Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. IX ZA 5/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13581

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317BIXZA5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 5/17

vom

22. März
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Meyberg

am 22. März 2017
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist gemäß §§ 42, 49 ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 7. März 2017 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkunds-beamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2,
Abs. 2, § 49 ZPO).
Die Mängel lie-gen auch nicht vor.

Der Klägerin ist, wie sich aus dem Farbstempelabdruck "Ausgefertigt" ergibt, keine (beglaubigte) Abschrift, sondern eine Ausfertigung zugestellt [X.], also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2010 -
XII
ZB 132/09, [X.]Z 186, 22 Rn. 7). Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, un-terschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in [X.] 1
2
-

3

-

ohne Klammern angegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Mai 1994 -
IV
ZR 8/94, [X.], 1495). Der Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung erlas-sen worden (§
127 Abs.
1 Satz 1 ZPO), er bedurfte auch im Übrigen keiner Verkündung, so dass die Ausfertigung keinen Vermerk hierüber enthält. Gegen den Beschluss ist kein ordentlicher Rechtbehelf eröffnet, so dass eine Rechts-mittelbelehrung nicht erforderlich war. Die Urkundsbeamtin war
auch nicht ge-halten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen ([X.], Beschluss vom 28.
Februar 1985 -
III
ZB 11/84, [X.], 503). Die gegen diese im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausfertigung erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe treffen [X.] nicht zu.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2015 -
3 C 592/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2016 -
3 T 2207/16 -

Meta

IX ZA 5/17

22.03.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. IX ZA 5/17 (REWIS RS 2017, 13581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13581

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IX ZA 5/17

3 T 2207/16

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