Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. II ZR 169/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8104

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 169/11
Verkündet am:
19. Februar 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 33 Abs. 1
Der Vereinszweck eines
Sportvereins, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern, setzt nicht zwingend voraus, dass der Verein zur Ausübung einer bestimmten Sportart (hier: [X.]) eine entsprechende Abteilung unterhält. Die Auflösung einer solchen Abteilung verstößt im Regelfall auch nicht gegen die [X.].

[X.], Urteil vom 19. Februar 2013 -
II ZR 169/11 -
KG

[X.]

-
2

Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart
und
die Richter Dr.
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilse-nats des [X.]s vom 16. Juni 2011 aufgehoben.
[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Sportverein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Beklagte befasst sich mit dem Rudersport. Aufgrund der Ausge-staltung der Satzung des [X.] ist die Beklagte zwar nicht Mitglied des Klä-gers, stellt aber

wie der [X.] in einem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien ausgeführt hat ([X.], Urteil vom 2. Juli 2007

[X.], [X.], 1942 Rn. 49 ff.)

eine Untergliederung des [X.] ("Abteilung") in der Rechts-form eines nicht rechtsfähigen Vereins dar.
Das Vermögen des [X.] besteht im Wesentlichen aus dem Grund-
stück S.

in B.

. Dieses wird fast ausschließlich von Mitglie-
dern der [X.]

die zugleich Mitglieder des [X.] sind

genutzt. Der 1
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Kläger möchte
das Grundstück verkaufen, um ein zurückgehendes Spenden-aufkommen zugunsten aller seiner Abteilungen ausgleichen zu können. Über die Wirksamkeit eines Kaufvertrags mit dem "R.

e.V." vom 13. Februar 2003 entstand Streit zwischen dem Kläger und
der [X.]. Der [X.] entschied in dem bereits erwähnten Vorprozess, dass der Kaufvertrag wirksam sei. Der Vorstand des [X.] sei nach dem Inhalt der Satzung berechtigt gewesen, ohne die Notwendigkeit einer zustimmenden [X.] der Mitgliederversammlung das Grundstück zu veräußern.
Nach Verkündung des [X.]surteils forderte der Kläger die Beklagte auf, sich eine neue Sportstätte zu beschaffen und das Grundstück für eine Überga-be an den Käufer zu räumen. Dabei wies der Kläger die Beklagte auf fünf

nach seiner Auffassung für die Zwecke des [X.] geeignete

Ersatz-grundstücke hin. Da sich die Beklagte weiter weigerte, das Grundstück zu [X.], trat der Käufer von dem Kaufvertrag zurück.
Die Beklagte, die dem Kläger mitgeteilt hat, ohne rechtskräftiges [X.] das Grundstück nicht zu räumen, vertritt die Auffassung, der [X.] des Grundstücks sei zweckwidrig, sie habe ein Besitzrecht an dem [X.], die nachgewiesenen [X.] seien für den Rudersport nicht geeignet und ohnehin sei eine nur mietweise Überlassung eines Grundstücks nicht akzeptabel.
Das [X.] hat der im Ergebnis auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abge-wiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur
Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich des [X.]s eine Leihe. Diese könne der Kläger nur kündigen, wenn er infolge eines nicht vor-hergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedürfe. Das sei hier nicht anzunehmen, weil das [X.] durch das vereinsrechtliche Treuegebot überlagert werde. Danach sei die Kündigung unzulässig, weil sie gegen den Vereinszweck verstoße.
Nach dem Vereinszweck müsse der Kläger
eine Ruderabteilung unter-halten. Die Räumung des Vereinsheims ohne gleichzeitigen Nachweis eines anderweitigen Zugangs zu einem Gewässer
führe aber zu einer faktischen Li-quidation der [X.]. Demgegenüber habe der Kläger nicht vorgetragen, dass der Verkauf des Grundstücks existenziell notwendig sei. Auch habe er der [X.] kein geeignetes [X.] in einer den Annahmeverzug be-gründenden Weise angeboten.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung des [X.], mit dem der Vorstand des [X.] angewiesen worden sei, die Räumung gerichtlich [X.], sei nichtig. Er verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und hätte angesichts der durch eine Räumung bewirkten faktischen Liquidation der [X.] ohnehin nur einstimmig gefasst werden können.
I[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

