Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2016, Az. KVR 11/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 17192

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Gegenstand

Gruppenfreistellung: Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers als Lieferant auf einem Handelsmarkt bei gleichzeitigem Direktvertrieb an Endverbraucher


Leitsatz

Bei der Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers als Lieferant auf einem Handelsmarkt nach Artikel 3 Absatz 1 der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung 1999 kommt es in Konstellationen, in denen die betreffenden Produkte von einem Teil der Hersteller auch direkt an Endabnehmer veräußert werden, regelmäßig nur auf die Umsätze an, die die Hersteller beim Absatz ihrer Produkte an den Handel erzielen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des [X.] und der Beigeladenen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.000.000 [X.], der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.300.000 [X.] festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Betroffene zu 1 und Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin, die [X.] (im Folgenden: [X.]), hat ihren Sitz in [X.]. Sie bes[X.]häftigt si[X.]h unter anderem mit der Herstellung von Labor[X.]hemikalien. Die meisten Hersteller von Labor[X.]hemikalien setzen ihre Produkte sowohl über den Handel als au[X.]h im Direktvertrieb an [X.]ndabnehmer ab, etwa an Labors oder Kliniken.

2

[X.] vertrieb ihre Produkte zunä[X.]hst selbst. 1999 übertrug sie einen großen Teil des Vertriebs auf ein To[X.]hterunternehmen, die [X.] (Betroffene zu 2, im Folgenden: [X.]). Im Zuge der Veräußerung der [X.] an ein außenstehendes Unternehmen räumte [X.] der [X.] für mehrere [X.] [X.], darunter die [X.], dur[X.]h eine am 15. Februar 2004 ges[X.]hlossene, als "Amended and Restated Distribution Agreement" bezei[X.]hnete Vereinbarung ein exklusives Vertriebsre[X.]ht ein, dessen Bestand vertragli[X.]h von der [X.]inhaltung eines [X.]verbots dur[X.]h [X.] abhängig gema[X.]ht wurde. In der Folge wurden Labor[X.]hemikalien von [X.] in den betreffenden [X.] nur no[X.]h dur[X.]h [X.] vertrieben. [X.] belieferte weder andere Händler no[X.]h [X.]ndabnehmer. Zuglei[X.]h war [X.] vertragli[X.]h verpfli[X.]htet, keine Labor[X.]hemikalien anderer Hersteller zu vertreiben, soweit [X.] ein unmittelbar konkurrierendes Produkt führt.

3

Auf Bes[X.]hwerde der [X.]. [X.] (Beigeladenen) leitete das [X.] ein Verwaltungsverfahren ein. Dieses endete mit einem Bes[X.]hluss vom 14. Juli 2009 ([X.] D[X.]-V 1790). Das [X.] stellte fest, dass die Vereinbarungen zwis[X.]hen [X.] und [X.] über das Alleinvertriebsre[X.]ht und das [X.]verbot gegen das Verbot wettbewerbsbes[X.]hränkender Vereinbarungen verstießen, und gab [X.] auf, die Dur[X.]hführung dieser Vereinbarungen abzustellen. Ferner stellte das [X.] fest, dass [X.] gegen das Diskriminierungsverbot na[X.]h § 20 Abs. 2 GWB verstoßen habe und verstoße. Gegen diese Verfügung haben [X.] und [X.] Bes[X.]hwerde eingelegt.

4

Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ([X.], [X.] D[X.]-R 4730 - Labor[X.]hemikalien) hat seiner [X.]nts[X.]heidung zugrunde gelegt, dass es im Verhältnis der Hersteller und der Händler ni[X.]ht einen einheitli[X.]hen Markt für Labor[X.]hemikalien gebe, sondern sieben Märkte, die jeweils unters[X.]hiedli[X.]he Produktgruppen von Labor[X.]hemikalien beträfen. [X.]s hat die angefo[X.]htene Verfügung teilweise aufgehoben, die Bes[X.]hwerde jedo[X.]h insoweit zurü[X.]kgewiesen, als sie das [X.]verbot und die Vereinbarung über das Alleinvertriebsre[X.]ht im Verhältnis zum Labor[X.]hemikalienhandel für die Produktgruppen "anorganis[X.]he Reagenzien", "Lösungsmittel" (mit Ablauf des Jahres 2008) und "Mikrobiologie" (mit Ablauf des Jahres 2009) betrifft. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen seine [X.]nts[X.]heidung ni[X.]ht zugelassen.

5

Auf die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde von [X.] hat der Senat unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss des [X.] zugelassen, soweit die Bes[X.]hwerde gegen den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss des [X.]s hinsi[X.]htli[X.]h des Alleinvertriebsre[X.]hts für den Produktberei[X.]h "Mikrobiologie" zurü[X.]kgewiesen worden ist.

6

Mit ihrer Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt [X.] weiterhin den Antrag, den Bes[X.]hluss des [X.] und den Bes[X.]hluss des [X.]s aufzuheben, soweit diese das Alleinvertriebsre[X.]ht für den Produktberei[X.]h "Mikrobiologie" betreffen. Das [X.] tritt dem Re[X.]htsmittel entgegen.

7

II. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat seine [X.]nts[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

8

Dur[X.]h die Vereinbarung eines Alleinvertriebsre[X.]hts für [X.] und das [X.]verbot, das [X.] in diesem Zusammenhang auferlegt wurde, hätten die Betroffenen gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 GWB verstoßen. Das [X.] eingeräumte Alleinvertriebsre[X.]ht bezwe[X.]ke und bewirke eine [X.]ins[X.]hränkung des [X.] beim Absatz von Labor[X.]hemikalien von [X.] innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die [X.] seien seither gezwungen, ihren Bedarf von Labor[X.]hemikalien von [X.] bei [X.] zu de[X.]ken. Damit könne [X.] Preiswettbewerb unterbinden. Zudem könnten [X.]ndabnehmer sol[X.]he Labor[X.]hemikalien nur bei [X.] beziehen. Die Vereinbarung eines Alleinvertriebsre[X.]hts könne ni[X.]ht als notwendige [X.] zum Verkauf der [X.] angesehen werden.

