Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.11.2011, Az. 7 ABR 48/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 1388

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Gegenstand

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem reinen Ausbildungsbetrieb


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 22. April 2010 - 13 [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer [X.].

2

Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin organisiert in ihrem Betrieb [X.] Ausbildung (Betrieb [X.]) die Ausbildung aller Auszubildenden im Konzern. Beteiligter zu 2. ist der dort im Jahr 2009 neu gewählte Betriebsrat. Die im Betrieb [X.] beschäftigten 836 Arbeiter, Angestellten und Beamten nehmen überwiegend Ausbilderaufgaben wahr. Ein Teil der Mitarbeiter, die nicht dem [X.] angehören, ist mit organisatorischen Tätigkeiten in Sekretariaten und Verwaltungsstellen befasst. Die Hauptverwaltung des Betriebs [X.] befindet sich in [X.]. Theoretische Unterweisungen erhalten die etwa 12.000 Auszubildenden in 33 regionalen Ausbildungszentren. Die praktische Berufsausbildung findet überwiegend in anderen Betrieben der Arbeitgeberin und in Betrieben der [X.], aber auch im Betrieb [X.] selbst statt. Auszubildende, die dort Betriebseinsätze absolvieren, erlernen weit überwiegend kaufmännische Berufe (Bürokaufleute/Industriekaufleute), ein geringer Anteil erhält eine technische Ausbildung. Im dritten Quartal 2009 waren im Betrieb [X.] insgesamt 342 Auszubildende im [X.] beschäftigt, von denen etwa 200 älter als 18 Jahre alt waren.

3

Die Mitbestimmungsstruktur im Betrieb [X.] ist durch den Tarifvertrag „Mitbestimmung [X.] Ausbildung“ ([X.]) geregelt. In diesem Tarifvertrag vom 12. Oktober 2001 idF vom 20. März 2009 heißt es auszugsweise:

        

„§ 1 Mitbestimmungsstruktur

        

(1)     

[X.] Ausbildung ... stellt einen Betrieb mit einem Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Ausbildungszentren ... und einer Konzern-Auszubildendenvertretung dar. Die Zuordnung und die Anzahl der Freistellungen werden in besonderen Tarifverträgen geregelt.

        

…       

        
        

§ 2 Betriebsrat

        

(1)     

Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte des Betriebsrats bestimmen sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Auszubildende haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht für diesen Betriebsrat. Der Betriebsrat des [X.] vertritt die Arbeitnehmer und Beamten; er arbeitet mit den Auszubildendenvertretungen zusammen.

        

…       

        
        

§ 3 Auszubildendenvertretung

        

(1)     

Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der Auszubildendenvertretungen richten sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den für Jugend- und Auszubildendenvertretungen geltenden Bestimmungen des [X.]. [X.] haben in ihrem Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die Aufgabe, Auszubildende während der Ausbildung in diesem Betrieb zu betreuen.“

4

Mit Wahlausschreiben vom 25. Mai 2009 setzte der Wahlvorstand für die im Betrieb [X.] erforderlich gewordene Neuwahl des Betriebsrats die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder - unter Einbeziehung der sich im [X.] beim Betrieb [X.] befindlichen Auszubildenden - auf 15 fest. Die [X.] fand am 14. Juli 2009 statt. An ihr nahmen die zu dieser [X.] im praktischen Einsatz im Betrieb [X.] befindlichen volljährigen Auszubildenden teil. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag veröffentlicht.

5

Mit der bei Gericht am 21. Juli 2009 eingegangenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit der [X.] geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Auszubildenden im Betrieb [X.] seien auch während eines dort stattfindenden praktischen [X.]es keine wahlberechtigten Arbeitnehmer dieses Betriebs. Sie seien in den Ausbildungsbetrieb nicht eingegliedert, da sich dessen Zweck in der Ausbildung erschöpfe. Bei den büroorganisatorischen Tätigkeiten handle es sich um verwaltungstechnische Nebenaufgaben zur Erfüllung des [X.]. „[X.] Dienstleistungen“ stellten keinen abgrenzbaren, eigenständigen Betriebszweck innerhalb des Ausbildungsbetriebs dar. Daher hätten die Auszubildenden im Betrieb [X.] nicht an der Wahl des Betriebsrats beteiligt werden dürfen. Deshalb sei auch kein 15-köpfiger, sondern ein 13-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Wahl zum Betriebsrat [X.] Ausbildung vom 14. Juli 2009 im Betrieb [X.] Ausbildung der Arbeitgeberin unwirksam ist.

