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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführerin rügte die Versagung rechtlichen Gehörs in einem arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsverfahren. Das [X.] hatte die Streitwertbeschwerde des Anwalts im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil sie nur für die Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. November 2020 stattgegeben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.
II.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführende und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).
2. Hier ist die Überschreitung des Mindestwerts geboten, da die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war (vgl. [X.] 79, 365 <369>) und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Verfahren sachdienlich gefördert hat (dazu etwa [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Januar 2020 - 1 BvR 1155/18 -). Die finanzielle Bedeutung der Kostenentscheidung im Lichte von Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin, die objektive Bedeutung des Falles und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen einen Gegenstandswert von 12.500 Euro als angemessen erscheinen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
03.03.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 5. Februar 2020, Az: 9 Ta 191/19, Beschluss
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 03.03.2021, Az. 1 BvR 533/20 (REWIS RS 2021, 8244)
Papierfundstellen: NJW 2021, 52 REWIS RS 2021, 8244
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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