Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2007, Az. II ZR 91/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1854

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 24. September 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 38, 58 a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen [X.] bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach. b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berück-sichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Um-lage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam be-schlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss. [X.], Urteil vom 24. September 2007 - [X.]/06 - [X.] (Oder) [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. September 2007 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 7. März 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzie-rung eines [X.]s. 1 Der Beklagte war Mitglied des [X.], eines eingetragenen Vereins zur Förderung des Segelsports mit etwa 200 Mitgliedern. Seit 1951 hatte der Kläger ein [X.] gepachtet. Die für die Verpachtung zuständige [X.] wollte den Vertrag mit dem Kläger über das [X.] hinaus nicht verlängern und das Grundstück verkaufen. Einen neuen Pachtvertrag zu einem deutlich höheren Pachtzins, der die finanziellen Möglichkeiten des [X.] allerdings überstieg, wollte sie nur abschließen, wenn der Kläger das Grundstück nicht selbst erwarb und sich nach einer öffentlichen Ausschreibung 2 - 3 - kein anderer Käufer fand. Versuche des Vorstands des [X.], ein anderes geeignetes Grundstück anzupachten, [X.]. Im September 2002 bat der Vorstand die [X.] um die Zusendung eines Kaufvertragsent-wurfs zum Erwerb des Grundstücks. Bei einer Mitgliederversammlung im [X.] stellte er ein Finanzierungsmodell zur Diskussion. Um das erfor-derliche Eigenkapital aufzubringen, sollte jedes voll zahlende Mitglied eine Sonderzahlung von 1.500,00 • leisten. In der Mitgliederversammlung des [X.] vom 1. März 2003 wurde der Beschluss gefasst, das [X.] durch den Kläger zu erwerben, den Erwerb durch ein Bankdarlehen sowie mit 170.000,00 • Eigenkapital zu finan-zieren und zur Bildung eines ausreichend großen Eigenkapitals von allen voll zahlenden ordentlichen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Die Höhe der Um-lage wurde für jedes ordentliche Mitglied auf 1.500,00 • festgelegt. Der [X.] wurde ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer über den Kauf und mit Kreditinstituten über ein Darlehen verbindliche Verhandlungen zu führen. Für den Abschluss der Verträge sollte es einer gesonderten Zustimmung der Mitglieder bedürfen. Der Betrag von 1.500,00 • entspricht etwa dem sechsfa-chen Jahresbeitrag. 3 In der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2004 wurde gegen die [X.] des [X.] beschlossen, dass das Grundstück entsprechend dem aus-gelegten Kaufvertragsentwurf gekauft wird, dass alle voll zahlenden Mitglieder und Ehrenmitglieder zur Zahlung einer einmaligen zweckgebundenen Sonder-zahlung i.H.v. 1.500,00 • verpflichtet sind und die Sonderzahlung bis zum 15. August 2004 einzuzahlen ist. § 7 Abs. 3 der Vereinssatzung des [X.] lautet: 4 - 4 - "Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Als Beiträge im Sinne dieses Absat-zes gelten auch die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der [X.]einrichtung festgelegten Arbeitsstunden. Die Höhe der [X.], Umlagen und Arbeitsstunden beschließt die Mitglieder-versammlung." 5 Der Beklagte erklärte in Befolgung der entsprechenden Regelungen der Satzung am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 seinen Austritt aus dem Verein und begründete dies damit, er sei nicht in der Lage, den gefor-derten Beitrag zur Finanzierung des beschlossenen Kaufs zu leisten. Nach § 6 der Vereinssatzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die [X.] der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. Das Amtsgericht hat die auf die Zahlung der 1.500,00 • gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Vereinssatzung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage darstelle. Das [X.] hat den [X.] auf die Berufung des [X.] zur Zahlung der 1.500,00 • [X.] und die Revision zugelassen. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Regelung in § 7 Abs. 3 der Satzung des [X.] sei eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Sonderumlage; insbesondere müsse die Satzung keine Ober-grenze für die Erhebung einer Umlage enthalten. Da in der [X.] die von jedem Vereinsmitglied zu erbringende Son-8 - 5 - derumlage verbindlich festgelegt worden sei, aber bis zur [X.] der Fälligkeitstermin noch nicht festgestanden habe, ha-be der Kläger bis Ende September 2003 seinen Austritt aus dem Verein erklä-ren können, um die Zahlung der Umlage zu vermeiden. Da bei seinem Austritt am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 die Umlage bereits fällig gewesen sei, bestehe die Zahlungspflicht nach § 6 der Vereinssatzung fort. [X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 9 1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen des [X.], eine Sonderumlage zu erheben, haben zwar keine ausreichende Grundlage in der Satzung, sind jedoch ausnahmsweise wirksam. Die in § 7 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Verpflichtung, eine Umlage nach einem Beschluss der Mitglieder-versammlung zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze ent-hält. Diesen Anforderungen genügt die Satzung des [X.] nicht, weil sie zur Höhe der Umlage nichts bestimmt. Das ist aber im vorliegenden Fall unschäd-lich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist. 10 a) Eine über die reguläre [X.] hinausgehende Umlagepflicht muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung [X.], sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein ([X.] NJW-RR 1998, 966; [X.], [X.] Vereins- und [X.] 10. Aufl. [X.]