Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 4 StR 31/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15248

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[X.]:[X.]:BGH:2016:020316B4STR31.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 31/16

vom
2. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Hagen vom 24.
November 2015 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die zur Erfüllung der Bewährungsauf-lage zum Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 7.
März 2014 ge-zahlten 500
Euro auf die erste Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit einem Monat angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Denn das [X.] hat es

wie es selbst bemerkt hat (UA S.
30)

versehentlich unterlassen, die gemäß §
58 Abs.
2 Satz
2, §
56f Abs.
3 Satz
2, §
56b StGB gebotene Entscheidung über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage hinsichtlich der gemäß §
55 Abs.
1 StGB einbezogenen Strafe im Tenor treffen. Dies holt der Senat nach.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
1

Meta

4 StR 31/16

02.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 4 StR 31/16 (REWIS RS 2016, 15248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15248

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