Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. 4 StR 479/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6128

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 479/13

vom
24. April
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 24.
April
2014
gemäß §
26a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
356a StPO beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die [X.]in am [X.] Roggenbuck und die [X.] am Bundesge-richtshof Dr.
Mutzbauer, [X.], [X.] und Dr.
Quentin wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8.
April 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 11.
März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 11.
März 2014 das Urteil des [X.] vom 18.
März 2013 inso-weit aufgehoben, als der Verurteilte wegen versuchten Betrugs verurteilt [X.] war; insoweit hat er den Angeklagten freigesprochen (§
349 Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO). Im Übrigen hat der Senat die Revision gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen; hierdurch ist die weitere Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig geworden. Gegen den Se-natsbeschluss richtet sich die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer Anhörungsrüge vom 8.
April
2014.

1
-
3
-
1.
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzu-lässig (§
26a Abs.
1 Nr.
1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.], so kann ein Ablehnungs-gesuch in entsprechender Anwendung des §
25 Abs.
2 Satz
2 StPO nur solan-ge statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas [X.] gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem
Antrag
nach §
356a StPO verbunden wird, der sich jedoch

wie hier (s. unten
3.)

deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG nicht vorliegt
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 24.
Januar 2012

4
StR
469/11 und vom 11.
April 2013

2
StR
525/11, [X.], 289). Denn die Regelung des §
356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den [X.] auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen ([X.], Beschlüsse vom 22.
November 2006

1
StR
180/06, [X.]R StPO §
25 Abs.
2
Nach dem letzten Wort
1, und vom 13.
Februar 2007

3
StR
425/06, [X.]R StPO §
26a Unzulässigkeit
17).
2.
Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ab-lehnungsgesuch berufenen [X.] namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. §
24 Abs.
3 Satz
2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten [X.] (§
26a Abs.
2 Satz
1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist ([X.], Beschlüsse vom 13.
Februar 2007 und 11.
April 2013, jeweils aaO). Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten [X.] bedurfte es daher ebenfalls nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Mai 2012

1
StR
152/11, [X.], 314).
2
3
-
4
-
3.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte
zuvor nicht gehört worden ist. Er hat auch kein zu [X.] Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches [X.] nicht verletzt. Die Gegenerklärung des Verurteilten vom 16.
Januar 2014 lag bei der Beratung vor. Der Umstand, dass der
Senat
der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom [X.] erhobenen [X.] eine ausdrückliche Begründung enthält; eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. [X.],
NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463; [X.], Beschluss vom 10.
April 2013

4
StR
296/12).
4.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus
einer
entsprechenden Anwendung von §
465 Abs.
1 StPO ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2013

1
StR
382/10 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

Mutzbauer
Quentin
4
5

Meta

4 StR 479/13

24.04.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. 4 StR 479/13 (REWIS RS 2014, 6128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6128

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 305/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 525/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 525/11 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung des Revisionsrichters im Strafverfahren: Zulässigkeit des mit der Anhörungsrüge verbundenen Ablehnungsgesuchs bei Entscheidung über …


3 StR 239/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Richterablehnung mit einer völlig ungeeigneten Begründung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Revision


2 StR 396/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 479/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.