9

[X.] das gesamte Gebiet der [X.] erfasse, sei sie au[X.]h geeignet, si[X.]h spürbar auf den zwis[X.]henstaatli[X.]hen Handel auszuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise etwas anderes gelte, habe die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht aufgezeigt.

Der [X.] sei von dem Verbot wettbewerbsbes[X.]hränkender Vereinbarungen nur zum Teil na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 2790/1999 der [X.] vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ([X.] 1999) sowie na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 330/2010 der [X.] vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ([X.] 2010) freigestellt. Ni[X.]ht freigestellt sei die Vereinbarung, soweit sie si[X.]h auf den Absatz von Labor[X.]hemikalien der Produktgruppen "anorganis[X.]he Reagenzien", "Lösungsmittel" und "Mikrobiologie" an den Handel erstre[X.]ke.

Na[X.]h dem [X.]rgebnis der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht veranlassten Na[X.]hermittlungen des [X.]s seien die Voraussetzungen für eine gruppenweise Freistellung bezügli[X.]h dieser drei Märkte ni[X.]ht erfüllt, weil der Anteil von [X.] jeweils über 30% liege. Maßgebli[X.]h seien insoweit die Marktanteile im Kalenderjahr vor dem Abs[X.]hluss der [X.], hier also im [X.]. Für die [X.]rmittlung der Marktanteile sei auf den Handelsmarkt und damit auf die Umsätze abzustellen, die die Hersteller von Labor[X.]hemikalien mit dem Absatz ihrer Produkte an den Handel erzielten. Dagegen hätten Umsätze, die die Hersteller dur[X.]h Verkäufe an [X.]ndabnehmer erzielten, außer Betra[X.]ht zu bleiben. Anderes ergebe si[X.]h ni[X.]ht aus Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 1999. Anhaltspunkte dafür, dass ein Marktzutritt weiterer Labor[X.]hemikalienhersteller auf dem Handelsmarkt hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h gewesen sei, habe die Bes[X.]hwerde ni[X.]ht aufgezeigt, so dass si[X.]h au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.]influsses potenziellen [X.] ni[X.]hts anderes ergebe. [X.]s sei ferner ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Marktstellung von [X.] nur dann zutreffend erfasst werde, wenn au[X.]h die Absätze anderer Hersteller an [X.]ndkunden in die Betra[X.]htung einbezogen würden.

Die Na[X.]hermittlungen des [X.]s hätten eine verwertbare, tragfähige und belastbare Grundlage für die [X.]rmittlung der Marktanteile ergeben. Na[X.]hdem der Marktanteil von [X.] für den Berei[X.]h "Mikrobiologie" erstmals im Jahr 2007 30% übers[X.]hritten habe, habe die Freistellung gemäß Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 1999 mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. Die Voraussetzungen für eine [X.]inzelfreistellung na[X.]h Art. 81 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.] lägen ni[X.]ht vor.

III. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.

1. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht angenommen, dass die von [X.] und [X.] getroffene Vereinbarung dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] (jetzt Art. 101 Abs. 1 A[X.]V) unterfällt. Dana[X.]h sind Vereinbarungen zwis[X.]hen Unternehmen, die den Handel zwis[X.]hen Mitgliedstaaten zu beeinträ[X.]htigen geeignet sind und eine spürbare Verhinderung, [X.]ins[X.]hränkung oder Verfäls[X.]hung des [X.] innerhalb des Gemeinsamen Markts bezwe[X.]ken oder bewirken, mit diesem unvereinbar und verboten.

a) Die Abgrenzung des maßgebenden Markts ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Tatri[X.]hters, da sie wesentli[X.]h von den tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten des Markts abhängt. Sie kann vom Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht nur begrenzt überprüft werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.] D[X.]-R 2905 Rn. 37 - [X.]/GN Store Nord). Diese Überprüfung lässt keine Re[X.]htsfehler erkennen. Das [X.] hat in der angefo[X.]htenen Verfügung dargelegt, dass Labor[X.]hemikalien aus Si[X.]ht der [X.] Na[X.]hfrager na[X.]h ihren unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]insatzberei[X.]hen in bestimmte Produktgruppen zusammengefasst werden können. Dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht dem beigetreten ist, lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen. Der [X.]inwand der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, gerade der Umstand, dass na[X.]h den [X.]rmittlungen des [X.]s Labor[X.]hemikalien von vers[X.]hiedenen Gruppen von Na[X.]hfragern für unters[X.]hiedli[X.]he Anwendungen benötigt werden, spre[X.]he dafür, einen einheitli[X.]hen Markt für Labor[X.]hemikalien zugrunde zu legen, greift na[X.]h dem Bedarfsmarktkonzept, das na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats den Ausgangspunkt der Marktabgrenzung bildet ([X.], Bes[X.]hluss, vom 6. Dezember 2011 - [X.] 95/10, [X.]Z 192, 18 Rn. 27 - [X.]/[X.]), ni[X.]ht dur[X.]h.