. 866; Schwarz in [X.]/[X.], BGB § 58 [X.]. 5; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.]. § 58 [X.]. 2; a.A. Heidel/[X.] in [X.] BGB § 58 [X.]. 4; [X.]/[X.], BGB [2005] § 58 [X.]. 3; [X.], Handbuch 11 - 6 - zum Vereinsrecht 9. Aufl. [X.]. 213; [X.]/[X.]/[X.], Der [X.]. [X.]. 120). Die Begründung und Vermehrung von Leistungs-pflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzba-ren Grenzen halten ([X.] 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen [X.], in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außer-planmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbunden Lasten bewerten kann. Wenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis Rücksicht genommen ([X.] 130, 243, 246; 105, 306, 316). Der Verein muss seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist gezwungen, diese der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine Kapitaleinlage leisten und der Verein über keine laufenden Unternehmensein-künfte verfügt. Es führte zu einem unnötigen, unzumutbaren und vermeidbare Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung des regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung [X.] zu ändern. Jedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine [X.] rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese [X.] treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht vor-aussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorher-sehbaren Belastung führen kann. 12 - 7 - b) Das Fehlen einer Obergrenze in der Satzung des [X.] ist im vor-liegenden Fall unschädlich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig ist. 13 14 aa) In Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen [X.] unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck und die [X.] Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammen-zuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaubt in Ausnahmefällen auch die Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzufüh-ren, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins ent-scheidet, kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem Verein entschließt. [X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Umlage für den Fortbestand des Vereins zwingend erforderlich. Der Kläger ist darauf an-gewiesen, ein den Erfordernissen eines Segelclubs entsprechendes [X.] nutzen zu können. Ohne die Nutzungsmöglichkeit kann er zwar weiter bestehen, sein Vereinsleben kommt jedoch zum Erliegen. Der Kläger musste 15 - 8 - das Grundstück kaufen, um weiter ein geeignetes Grundstück nutzen zu [X.]. Zumutbare Varianten gab es nicht. Der Eigentümer wollte das bis dahin angepachtete Grundstück verkaufen. Mit einer weiteren Anpachtung dieses Grundstücks zu bezahlbaren Bedingungen konnte der Verein nach einem [X.] an einen [X.] nicht mehr rechnen. Dem Vorstand gelang es nicht, ein anderes geeignetes Grundstück anzupachten. Der Kauf konnte nur durch eine Umlage finanziert werden. Dass die zur Leistung der Umlage bereiten Mitglieder sich eigenständig organisierten, das Grundstück ankauften und sodann an den Kläger verpachteten, war weder praktikabel noch zumutbar. Der Grundstücksankauf sollte neben Bankkrediten auch zu einem erheblichen Teil über [X.] finanziert werden, die nicht ohne weiteres auf eine neben dem Kläger zu gründende Gesellschaft [X.] übertragen werden können. Die Mehrheit der Vereinsmitglieder wäre auf diese Weise auch verpflichtet gewesen, sich neben dem Kläger in einer weite-ren Organisation zu engagieren, was einen zusätzlichen Zeit- und [X.] mit sich gebracht hätte. Der Grundstückskauf konnte auch nicht durch Spenden finanziert werden. In der Mitgliederversammlung vom Juni 2004 er-klärten einzelne Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft zur Spendenleistung, ohne dass danach weitere ins Gewicht fallende Spenden verbucht werden konnten. 16 Die beschlossene Umlage ist den Mitgliedern auch zumutbar. Sie steht zu den regelmäßigen Beiträgen noch in einem angemessenen Verhältnis. Mit 1.500,00 • beträgt sie etwa das 6-fache des üblichen Jahresbeitrags. Sie ist nicht so hoch, dass sie zum Hinausdrängen einer Vielzahl von Vereinsmitglie-dern führt. Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, zur Zahlung der Umlage nur die etwa 60 ordentlichen, vollzahlenden Mitglieder sowie die das Vereinsgelände durch Anmietung einer Koje oder eines Bootsliegeplatzes nut-17 - 9 - zenden Ehrenmitglieder heran zu ziehen, und die anderen Mitglieder (Famili-enmitglieder, Fördermitglieder, Jugendliche und Studenten) lediglich um [X.] zu bitten. Die weniger intensive Nutzung der Vereinseinrichtungen und die ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind hinreichende Gründe für eine Ungleich-behandlung. 