7

Der Betriebsrat hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, Auszubildende, die sich im Betrieb [X.] im berufspraktischen [X.] befänden, erfüllten die [X.] des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sie stünden in einem Ausbildungsverhältnis zu der Arbeitgeberin und seien in den Betrieb eingegliedert.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Das [X.] hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat dem zulässigen, innerhalb der [X.] des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] beim Arbeitsgericht eingegangen [X.] der Arbeitgeberin zu Recht entsprochen und die Wahl des Betriebsrats im Betrieb [X.] vom 14. Juli 2009 nach § 19 Abs. 1 [X.] für unwirksam erklärt. Auszubildende, die ihren berufspraktischen Einsatz in dem Betrieb [X.] absolvieren, sind keine Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sie sind Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb und nicht in diesen eingegliedert. Daran ändert auch der berufspraktische Einsatz im selben Betrieb nichts. Die Auszubildenden waren deshalb weder nach § 7 Satz 1 [X.] wahlberechtigt, noch durften sie bei der Zahl zu wählender Mitglieder des Betriebsrats nach § 9 Abs. 1 [X.] berücksichtigt werden.

I. Nach § 19 Abs. 1 [X.] kann die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht gehören § 7 Satz 1 [X.] und § 9 [X.].

1. Nach § 7 Satz 1 [X.] sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrags voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. etwa [X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 14 und 15 mwN, [X.] [X.] 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 2). Der Auszubildende ist in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen [X.] vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken. Auszubildende unterscheiden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter [X.]en Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen weitgehend erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebs bereits vorhanden sind und von ihnen zur Förderung des [X.] eingesetzt werden. Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie [X.] den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen ([X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 15, aaO). Danach sind Auszubildende, deren praktische Ausbildung sich in demselben oder einem anderen operativ tätigen Betrieb des Unternehmens vollzieht, Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 [X.] und damit nach § 7 Satz 1 [X.] wahlberechtigt: Sie sind an die Arbeitgeberin vertraglich gebunden und in einen Betrieb eingegliedert.

b) Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des [X.] gelten Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 [X.] und sind deshalb gemäß § 7 [X.] nicht wahlberechtigt. Ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Ausbildungsbetriebs, der sich darauf beschränkt, anderen Personen eine berufspraktische Ausbildung zu vermitteln. Sie sind deshalb nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören [X.] nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend [X.] 21. Juli 1993 - 7 [X.] - zu [X.] 2 d bb der Gründe, [X.]E 74, 1; daran anschließend 26. Januar 1994 - 7 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 75, 312; ferner 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.] [X.] 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 2). Ihre Ausbildung vollzieht sich nicht im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs. Sie werden nicht als Lernende an Aufgaben geschult, die in dem Betrieb anfallen und auch von den dort tätigen Mitarbeitern verrichtet werden. Vielmehr sind sie selbst Gegenstand des [X.] und der betrieblichen Tätigkeit, die auf sie und ihre Berufsausbildung hin ausgerichtet ist ([X.] 21. Juli 1993 - 7 [X.] - aaO).

c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (vgl. [X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.] [X.] 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 2). Wird ein Auszubildender ganz überwiegend von den dem Betriebszweck „Vermittlung von Berufsausbildung“ dienenden Mitarbeitern ausgebildet und zeitweilig gemeinsam mit anderen Mitarbeitern im Rahmen der betrieblichen Hilfstätigkeit berufspraktisch tätig, so wird er dadurch nicht aus dem Kreis derjenigen Auszubildenden „herausgelöst“, die vom Betrieb in Verfolgung seines eigentlichen Zwecks der Vermittlung von Berufsausbildung ausgebildet werden. Die Erwägung des Senats, eine Mitarbeit von Auszubildenden in einer selbständigen organisatorischen Einheit im Betrieb (zB in der Kantine eines Berufsbildungszentrums) könne zu einer Eingliederung und damit zu einer Wahlberechtigung dieser Auszubildenden führen (vgl. [X.] 12. September 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA [X.] 1972 § 5 Nr. 61), gilt jedenfalls nicht in Fällen, in denen keine von dem Zweck des Ausbildungsbetriebs unabhängigen Ziele verfolgt, sondern damit in Zusammenhang stehende Hilfsfunktionen wahrgenommen werden (vgl. [X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 36, aaO). Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn die Auszubildenden für einen nicht unbeträchtlichen [X.]raum zum Zwecke ihrer Ausbildung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers oder eines anderen Konzernunternehmens eingesetzt werden. In einem derartigen Fall kann eine - in dem reinen Ausbildungsbetrieb zu verneinende - „Eingliederung“ durchaus in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang [X.] 30. September 2008 - 1 [X.] - Rn. 19, EzA [X.] 2001 § 99 Einstellung Nr. 10; 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 35, [X.], 223).