b) Ob die Alleinvertriebsvereinbarung eine [X.]bes[X.]hränkung bezwe[X.]kt, kann offenbleiben, weil die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] jedenfalls seine Beurteilung tragen, dass sie wettbewerbsbes[X.]hränkende Wirkungen entfaltet. Ob si[X.]h die Situation gegenüber dem [X.]raum vor der Veräußerung von [X.] an ein außenstehendes Unternehmen verändert hat, ist ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat festgestellt, dass andere Händler infolge der Alleinvertriebsvereinbarung darauf angewiesen sind, ihren Bedarf an Labor[X.]hemikalien von [X.] bei [X.] zu de[X.]ken. Damit ist der Preiswettbewerb beim Absatz sol[X.]her Chemikalien auf der Handelsstufe beeinträ[X.]htigt. Labore und andere [X.]ndabnehmer sind aufgrund der Vereinbarung gezwungen, die von ihnen benötigten Labor[X.]hemikalien von [X.] über den Handel zu beziehen, und können ihren Bedarf ni[X.]ht dur[X.]h den [X.]rwerb bei [X.] direkt de[X.]ken. [X.] ist dur[X.]h die Vereinbarung gehindert, mit dem Labor[X.]hemikalienhandel in Wettbewerb um [X.]ndabnehmer einzutreten. [X.]s kommt hinzu, dass [X.] dur[X.]h die Bestellungen anderer Händler Informationen darüber erlangen kann, in wel[X.]hem Umfang ihre Wettbewerber Labor[X.]hemikalien von [X.] absetzen.

[X.]) Zu Re[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ferner zugrunde gelegt, dass die Alleinvertriebsvereinbarung ni[X.]ht deshalb vom Anwendungsberei[X.]h des Art. 81 Abs. 1 [X.] (Art. 101 AU[X.]V) ausgenommen ist, weil sie zur Umsetzung des Vertrags über die Veräußerung der [X.] objektiv erforderli[X.]h gewesen wäre. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] kann eine wettbewerbsbes[X.]hränkende [X.] in einem an si[X.]h kartellre[X.]htsneutralen Austaus[X.]hvertrag vom Anwendungsberei[X.]h des Art. 81 Abs. 1 [X.] ausgenommen sein, wenn sie zur Umsetzung des Vertrags objektiv erforderli[X.]h und na[X.]h Geltungsdauer und Anwendungsberei[X.]h auf diesen Zwe[X.]k bes[X.]hränkt ist (vgl. [X.]uGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - 42/84, Slg. 1985, 2566 [X.]. 17 ff. - [X.]/Nutri[X.]ia; Urteil vom 11. September 2014 - [X.]/12 P, [X.] 2015, 44 [X.]. 89 - MasterCard In[X.]./[X.]; s. au[X.]h [X.]uG, Urteil vom 18. September 2001 - [X.]/99, Slg. 2001, [X.] [X.]. 104 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zutreffend verneint und darauf hingewiesen, dass die Alleinvertriebsvereinbarung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht als objektiv erforderli[X.]h für die Dur[X.]hführung des [X.] angesehen werden kann, weil [X.] daran na[X.]h dem [X.], dass [X.] bestimmte Verkaufsziele ni[X.]ht errei[X.]ht, ni[X.]ht gebunden sein sollte.

d) Die Alleinvertriebsvereinbarung ist geeignet, den Handel zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten spürbar in einer Weise zu beeinflussen, die der Verwirkli[X.]hung der Ziele des Gemeinsamen Marktes abträgli[X.]h sein kann. Die Vereinbarung erstre[X.]kt si[X.]h auf das gesamte Gebiet der [X.], aber au[X.]h auf andere Mitgliedstaaten. [X.]ine Vertriebsbes[X.]hränkung, die das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats umfasst, ist regelmäßig geeignet, den Handel zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträ[X.]htigen ([X.]uGH, Urteil vom 24. September 2009 - [X.]/07 P u.a., Slg. 2009, [X.] [X.]. 67 f. - [X.]rste Group Bank/[X.]; Urteil vom 16. Juli 2015 - [X.]/14, [X.] 2015, 526 [X.]. 48 - [X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 14. August 2008 - [X.] 54/07, [X.] D[X.]-R 2408 Rn. 36 - Lottoblo[X.]k). Hinzu kommt, dass na[X.]h den Feststellungen des [X.] mit [X.] der führende [X.] Hersteller für Labor[X.]hemikalien beteiligt ist. S[X.]hließli[X.]h ist [X.] das führende [X.] Unternehmen für den Handel mit Labor[X.]hemikalien. Unter diesen Umständen kann ni[X.]ht angenommen werden, dass die Auswirkungen der [X.]en auf den Handel zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten verna[X.]hlässigbar gering sind.

e) Re[X.]htsfehlerfrei ist au[X.]h die Beurteilung des [X.], dass die Alleinvertriebsvereinbarung die Voraussetzungen für eine [X.]inzelfreistellung na[X.]h Art. 81 Abs. 3 (Art. 101 Abs. 3 A[X.]V) ni[X.]ht erfüllt. Dana[X.]h kommt die Freistellung einer [X.] in Betra[X.]ht, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbrau[X.]her an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des te[X.]hnis[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Forts[X.]hritts beiträgt, ohne dass den beteiligten Unternehmen Bes[X.]hränkungen auferlegt werden, die für die Verwirkli[X.]hung dieser Ziele ni[X.]ht unerlässli[X.]h sind, oder Mögli[X.]hkeiten eröffnet werden, für einen wesentli[X.]hen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszus[X.]halten. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt na[X.]h Artikel 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Dur[X.]hführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten [X.]regeln bei der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat festgestellt, dass [X.] weder zum Ausmaß der na[X.]h ihrer Darstellung mit der [X.]xklusivabrede einhergehenden [X.]ffizienzvorteile no[X.]h zur angemessenen Beteiligung der Verbrau[X.]her an diesen ausrei[X.]hend vorgetragen hat. Hiergegen erhebt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde keine erhebli[X.]hen [X.]inwendungen.