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1. Nach dem Urteil des [X.]s in dem von den Parteien bereits geführten Prozess ist davon auszugehen, dass der Vorstand des [X.] grundsätzlich berechtigt ist, das der [X.] überlassene [X.] zu veräußern und dazu von der [X.] die Räumung und Herausgabe des Grundstücks zu verlangen. Die Vorstandsmitglieder des [X.] hätten

so heißt es in der [X.]sentscheidung

nicht die ihnen im Innenverhältnis gesteckten
Grenzen der Vertretungsmacht
überschritten. Die Annahme einer
Satzungsänderung dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Verkauf des Grundstücks nicht zwingend einen Fortfall der Ruderabteilung herbeiführe. Grundsätzlich
könne Rudersport auch nach dem Verkauf betrieben werden, indem der Kläger den Mitgliedern der [X.] auf andere Weise Zugang zu einem Gewässer biete. Anders könne es zu beurteilen sein, wenn mit dem Verkauf des Grundstücks der Hintergedanke verfolgt würde, die Ruderabteilung "auf kaltem Wege" zu liquidieren ([X.], Urteil vom 2. Juli 2007

[X.], [X.], 1942
Rn.
27, 46, 61, 70).
Das Berufungsgericht geht im Grundsatz von dieser Rechtslage aus, nimmt aber an, dass der Verkauf des Grundstücks zu einer "kalten Liquidation" der [X.] führe und deshalb gegen die [X.] ver-stoße und eine Änderung des Vereinszwecks des [X.] darstelle, die nach §
33 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Vereinsmitglieder bedürfe.
2.
Die Würdigung, ob aus den besonderen Gründen des Einzelfalls die an sich zulässige Veräußerung des [X.]s

und damit das Ver-langen des [X.] nach einer Räumung und Herausgabe durch die Beklagte

ausnahmsweise gegen die Grundsätze der vereinsrechtlichen Treuepflicht ver-stößt oder sonst unverhältnismäßig ist, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht hat diese Würdigung aber darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Sachverhalt erschöpfend berücksichtigt, Rechtsbegriffe richtig erfasst und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. [X.] ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.
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Das Berufungsgericht hat den Umfang
der vereinsrechtlichen Treue-pflicht überspannt. Nach § 10 Abs. 3
der Vereinssatzung des [X.] führt der Vorstand des [X.] die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung regeln die Abteilun-gen

wie die Beklagte

ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Daraus ergibt sich, dass der Vorstand des [X.] im Innen-
und Außenverhältnis für alle Angelegenheiten zuständig ist, die das Gesamtinteresse des [X.]

also die übergeordneten Interessen aller Abteilungen

betreffen und nicht der Mitgliederversammlung des [X.] vor-behalten sind.
Durch die Veräußerung des [X.]s werden nach den Fest-stellungen des [X.]s, die das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, die Interessen des Gesamtvereins verfolgt. Es geht dem Kläger darum, Liquidität zu schaffen, um alle seine Abteilungen
besser unterstützen zu kön-nen. Ob durch einen Verkauf des [X.]s dieses Interesse
tatsäch-lich gefördert wird, ist unerheblich. Denn nach dem Urteil des [X.]s vom 2.
Juli 2007 ist es mit dem in Angelegenheiten des Gesamtvereins bestehenden Weisungsrecht des [X.] unvereinbar, der [X.], die nur ihre eigenen Belange selbst regeln darf, die Befugnis zuzuerkennen, Beschlüsse des ihr übergeordneten [X.] inhaltlich zu beanstanden ([X.], Urteil vom 2.
Juli 2007

[X.], [X.], 1942
Rn. 61).
3. Die Veräußerung des [X.]s ist grundsätzlich auch nicht von der Zustimmung der Mitgliederversammlung des [X.] abhängig. Das hat der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 2.
Juli 2007 ausgeführt ([X.], Urteil vom 2. Juli 2007