2. Der Beklagte schuldet die Zahlung der einmaligen Umlage trotz seines Vereinsaustritts. Der Beklagte hätte die Zahlung der Umlage nur vermeiden können, wenn er bereits im [X.] nach dem Beschluss zur Erhebung der Umlage aus dem Verein ausgetreten wäre. 18 a) Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Um-lagelast aufgebürdet wird, kann mit der Folge aus dem Verein austreten, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt (so im Ergebnis auch [X.] NJW-RR 1999, 1708, 1709; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 38 [X.]. 40; [X.] aaO [X.]. [X.]. 106). Mit der Erhebung einer Umlage verändern sich das Verhältnis von Aufwand und Ertrag der Mitgliedschaft sowie die Grundlagen der Mitgliedschaft. Das Vereinsmitglied wird unvorhergesehen mit einer finan-ziellen Belastung konfrontiert, die es nicht tragen will oder nicht tragen kann, und mit der es sich nicht schon bei seinem Vereinsbeitritt einverstanden erklärt hat. Diese unvorhergesehene Pflichtenmehrung kann ihm die weitere Mitglied-schaft unzumutbar machen. Es muss ihr deshalb mit seinem Austritt aus dem Verein begegnen können. 19 b) Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammen-hang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderum-lage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zu lassen. Der Verein muss absehen können, ob genügend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder 20 - 10 - ob aufgrund einer hohen Zahl von Austritten der mit ihr erstrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Vor allem wenn Verpflichtungen eingegangen werden, die mit der Umlage erfüllt werden sollen, muss der Verein Planungssicherheit erhalten. 21 c) Der Beklagte erklärte seinen Austritt nicht rechtzeitig. Er hätte [X.] zum Ende des Jahres 2003 austreten müssen. Dass eine Umlage in Höhe von jedenfalls 1.500,00 • auch von dem [X.] zu leisten war, stand nach der Mitgliederversammlung vom 1. März 2003 fest. Damals wurde der Beschluss gefasst, dass der Kläger das [X.] erwirbt und zum Mindesten jedes Mitglied hierfür 1.500,00 • als der [X.] dienende Umlage zu entrichten habe. Auch wenn die Mitglieder dem Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge noch gesondert zustimmen sollten, blieb im [X.] nicht offen, ob die Umlage zu zahlen war. Mit dem Wegfall der [X.] oder einer wesentlichen, die Umlageerhe-bung als überflüssig erscheinen lassenden Änderung bei der Finanzierung des Grundstückskaufs konnte ein Vereinsmitglied nach diesem Beschluss nicht mehr rechnen. Die Suche nach Varianten zum Erwerb des Grundstücks war im [X.] 2002 erfolglos abgeschlossen, als der Verein die [X.] um die Übersendung eines [X.] bat. Der Vorstand des [X.] stellte bereits im November 2002 der Mitgliederversammlung das [X.] und schließlich im März 2003 zur Abstimmung; es ging von einem Eigenkapital von 170.000,00 • aus und sah neben der Verwen-dung von Rücklagen die Einforderung einer Sonderumlage von 1.500,00 • für jedes voll zahlende Mitglied vor. Der durch die Umlage unter allen Umständen aufzubringende Eigenmittelanteil von 90.000,00 • stand fest. Die [X.] war wegen der regelmäßigen Belastungen für die Vereinskasse der [X.] - 11 - he nach begrenzt, der Kaufpreisrahmen vorgegeben, und die Rücklagen konn-ten nicht weiter erhöht werden. Der Vorstand des [X.] sollte aufgrund des Beschlusses mit der Zustimmung der Mitglieder die "verbindlichen" Verhand-lungen über den Kauf und die Finanzierung des Grundstücks führen können. Da die Verkaufsbereitschaft der [X.] nicht in Frage stand und der Kaufpreis nur mit Hilfe der Umlage aufzubringen war, war gewiss, dass die Umlage alsbald, nämlich unmittelbar nach dem Abschluss der Kaufvertragsver-handlungen und der nach der Vorgeschichte nicht in Frage stehenden Zustim-mung der Mitgliederversammlung zu leisten war. Dass die Sonderumlage am 1. März 2003 nicht sofort fällig gestellt wurde und die Mitglieder dem Abschluss der Verträge gesondert zustimmen sollten, machte den Beschluss - entgegen der Ansicht der Revision - nicht unverbindlich und zu einer bloßen Absichtserklärung. Der Vorstand und auch die übrigen Vereinsmitglieder mussten bis zur Zustimmung zum Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge Klarheit darüber erlangen, wie viele Vereinsmitglieder die Sonderumlage zum Anlass nehmen, den Verein zu verlassen, und ob der [X.] mit der Sonderumlage finanziert werden konnte. 23 Da danach der Beschluss vom 30. Juni 2004 den bereits am 1. März 2003 gefassten Beschluss lediglich bekräftigte, konnte der daraufhin am 20. September 2004 erklärte Austritt des [X.] nicht mehr zum Wegfall seiner Zahlungspflicht führen. Die Sonderumlage war zum 15. August 2004 und 24 - 12 - damit vor dem Austritt zum Jahresende 2004 fällig. Nach § 6 der [X.] bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen (vgl. [X.] 48, 207, 209). [X.][X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 25 C 55/05 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 07.03.2006 - 6a [X.]/05 -

Meta

II ZR 91/06

24.09.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2007, Az. II ZR 91/06 (REWIS RS 2007, 1854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1854

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