2. Ohne [X.]rfolg ma[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde geltend, die von [X.] und [X.] getroffene Alleinvertriebsvereinbarung sei na[X.]h den Bestimmungen der [X.] 1999 oder der [X.] 2010 freigestellt. Die [X.]nts[X.]heidung des [X.], das die Bes[X.]hwerde gegen die Feststellung von Verstößen gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 GWB sowie gegen § 20 Abs. 2 GWB hinsi[X.]htli[X.]h Labor[X.]hemikalien der Produktgruppe "Mikrobiologie" für den [X.]raum seit Ablauf des Jahres 2009 zurü[X.]kgewiesen hat, hat Bestand, weil eine Freistellung sowohl na[X.]h der [X.] 1999 wie na[X.]h der [X.] 2010 auss[X.]heidet.

a) Auf die im Februar 2004 getroffene Alleinvertriebsvereinbarung fand zunä[X.]hst die [X.] 1999 Anwendung, die am 1. Januar 2000 in [X.] getreten ist (Art. 13 Abs. 1 [X.] 1999). Na[X.]h Art. 2 Abs. 1 [X.] 1999 wird Art. 81 Abs. 1 [X.] unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für Vereinbarungen zwis[X.]hen Unternehmen, von denen jedes zwe[X.]ks Dur[X.]hführung der Vereinbarung auf einer unters[X.]hiedli[X.]hen Vertriebsstufe tätig ist, und wel[X.]he die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können (vertikale Vereinbarungen), für unanwendbar erklärt. Um eine sol[X.]he vertikale Vereinbarung handelt es si[X.]h, wie das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen hat, bei der von [X.] als Hersteller von Labor[X.]hemikalien und [X.] als Händler sol[X.]her Chemikalien getroffenen Alleinvertriebsvereinbarung. Die Vereinbarung enthält, wie oben ausgeführt, eine [X.]bes[X.]hränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 [X.]. Die Alleinvertriebsvereinbarung umfasst weder eine Kernbes[X.]hränkung na[X.]h Art. 4 [X.] 1999 no[X.]h eine Verpfli[X.]htung, die unter Art. 5 [X.] 1999 fällt. Für die [X.] ab 1. Juni 2010 beurteilt si[X.]h die Freistellung - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Übergangsregelung in Artikel 9 - na[X.]h der [X.] 2010, deren Regelungen insoweit keine relevanten Abwei[X.]hungen aufweisen.

b) Für die Frage, ob die Alleinvertriebsvereinbarung freigestellt ist, kommt es ents[X.]heidend darauf an, ob [X.] die na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]he Marktanteilss[X.]hwelle übers[X.]hritten hat.

aa) Die gruppenweise Freistellung greift na[X.]h Art. 3 Abs. 1 [X.] 1999 und der inhaltli[X.]h übereinstimmenden Regelung in Art. 3 Abs. 1 [X.] 2010 nur, wenn der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkauft, 30% ni[X.]ht übers[X.]hreitet. Bei der [X.]rmittlung des Marktanteils im Sinne von Art. 3 Abs. 1 wird gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1999 der Absatzwert der verkauften Vertragswaren zugrunde gelegt, die vom Käufer aufgrund ihrer [X.]igens[X.]haften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwe[X.]ks als austaus[X.]hbar oder substituierbar angesehen werden. Hierbei ist zunä[X.]hst auf die Verhältnisse in dem Kalenderjahr abzustellen, das der in Rede stehenden Vereinbarung vorausgeht (Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 1999, Art. 7 Bu[X.]hst. b [X.] 2010). Wenn der Marktanteil zunä[X.]hst unter 30% liegt, diese S[X.]hwelle jedo[X.]h ans[X.]hließend übers[X.]hreitet, entfällt die Freistellung na[X.]h einem gewissen [X.]raum (Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] und d [X.] 1999, Art. 7 Bu[X.]hst. d und e [X.] 2010).

bb) Na[X.]h der Auffassung des [X.]s und der Beigeladenen, der das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht beigetreten ist, ist beim Vertrieb von Waren über unters[X.]hiedli[X.]he Vertriebsstufen im Hinbli[X.]k auf die [X.]rmittlung des Marktanteils na[X.]h Art. 3 Abs. 1 [X.] 1999 von vers[X.]hiedenen Märkten auszugehen. Zu unters[X.]heiden ist dana[X.]h zwis[X.]hen einem Markt, auf dem si[X.]h die Hersteller als Lieferanten und die Händler als Na[X.]hfrager gegenüberstehen (Handelsmarkt), und einem Markt, auf dem si[X.]h die [X.]ndabnehmer als Na[X.]hfrager und die Händler sowie sol[X.]he Hersteller, die die betreffenden Waren au[X.]h direkt vertreiben, als Lieferanten gegenüberstehen ([X.]ndkundenmarkt). Soweit es um die Voraussetzungen einer gruppenweisen Freistellung einer Vereinbarung zwis[X.]hen einem Hersteller und einem Händler geht, kommt es dana[X.]h regelmäßig allein auf die Verhältnisse auf dem Handelsmarkt an.

Der Anteil von [X.] auf dem Handelsmarkt für Labor[X.]hemikalien aus dem Berei[X.]h "Mikrobiologie" lag na[X.]h dem [X.]rgebnis der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht veranlassten Na[X.]hermittlungen des [X.]s seit 2007 jeweils bei über 30%. Hieraus hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht den S[X.]hluss gezogen, dass die Freistellung der Alleinvertriebsvereinbarung gemäß Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 1999 mit Ablauf des Jahres 2009 geendet habe.

