Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2010, Az. 4 StR 48/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8439

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Gegenstand

Tatmehrheitliche unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln: Umfang der Urteilsprüfung durch das Revisionsgericht bei nicht erschöpfter Anklage


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2009 aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten im Fall II. 16. der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, [gewerbsmäßigen] unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 14 Fällen sowie unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Gegen dieses [X.]eil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf Sachrügen gestützten Revisionen, der Angeklagte [X.] erhebt darüber hinaus auch eine Verfahrensrüge.

2

Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Verurteilungen der Angeklagten im Fall [X.] 16. der [X.]eilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ([X.]) bzw. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ([X.]) halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen insoweit lückenhaft sind. Das angefochtene [X.]eil enthält keine Angaben zur Art und Menge der Betäubungsmittel, die der Angeklagte [X.] zum Zweck gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und der - eingeweihte - Angeklagte [X.] für ihn aufbewahrt hat. In den [X.]eilsgründen wird lediglich mitgeteilt, dass es in diesem Fall "um eine nicht bekannte Menge von Betäubungsmitteln" ([X.]) ging. Hierzu wird der neue Tatrichter nähere Feststellungen zu treffen haben.

4

2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in diesem Fall zieht auch die Aufhebung der Gesamtstrafen nach sich.

5

3. Soweit das [X.] gegen den Angeklagten [X.] in den Fällen [X.] 1. bis 15. der [X.]eilsgründe Geldstrafen verhängt hat, enthält das [X.]eil keine Angabe der [X.]. Der Festsetzung der [X.] bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus [X.] und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. [X.]St 30, 93, 96 f.; [X.], [X.]. vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 40 Rdn. 6 m.w.N.). Der [X.] holt dies - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die [X.] auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StPO) fest.

6

4. Soweit der [X.] in seiner Antragsschrift beanstandet, das [X.]eil erschöpfe den Eröffnungsbeschluss nicht, weil dem Angeklagten [X.] in der zugelassenen Anklageschrift 120 Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an die Zeugin S. zur Last gelegt waren, er aber nur in 13 Fällen (Fälle [X.] 1. bis 13. der [X.]eilsgründe) deswegen verurteilt worden ist, ist dem [X.] eine Entscheidung dazu verwehrt, weil das Verfahren insoweit nicht hier, sondern noch beim [X.] anhängig ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93, [X.]R StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4, und vom 18. April 2007 - 2 [X.], [X.], 476; vgl. auch [X.] 52. Aufl. § 352 Rdn. 1).

Tepperwien                                      Solin-Stojanović                                     Ernemann

                              Franke                                                 Mutzbauer

Meta

4 StR 48/10

16.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 28. Oktober 2009, Az: 2 KLs 6/09 - 631 Js 24055/08, Urteil

§ 200 StPO, § 352 StPO, § 52 StGB, § 53 StGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2010, Az. 4 StR 48/10 (REWIS RS 2010, 8439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8439

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 150/17

4 StR 602/10

4 StR 651/10

4 StR 651/10

4 StR 48/10

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