits und einer praktischen Ausbildung andererseits. Die Ausbildung wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt. Dabei haben Schulen, die nicht in einem Krankenhaus eingerichtet sind, die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung sicherzustellen. Eine inhaltlich gleiche Regelung enthält § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (vom 26. Mai 1994, [X.]. I S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, [X.]. I S. 2515).

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gehen also davon aus, dass die praktische Ausbildung an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung erfolgt, mithin im Rahmen einer Einrichtung zur Gesundheitsversorgung und der dort gefundenen arbeitstechnischen Organisation. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch maßgeblich von derjenigen, die dem Beschluss des [X.] vom 28. Juli 1992 (- 1 [X.] -) zugrunde lag; in dieser bestand die Ausbildung gerade nicht, wie vorliegend, aus einem theoretischen und praktischen Unterricht einerseits sowie einer praktischen Ausbildung andererseits, sondern ausschließlich in theoretischem und praktischem Unterricht (vgl. [X.] 28. Juli 1992 - 1 [X.] - zu [X.] I 1 c der Gründe).

Die Arbeitgeberin hat auch nicht vorgetragen, die gesetzlichen Vorgaben nicht umzusetzen. Vielmehr hat das [X.] - ohne dass dies mit Verfahrensrügen angegriffen wäre - festgestellt, dass die vom Antrag erfassten Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer praktischen Ausbildung mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die sie erlernen sollen und die zu den beruflichen Aufgaben der im Klinikum beschäftigten Arbeitnehmer gehören.

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht der Umstand, dass die Schüler während der praktischen Ausbildung nicht selbständig arbeiten, sondern unter ständiger Aufsicht der im Krankenhaus tätigen Arbeitnehmer agieren, nicht gegen, sondern für die Arbeitnehmereigenschaft. Dadurch wird die Eingliederung in den arbeitstechnischen Betriebszweck unterstrichen.

cc) Unerheblich ist auch, dass im Rahmen der Ausbildung der praktische Ausbildungsteil im Gegensatz zum theoretisch/praktischen Unterricht stundenmäßig weniger als die Hälfte der Ausbildung beträgt. Für die Beurteilung, ob die betrieblich-praktische Ausbildung der schulischen zumindest gleichwertig ist, kommt es, wie ausgeführt, nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betriebliche Ausbildung qualitativ zumindest die gleiche Bedeutung hat wie die schulische. Das ist hier der Fall. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zu Recht hat das [X.] insoweit auch darauf hingewiesen, dass eine Zulassung zur Prüfung den Nachweis der praktischen Ausbildung erfordert und die Prüfung ihrerseits sich auch auf die erworbenen praktischen Kenntnisse bezieht. Das ergibt sich für die Ausbildungsbereiche Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz und Medizinisch-technische Radiologieassistenz hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (vom 25. April 1994, [X.]. I S. 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013, [X.]. I S. 3005) und hinsichtlich der Notwendigkeit eines praktischen Teils der Prüfung aus § 2 Abs. 1 dieser Verordnung. Für das Berufsfeld Physiotherapie folgt es hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (vom 6. Dezember 1994, [X.]. I S. 3786, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013, [X.]. I S. 3005) und hinsichtlich der Notwendigkeit eines praktischen Teils aus § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.

3. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: [X.] 21. Juli 1993 - 7 [X.] - zu [X.]II 2 d bb der Gründe, [X.]E 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 [X.] - zu [X.]I 3 b der Gründe, [X.]E 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 [X.] - Rn. 13). Die Tätigkeit der Arbeitgeberin beschränkt sich nicht auf Ausbildung, sondern sie betreibt ein Krankenhaus, das sich auch mit der Patientenversorgung befasst.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    [X.]    

        

    Rose    

                 

Meta

7 ABR 76/11

06.11.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Cottbus, 5. Januar 2011, Az: 2 BV 58/10, Beschluss

§ 5 Abs 1 S 1 BetrVG, § 9 Abs 1 MPhG, § 4 MTAG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 7 ABR 76/11 (REWIS RS 2013, 1400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1400

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