[X.][X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde wendet unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Re[X.]htsguta[X.]hten von Prof. [X.]  ein, diese Bestimmung des Marktanteils sei unzutreffend. Gehe es - wie hier - um Waren, die von den Herstellern ni[X.]ht nur an Händler, die sie an [X.]ndabnehmer weiterveräußern, sondern teilweise au[X.]h direkt an [X.]ndabnehmer vertrieben werden, sei für die Bestimmung des Marktanteils ni[X.]ht allein auf die Umsätze abzustellen, die die Hersteller aus Verkäufen an den Handel erzielten. Die isolierte Betra[X.]htung der Handelsstufe führe unter sol[X.]hen Umständen zu realitätsfernen [X.]rgebnissen. [X.]ine sol[X.]he Vorgehensweise bilde die Marktposition der Hersteller, die nur an Händler lieferten, ni[X.]ht zutreffend ab, sondern überzei[X.]hne sie. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - das Volumen der Lieferungen der Hersteller an [X.]ndabnehmer das Volumen von Lieferungen an Händler deutli[X.]h übersteige. Die [X.]rmittlung des Marktanteils dur[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht trage dem Gesi[X.]htspunkt der [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung, lasse also die Mögli[X.]hkeit außer Betra[X.]ht, dass andere Hersteller bei entspre[X.]henden [X.]rwerbsaussi[X.]hten die Belieferung von [X.] aufnehmen oder ausweiten könnten. So verhalte es si[X.]h au[X.]h hier, was Auswirkungen auf die Marktstellung von [X.] habe. Au[X.]h wenn es für die Marktabgrenzung auf die Perspektive des Handels als unmittelbaren Abnehmers ankomme, seien do[X.]h für die Bestimmung des Marktanteils die Volumina des Gesamtvertriebs, also sowohl die Umsätze aus den Verkäufen der Hersteller an Händler als au[X.]h die Umsätze aus den Verkäufen der Hersteller an [X.]ndabnehmer zu berü[X.]ksi[X.]htigen, letztere vermindert um die Handelsspanne. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint weiter, Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 1999 (Art. 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 2010), wona[X.]h der Marktanteil Waren oder Dienstleistungen eins[X.]hließe, die zum Zwe[X.]k des Verkaufs an integrierte Händler geliefert werden, sei erst re[X.]ht anwendbar, wenn ein Hersteller Verkäufe an die na[X.]hgeordnete Handelsstufe, etwa direkt an den [X.]ndverbrau[X.]her, vornehme. Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 1999 ist na[X.]h dieser Auffassung Ausdru[X.]k eines allgemeinen Grundsatzes, wona[X.]h bei unters[X.]hiedli[X.]hen Vertriebsformen im Interesse der zutreffenden Abbildung der Marktverhältnisse die Marktanteile unter Berü[X.]ksi[X.]htigung sämtli[X.]her Vertriebsstufen zu ermitteln seien.

Bei Anwendung dieser Grundsätze läge der Anteil von [X.] auf dem Markt für Labor[X.]hemikalien aus dem Berei[X.]h "Mikrobiologie" in den Jahren 2003 bis 2011 jeweils deutli[X.]h unter 30%.

d) Die [X.]inwände der Re[X.]htsbes[X.]hwerde greifen jedo[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h.

aa) Na[X.]h den [X.]rwägungsgründen der [X.] kommt es für die Frage, ob wettbewerbss[X.]hädli[X.]he Wirkungen, die von Bes[X.]hränkungen in vertikalen Vereinbarungen ausgehen können, oder deren effizienzsteigernde Wirkungen überwiegen, unter anderem auf die Marktma[X.]ht der beteiligten Unternehmen an. Die Verordnung geht von der Annahme aus, dass bestimmte Arten vertikaler Vereinbarungen grundsätzli[X.]h geeignet sind, die [X.]ffizienz einer Produktions- und Vertriebskette zu erhöhen. Soweit mit sol[X.]hen Vereinbarungen Bes[X.]hränkungen des Intra-brand-[X.] einhergehen, kann dies na[X.]h Auffassung des Verordnungsgebers hingenommen werden, solange ein hinrei[X.]hender Inter-brand-Wettbewerb gewährleistet ist, d.h. die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen ni[X.]ht über erhebli[X.]he Marktma[X.]ht verfügen (vgl. jeweils [X.]rwägungsgründe 7 bis 9).

bb) Die Marktma[X.]ht eines Lieferanten hängt davon ab, in wel[X.]hem Maße er dem Wettbewerb anderer Lieferanten von Waren ausgesetzt ist, die von der [X.] aufgrund ihrer [X.]igens[X.]haften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwe[X.]ks als austaus[X.]hbar oder substituierbar angesehen werden (vgl. jeweils [X.]rwägungsgrund 7). Die [X.] knüpft damit, wie au[X.]h Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1999 verdeutli[X.]ht, an das Bedarfsmarktkonzept an, na[X.]h wel[X.]hem für die Abgrenzung des sa[X.]hli[X.]h relevanten Markts die Si[X.]ht der [X.], bei Absatzmärkten also die Si[X.]ht der Na[X.]hfrager maßgebli[X.]h ist ([X.]uGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - 27/76, Slg. 1978, 207 [X.]. 12 ff. - [X.]; Urteil vom 9. November 1983 - 322/81, Slg. 1983, 3461 [X.]. 37 - Mi[X.]helin). Beim Vertrieb von Waren über unters[X.]hiedli[X.]he Vertriebsstufen ist im Hinbli[X.]k auf die [X.]rmittlung des Marktanteils na[X.]h Art. 3 Abs. 1 [X.] von vers[X.]hiedenen Märkten auszugehen. Zu unters[X.]heiden ist dana[X.]h zwis[X.]hen einem Markt, auf dem si[X.]h die Hersteller als Lieferanten und die Händler als Na[X.]hfrager gegenüberstehen (Handelsmarkt) und einem Markt, auf dem si[X.]h die [X.]ndabnehmer als Na[X.]hfrager und die Händler als Lieferanten gegenüberstehen ([X.]ndkundenmarkt). Soweit es Hersteller gibt, die zur direkten Belieferung von [X.]ndabnehmern bereit sind, sind auf dem [X.]ndkundenmarkt au[X.]h sie zu den Lieferanten zu re[X.]hnen.

