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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:020316B4STR31.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 31/16
vom
2. März
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Hagen vom 24.
November 2015 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die zur Erfüllung der Bewährungsauf-lage zum Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 7.
März 2014 ge-zahlten 500
Euro auf die erste Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit einem Monat angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Denn das [X.] hat es
wie es selbst bemerkt hat (UA S.
30)
versehentlich unterlassen, die gemäß §
58 Abs.
2 Satz
2, §
56f Abs.
3 Satz
2, §
56b StGB gebotene Entscheidung über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage hinsichtlich der gemäß §
55 Abs.
1 StGB einbezogenen Strafe im Tenor treffen. Dies holt der Senat nach.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
1
Meta
02.03.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 4 StR 31/16 (REWIS RS 2016, 15248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15248
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