Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. IX ZA 5/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13594

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zustellung einer ausgefertigte Abschrift


Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird für unbegründet erklärt.

Gründe

1

[X.] ist gemäß §§ 42, 49 ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 7. März 2017 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO). Die Mängel liegen auch nicht vor.

2

Der Klägerin ist, wie sich aus dem Farbstempelabdruck "Ausgefertigt" ergibt, keine (beglaubigte) Abschrift, sondern eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 - [X.] 132/09, [X.]Z 186, 22 Rn. 7). Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, unterschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in [X.] ohne Klammern angegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 1994 - [X.], [X.], 1495). Der Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung erlassen worden (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO), er bedurfte auch im Übrigen keiner Verkündung, so dass die Ausfertigung keinen Vermerk hierüber enthält. Gegen den Beschluss ist kein ordentlicher Rechtbehelf eröffnet, so dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich war. Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen ([X.], Beschluss vom 28. Februar 1985 - [X.], [X.], 503). Die gegen diese im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausfertigung erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe treffen offenkundig nicht zu.

Kayser      

        

Gehrlein      

        

[X.]

        

Schoppmeyer      

        

Meyberg      

        

Meta

IX ZA 5/17

22.03.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Würzburg, 22. Dezember 2016, Az: 3 T 2207/16

§ 317 Abs 4 ZPO, § 329 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. IX ZA 5/17 (REWIS RS 2017, 13594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13594


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZA 5/17

Bundesgerichtshof, IX ZA 5/17, 22.03.2017.


Az. 3 T 2207/16

LG Würzburg, 3 T 2207/16, 22.12.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 5/17 (Bundesgerichtshof)


I ZB 82/17 (Bundesgerichtshof)


I ZB 73/17 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 224/18 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Eigenständige Bestimmung der Höhe der Beschwer durch das Revisionsgericht; Zurückweisungsbeschluss ohne tatbestandliche Feststellungen oder …


III ZR 115/18 (Bundesgerichtshof)

Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung: Rechtslage nach neuem Zustellungsrecht; Bedeutung einer Heilung …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.