[X.][X.]) Für die zutreffende Bestimmung der Marktma[X.]ht eines Herstellers im Verhältnis zum Handel kommt es grundsätzli[X.]h nur auf die Verhältnisse auf dem Handelsmarkt und damit auf das Volumen der Verkäufe der Hersteller an den Handel an (s. au[X.]h Leitlinien der [X.] für vertikale Bes[X.]hränkungen, [X.]. 2000/[X.]/01 [X.]. 90 Satz 3; [X.]. 2010/[X.]/01 [X.]. 88 Satz 3). Dies gilt au[X.]h, wenn es Hersteller gibt, die Waren der betreffenden Art direkt an [X.]ndabnehmer liefern. Denn der Teil der Produktion, den andere Hersteller im Direktvertrieb an [X.]ndabnehmer absetzen, steht aus der na[X.]h dem Bedarfsmarktkonzept maßgebli[X.]hen Si[X.]ht der Händler zur De[X.]kung ihres Bedarfs regelmäßig ni[X.]ht zur Verfügung. [X.]in Hersteller ist damit in Bezug auf Lieferungen an den Handel dem Wettbewerb anderer Hersteller nur insoweit ausgesetzt, als diese tatsä[X.]hli[X.]h zu Lieferungen an Händler bereit sind. [X.]ine Austaus[X.]hbarkeit der Produkte aus der Si[X.]ht der na[X.]hgelagerten Marktstufe der [X.]ndabnehmer ist für die Handelsstufe bedeutungslos, wenn sie dort tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht besteht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. April 2010 - [X.] 1/09, [X.] D[X.]-R 2905 Rn. 41 - [X.]/GN Store Nord). Sofern [X.]ndabnehmer die betreffenden Labor[X.]hemikalien ni[X.]ht nur vom Handel, sondern au[X.]h direkt von anderen Herstellern beziehen können, wirkt si[X.]h dies auf dem Handelsmarkt ni[X.]ht zugunsten der Händler aus, wenn diese Hersteller ni[X.]ht bereit oder ni[X.]ht in der Lage sind, den Handel zu beliefern, der Bezug der Waren von ihnen mithin für den Handel keine zumutbare Alternative darstellt. Der Teil der Produktion, den andere Hersteller im Direktvertrieb an [X.]ndabnehmer absetzen, stellt, wie das [X.] in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung treffend formuliert hat, aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des Handels keine Bezugsalternative dar, sondern Konkurrenz beim Absatz an die [X.]ndabnehmer. Dana[X.]h trifft die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde vertretene Auffassung, für die [X.]rmittlung der Marktanteile auf dem Handelsmarkt sei in einer sol[X.]hen Konstellation au[X.]h die Marktstufe einzubeziehen, auf der die [X.]ndabnehmer na[X.]hfragen (ähnli[X.]h [X.]llger in Immenga/Mestmä[X.]ker, [X.]re[X.]ht, 5. Auflage, Art. 3 [X.] Rn. 16; Be[X.]htold/[X.]/[X.], [X.]-Kartellre[X.]ht, 3. Auflage, Art. 7 VO 330/2010 Rn. 4), ni[X.]ht zu.

dd) [X.]ntgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde nimmt die [X.] in [X.]. 91 der Vertikalleitlinien 2000 und [X.]. 89 der Vertikalleitlinien 2010 keinen anderen Standpunkt ein. Die [X.] weist dort ledigli[X.]h - zutreffend - darauf hin, dass bei der Abgrenzung des sa[X.]hli[X.]h relevanten Markts im Verhältnis zwis[X.]hen Händler und Hersteller die Präferenzen der [X.]ndabnehmer, an die der Händler die vom Hersteller bezogenen Waren weiterveräußern mö[X.]hte, im Allgemeinen ni[X.]ht außer Betra[X.]ht bleiben können. Dies re[X.]htfertigt jedo[X.]h ni[X.]ht den S[X.]hluss, dass die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen dem Handelsmarkt und dem [X.]ndkundenmarkt bedeutungslos und stattdessen für die Bestimmung der Marktanteile auf einen Gesamtmarkt abzustellen ist, der die Absätze der Hersteller an den Handel und an [X.]ndabnehmer umfasst. [X.]twas anderes lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus entnehmen, dass es dort weiter heißt, die Märkte würden, weil in der Regel vers[X.]hiedene Vertriebsformen miteinander in Wettbewerb stünden, im Allgemeinen ni[X.]ht anhand der angewandten Vertriebsform bestimmt. Kann der [X.]ndabnehmer ein bestimmtes Produkt vom Handel oder direkt vom Hersteller beziehen, ist dana[X.]h ni[X.]ht von zwei na[X.]h Vertriebsformen getrennten Märkten auszugehen. Bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage ist es sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, für die Bestimmung des Marktanteils eines bestimmten Herstellers au[X.]h die Umsätze einzubeziehen, die zwis[X.]hen Handel und [X.]ndabnehmern erzielt werden, weil Handel und Hersteller insoweit im Wettbewerb stehen. Geht es demgegenüber um den Marktanteil eines Herstellers auf dem Handelsmarkt, ist eine [X.]inbeziehung der Umsätze, die die Hersteller aus der Direktbelieferung von [X.]ndabnehmern erzielen, regelmäßig ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, weil die Händler zur De[X.]kung ihres Bedarfs ni[X.]ht auf diese Produkte auswei[X.]hen können.

ee) Ob Umsätze aus Lieferungen der Hersteller an [X.]ndabnehmer für die Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers auf dem Handelsmarkt ausnahmsweise unter dem Gesi[X.]htspunkt potenziellen [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein können, kann offen bleiben.

