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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K[X.]Z 1/14
vom
16. Dezember 2014
in dem Kartellverwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des [X.] hat am 16.
Dezember 2014 durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] und Dr. Raum und [X.]
Dr.
Strohn und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu
1 wird die [X.] gegen den am 13.
November 2013 verkündeten Beschluss des 1.
Kartellsenats des [X.] zugelassen, so-weit dieser die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des [X.] hinsichtlich des Alleinvertriebsrechts für den Produktbereich "Mikrobiologie" zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Der Streitfall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob in die Berechnung der nach Art.
3 Abs.
1 [X.]ertikal-G[X.]O maßgeblichen Marktanteile, soweit es um den Handelsmarkt geht, auch die [X.]olumina der [X.]erkäufe der Hersteller an Endab-nehmer einzubeziehen sind, sofern die Hersteller der betreffenden Produkte teilweise an den Handel und teilweise direkt an Endabnehmer verkaufen.
Diese Frage ist jedoch nur hinsichtlich des Teilmarkts "Mikrobiologie" entscheidungserheblich. Nach dem Ergebnis der Nachermittlungen des [X.], das im Schriftsatz des [X.] vom 26.
Februar 2013 1
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wiedergegeben ist und gegen dessen Richtigkeit die Nichtzulassungsbe-schwerde keine Einwendungen erhebt, lagen die Marktanteile von [X.] auf den Teilmärkten "anorganische Reagenzien" und "Lösungsmittel" in dem nach Art.
9 Abs.
2 Buchst.
a [X.]ertikal-G[X.]O 1999 maßgeblichen Kalenderjahr 2003 selbst
dann über 30%, wenn auch die [X.]olumina der [X.]erkäufe an Händler und an Endabnehmer berücksichtigt werden.
Die Sache wirft im Übrigen weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden [X.]ereinbarung angreift, tragen die nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] jedenfalls seine Beurteilung, dass die in Rede stehende [X.] eine Beschränkung des [X.] bewirkt.
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Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ist bin-nen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden [X.] beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustel-lung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem [X.]orsitzenden des [X.] verlängert wer-den. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des [X.] angefochten und seine Abän-derung oder Aufhebung beantragt wird. Die [X.] und die Begründung müssen von einem bei einem [X.] Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt
nicht für eine von einer Kartellbehör-de
eingereichte [X.] und Rechtsbeschwerdebegründung.
[X.]
Meier-Beck
Raum
Strohn
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.11.2013 -
[X.]I-Kart 5/09 ([X.]) -
Meta
16.12.2014
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. KVZ 1/14 (REWIS RS 2014, 343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 343
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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