2. [X.] richtet sich nach § 9 [X.]. Sie knüpft an die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an. Dabei kommt es nicht auf die Belegschaftsstärke an einem bestimmten Stichtag, zB am Tag der [X.] oder am [X.], sondern auf die Anzahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer an ([X.] 7. Mai 2008 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.] [X.] 1972 § 9 Nr. 12 = EzA [X.] 2001 § 9 Nr. 4). Arbeitnehmer iSv. § 9 [X.] sind die betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Voraussetzung ist daher - jedenfalls grundsätzlich -, dass es sich um Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 [X.] handelt, also um Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind ([X.] 7. Mai 2008 - 7 [X.] - Rn. 16, aaO).

II. Hiernach hat das [X.] zutreffend erkannt, dass die Auszubildenden des Betriebs [X.] keine Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebs iSv. § 5 Abs. 1 [X.] sind. Sie werden dies auch nicht dann, wenn sie zeitweilig im Betrieb [X.] eine praktische Ausbildung absolvieren. Die Auszubildenden waren daher im Betrieb [X.] weder nach § 7 Satz 1 [X.] wahlberechtigt, noch bei den Schwellenwerten des § 9 [X.] zu berücksichtigen.

1. Die Auszubildenden des Betriebs [X.] sind auch in der [X.] ihrer praktischen Ausbildung im Betrieb [X.] keine Arbeitnehmer dieses Betriebs.

a) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und das [X.] auch wiederholt entschieden hat, handelt es sich beim Betrieb [X.] (bzw. dessen [X.]) um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. zuletzt [X.] 13. August 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 22 mwN; 30. September 2008 - 1 [X.] - Rn. 22, EzA [X.] 2001 § 99 Einstellung Nr. 10). Ausschließlicher Zweck dieses Betriebs ist die Durchführung der Berufsausbildung für andere Betriebe. Deshalb werden die Auszubildenden nicht im Rahmen der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebs eingesetzt.

b) Das gilt auch für die Auszubildenden, die im Betrieb [X.] zeitweilig einen praktischen Ausbildungseinsatz absolvieren. Insbesondere die Verwaltung des Betriebs [X.], in dem die Auszubildenden in kaufmännischen Berufen ausgebildet werden, verfolgt keinen eigenständigen, von der Berufsausbildung unabhängigen arbeitstechnischen Zweck. Mit der organisatorischen und personellen Verwaltung der Ausbilder und der Auszubildenden wird nur eine die Berufsausbildung fördernde Hilfsfunktion erfüllt. Die Verwaltung hat somit dienenden Charakter, vergleichbar mit im Ausbildungsbetrieb anfallenden Reparaturarbeiten durch Betriebshandwerker (vgl. dazu [X.] 12. September 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA [X.] 1972 § 5 Nr. 61).

2. Die Auszubildenden des Betriebs [X.] sind daher für die Wahl des Betriebsrats in diesem Betrieb nicht nach § 7 Satz 1 [X.] wahlberechtigt. § 2 Abs. 1 Satz 2 TV 122, der das ausdrücklich ausspricht, gibt insoweit die [X.]e Rechtslage zutreffend wieder. Der Wahlvorstand hat somit die Auszubildenden zu Unrecht an der Wahl beteiligt.

3. Außerdem hat der Wahlvorstand die Auszubildenden zu Unrecht bei der nach § 9 Satz 1 [X.] zu bestimmenden Größe des zu wählenden Betriebsrats berücksichtigt.

4. Die beiden Verstöße gegen das Wahlrecht waren geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Ohne die Teilnahme der etwa 200 Auszubildenden hätte das Wahlergebnis anders ausfallen können. Außerdem war nach § 9 Satz 1 [X.] bei 836 wahlberechtigten Arbeitnehmern kein 15-köpfiger, sondern ein 13-köpfiger Betriebsrat zu wählen. Eine Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich. Der Verstoß gegen § 9 [X.] führt zur Unwirksamkeit der Wahl ([X.] 7. Mai 2008 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.] 1972 § 9 Nr. 12 = EzA [X.] 2001 § 9 Nr. 4; 12. November 2008 - 7 [X.] - Rn. 22).

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Coulin    

        

    Zwisler    

                 

Meta

7 ABR 48/10

16.11.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Bonn, 2. Dezember 2009, Az: 5 BV 65/09, Beschluss

§ 5 Abs 1 BetrVG, § 7 S 1 BetrVG, § 9 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 19 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.11.2011, Az. 7 ABR 48/10 (REWIS RS 2011, 1388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1388


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 48/10

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 48/10, 16.11.2011.


Az. 1 ABR 25/10

Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 25/10, 18.10.2011.


Az. 5 BV 65/09

Arbeitsgericht Bonn, 5 BV 65/09, 02.12.2009.


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Referenzen
Wird zitiert von

16 TaBV 98/23

12 TaBV 29/22

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