Als potenzieller Wettbewerber ist ein Unternehmen anzusehen, wenn hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h ist, dass es bei einem geringfügigen, aber dauerhaften Preisanstieg kurz- oder mittelfristig bereit und in der Lage ist, in den betroffenen Markt einzutreten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 2010; s. au[X.]h [X.]. 27 der Leitlinien der [X.] für vertikale Bes[X.]hränkungen, [X.]. 2010/[X.]/01). Muss ein Hersteller konkret damit re[X.]hnen, dass andere Hersteller, soweit sie bislang an [X.]ndabnehmer liefern, ihren Vertrieb in der Weise umstellen, dass sie die Belieferung des Handels aufnehmen oder ausweiten, wird dieser Umstand sein wettbewerbli[X.]hes Handeln beeinflussen.

Im Streitfall s[X.]heidet eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umsätze aus Lieferungen anderer Hersteller von Labor[X.]hemikalien an [X.]ndabnehmer unter dem Gesi[X.]htspunkt potenziellen [X.] aus, weil na[X.]h den re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.], an die der Senat gebunden ist (§ 76 Abs. 4 GWB), keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersi[X.]htli[X.]h sind, dass eine Umstellung des Vertriebs sol[X.]her Hersteller auf eine Belieferung (au[X.]h) des Handels hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h ist. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat hierzu festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass im [X.] tatsä[X.]hli[X.]h eine Bereits[X.]haft von Labor[X.]hemikalienproduzenten bestanden habe, ihren Vertrieb entspre[X.]hend umzustellen. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zeigt weder auf, dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen wurde, no[X.]h dass für die tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse in den Folgejahren etwas anderes galt.

Ob ausnahmsweise in Konstellationen, in denen hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h ist, dass andere Hersteller bereit sind, ihren Vertrieb auf eine Belieferung des Handels umzustellen, der Marktanteil eines Herstellers auf dem Handelsmarkt na[X.]h Art. 3 Abs. 1 [X.] unter [X.]inbeziehung au[X.]h von Umsätzen aus Lieferungen auf dem [X.]ndkundenmarkt zu ermitteln ist oder ob dem - im Hinbli[X.]k darauf, dass Art. 3 Abs. 1 [X.] aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit eine feste Marktanteilss[X.]hwelle vorsieht, bei deren [X.]rmittlung na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1999 (Art. 7 Bu[X.]hst. a [X.] 2010) allein der Absatzwert tatsä[X.]hli[X.]h auf dem relevanten Markt verkaufter Waren zugrunde zu legen ist (S[X.]hultze/[X.]/[X.], [X.], 3. Auflage, Art. 3 Rn. 500-502; Mestmä[X.]ker/S[X.]hweitzer, [X.]uropäis[X.]hes [X.]re[X.]ht, 3. Auflage, § 15 Rn. 31) - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dur[X.]h eine [X.]inzelfreistellung na[X.]h Art. 81 Abs. 3 [X.] (Art. 101 Abs. 3 A[X.]V) Re[X.]hnung getragen werden kann, kann hier mithin offen bleiben.

ff) Anders als die Re[X.]htsbes[X.]hwerde unter Berufung auf das von ihr vorgelegte Guta[X.]hten von [X.](ähnli[X.]h Be[X.]htold/[X.]/[X.], [X.]-Kartellre[X.]ht, 3. Auflage, Art. 7 VO 330/2010 Rn. 4; [X.] in S[X.]hulte/Just, Kartellre[X.]ht, 2. Auflage, Art. 7 [X.] Rn. 5) meint, re[X.]htfertigt die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 1999 (Art. 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 2010) keine abwei[X.]hende Beurteilung. Für die Anwendung der Marktanteilss[X.]hwelle gilt dana[X.]h, dass der Marktanteil Waren oder Dienstleistungen eins[X.]hließt, die zum Zwe[X.]k des Verkaufs an integrierte Händler geliefert werden. Der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, die Regelung müsse erst re[X.]ht für den Fall gelten, dass der Anbieter selbst, mit eigenem Personal, ohne [X.]ins[X.]haltung eines verbundenen Unternehmens [X.]ndabnehmer beliefert, kann ni[X.]ht beigetreten werden.

(1) [X.]in [X.]rst-Re[X.]ht-S[X.]hluss (argumentum a fortiori) als besondere Form einer Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslü[X.]ke enthält und der zu beurteilende Sa[X.]hverhalt in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, soweit verglei[X.]hbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Abwägung der Interessen, bei der er si[X.]h von den glei[X.]hen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem [X.]rlass der herangezogenen Norm, zu dem glei[X.]hen [X.] gekommen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Bes[X.]hluss vom 29. September 2015 - [X.], [X.], 157 Rn. 23).

(2) Die Voraussetzungen für einen sol[X.]hen S[X.]hluss liegen hier ni[X.]ht vor. Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 1999 befasst si[X.]h ledigli[X.]h mit der zutreffenden [X.]rfassung des Volumens eines bestimmten Marktes, das für die [X.]rmittlung der Marktanteile relevant ist. Die Norm bestimmt hierzu, dass Umsätze aus Lieferungen von Waren, die an integrierte Händler, also an re[X.]htli[X.]h selbständige, aber konzernzugehörige Unternehmen zum Zwe[X.]k des Weiterverkaufs geliefert werden, bei der [X.]rmittlung des Marktanteils zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind und ni[X.]ht etwa mit der Begründung, es handele si[X.]h um konzerninterne Umsätze, außer Betra[X.]ht bleiben dürfen. Die Bestimmung soll damit gewährleisten, dass es für die [X.]rmittlung des Marktanteils eines Herstellers unerhebli[X.]h ist, ob er die betreffenden Waren selbst an die Abnehmer der betroffenen na[X.]hgeordneten Marktstufe - sei es der Handel oder seien es [X.]ndabnehmer - liefert oder hierfür ein konzernzugehöriges Unternehmen eins[X.]haltet. Sinn und Zwe[X.]k der Regelung ist es mithin nur klarzustellen, wel[X.]he Umsätze für die [X.]rmittlung der Anteile auf dem in Rede stehenden Markt zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, sie trifft jedo[X.]h keine Aussagen darüber, wel[X.]hem Markt bestimmte Umsätze zuzuordnen sind.

Liefert ein Anbieter dagegen selbst, ohne [X.]ins[X.]haltung eines verbundenen Unternehmens oder sonstiger Dritter, an seine Abnehmer, stellen si[X.]h keine verglei[X.]hbaren Fragen, vielmehr kann kein Zweifel daran bestehen, dass die hieraus resultierenden Umsätze bei der [X.]rmittlung der Marktanteile auf dem betreffenden Markt - sei es der Handelsmarkt oder der [X.]ndkundenmarkt - zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Für die von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde befürwortete Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 1999 auf die direkte Belieferung von [X.]ndabnehmern dur[X.]h Hersteller ist mithin kein Raum. Sie hätte vielmehr zur Folge, dass Umsätze, die auf dem [X.]ndkundenmarkt erzielt werden, bei der Bestimmung des Volumens eines anderen Marktes, nämli[X.]h des Handelsmarkts berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Dies ist mit Sinn und Zwe[X.]k der Regelung, wie sie oben dargestellt wurden, ni[X.]ht zu vereinbaren (ebenso S[X.]hultze/[X.]/[X.], [X.], 3. Auflage, Art. 7 Rn. 934).

gg) Kommt es dana[X.]h für die Freistellung einer Vertriebsvereinbarung zwis[X.]hen einem Hersteller und einem Händler bei der Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers als Lieferant bzw. Anbieter na[X.]h Art. 3 Abs. 1 [X.] 1999 und Art. 3 Abs. 1 [X.] 2010 au[X.]h in Konstellationen, in denen die betreffenden Produkte von einem Teil der Hersteller au[X.]h direkt an [X.]ndabnehmer veräußert werden, regelmäßig nur auf die Umsätze an, die die Hersteller beim Absatz ihrer Produkte an den Handel erzielen, ist die Annahme des [X.], dass der Marktanteil von [X.] auf dem Markt für Labor[X.]hemikalien der Produktgruppe "Mikrobiologie" seit 2007 die 30%-S[X.]hwelle übers[X.]hreitet, re[X.]htsfehlerfrei.

e) Der Senat kann über die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 1999 (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 2010) in eigener Verantwortung ents[X.]heiden.

aa) [X.]ine Ausnahme von der Pfli[X.]ht letztinstanzli[X.]her Geri[X.]hte na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V, den Geri[X.]htshof der [X.] um Vorabents[X.]heidung zur Auslegung des Unionsre[X.]hts zu ersu[X.]hen, ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs anerkannt, wenn die ri[X.]htige Anwendung des Unionsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Ob ein sol[X.]her Fall vorliegt, ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]igenheiten des Unionsre[X.]hts, der besonderen S[X.]hwierigkeit seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abwei[X.]hender Geri[X.]htsents[X.]heidungen innerhalb der Gemeins[X.]haft zu beurteilen (vgl. [X.]uGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3417 Rn. 16 ff. - [X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 2014 - [X.], [X.]St 60, 121 Rn. 32).

bb) Na[X.]h dieser Maßgabe ist eine Vorlage hier ni[X.]ht geboten. Wie si[X.]h aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bestehen hinsi[X.]htli[X.]h der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] 1999 (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 2010) keine vernünftigen Zweifel.

Abwei[X.]hende [X.]nts[X.]heidungen mitgliedstaatli[X.]her Behörden oder Geri[X.]hte oder der Unionsgeri[X.]hte sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die [X.]nts[X.]heidung "Staubsaugerbeutelmarkt" des Bundesgeri[X.]htshofs (Bes[X.]hluss vom 5. Oktober 2004 - [X.] 14/03, [X.]Z 160, 321) stützt den Standpunkt der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht. Wie oben ausgeführt (Rn. 32) kann si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde für ihren Standpunkt au[X.]h ni[X.]ht auf die Leitlinien der [X.] für vertikale Bes[X.]hränkungen stützen. Angesi[X.]hts dessen begründet der Umstand, dass si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde für ihre Auffassung auf einzelne Stimmen in der Kommentarliteratur stützen kann (siehe die Na[X.]hweise in Rn. 31 und 37), keine Zweifel an der ri[X.]htigen Auslegung des Unionsre[X.]hts.

IV. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 78 Satz 1 und 2 GWB. Im Hinbli[X.]k darauf, dass die Beigeladene am Verfahrensausgang in besonderer Weise interessiert ist und si[X.]h dadur[X.]h veranlasst gesehen hat, das Verfahren dur[X.]h S[X.]hriftsätze und ihre Beteiligung an der mündli[X.]hen Verhandlung zu fördern, entspri[X.]ht es der Billigkeit, der Betroffenen zu 1 au[X.]h die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. März 1990 - [X.] 4/88, [X.], 702, 709 - Sportübertragungen, insoweit ni[X.]ht in [X.]Z 110, 371 abgedru[X.]kt).

Meier-Be[X.]k                   Raum                        Strohn

                    Ba[X.]her                   Dei[X.]hfuß

Meta

KVR 11/15

26.01.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 13. November 2013, Az: VI-Kart 5/09 (V), Beschluss

Art 3 Abs 1 EGV 2790/1999, Art 9 Abs 2 Buchst b EGV 2790/1999, Art 3 Abs 1 EUV 330/2010, Art 7 Buchst b EUV 330/2010, Art 81 Abs 1 EG, Art 101 Abs 1 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2016, Az. KVR 11/15 (REWIS RS 2016, 17192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17192

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