[X.], [X.], 1942
Rn. 70). Der Verkauf des Grundstücks führt
nicht zwingend zu
einer Änderung der Satzung. Erst recht kommt es dadurch, selbst wenn damit die Ausübung einer bestimmten Sportart zum Erliegen kommen sollte, nicht zu einer Änderung des Vereinszwecks auf 15
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der [X.] des [X.]. Denn der Vereinszweck des [X.] besteht nach
§
2 Abs. 1 der Satzung darin, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammen-gehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern. Das setzt nicht zwingend vo-raus, dass der Kläger eine bestimmte Abteilung unterhält.
Indes könnte eine durch die Veräußerung des Grundstücks bewirkte fak-tische Auflösung einer satzungsgemäß geschaffenen Abteilung

wie der Be-klagten

möglicherweise als Satzungsänderung aufzufassen sein, so dass der Vorstand dann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des [X.] handeln könnte. Ob das der Fall ist und ob gegebenenfalls der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. April 2009, mit dem die Versammlung dem Räumungsverlangen des Vorstands zugestimmt hat, wirksam ist

der Rechts-streit über seine Wirksamkeit ist nach § 148 ZPO ausgesetzt

, bedarf derzeit keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat keine Feststellungen ge-troffen, die seine Annahme tragen würden, die Beklagte werde durch die [X.] des Grundstücks faktisch aufgelöst.
Wie der [X.] in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2007 bereits ausge-führt hat, ist die Beklagte nicht auf das von ihr derzeit genutzte Grundstück an-gewiesen, um einen Wasserzugang zu haben und damit den Rudersport ausü-ben zu können. Sie kann das auch von anderen geeigneten Grundstücken aus tun. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Kläger der [X.] meh-rere Grundstücke benannt hat, die nach seiner Auffassung für diesen Zweck geeignet waren. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen. Es hat vielmehr angenommen, es sei Sache des Vorstands des [X.], ein geeignetes Grundstück anzumieten und es der [X.] in einer den Annah-meverzug begründenden Weise anzubieten. Damit überspannt das Berufungs-gericht die Pflichten des [X.]. Zwar heißt es im Urteil des [X.]s vom 2. Juli 2007, der Kläger habe den Mitgliedern der [X.] auf andere Weise Zugang zu einem Gewässer zu bieten ([X.], Urteil vom 2. Juli 2007

[X.], ZIP 18
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2007, 1942
Rn. 46). Damit ist aber nicht gemeint, dass er ein Grundstück von sich aus anmieten muss. Das kann vielmehr auch Sache des Vorstandsvorsit-zenden der [X.] sein. Nach § 10 Abs. 6 der Satzung des [X.] sind nämlich die [X.] im Innenverhältnis berechtigt, Verpflichtun-gen einzugehen, die die jeweilige Abteilung betreffen und sich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel halten. Das Berufungsgericht hat nicht ge-prüft, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
Hinzu kommt, dass die Beklagte die Auffassung vertreten hat, ein Miet-grundstück komme ohnehin nicht infrage und sie werde das Grundstück ohne rechtskräftiges Räumungsurteil nicht räumen. Damit nimmt die Beklagte ein Recht zur Nutzung des Grundstücks und zur Wahrung des
derzeitigen Besitz-stands für sich in Anspruch, das ihr im Verhältnis zu dem ihr übergeordneten Kläger nicht zusteht. Der Kläger hat die Interessen aller seiner Abteilungen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kann es durchaus angemessen sein, die in dem [X.] gebundenen erheblichen Mittel freizusetzen und für alle Abteilungen zu verwenden. Dass sich der Kläger dabei in einem existenzbedro-henden Zustand befinden müsste, ist -
anders als das Berufungsgericht meint -
dafür keine Voraussetzung. In diesem Rahmen wird gegebenenfalls zu [X.] sein, ob der Kläger (auch)
die Beklagte, soweit die von ihr erhobenen Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen sollten, angemessen mit Liquidität auszustat-ten hat, damit sie die Miete für ein [X.] zahlen kann. Dass der Kläger dazu von vornherein nicht bereit wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
II[X.] [X.] ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsge-richt wird in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, ob die der [X.] von dem Kläger nachgewiesenen [X.] für die Ausübung des [X.] geeignet waren. Sollte das der Fall gewesen sein, könnte sich die Beklagte jetzt nicht mehr darauf berufen, sie habe bei einer Räumung und Herausgabe des derzeit von ihr genutzten Grundstücks keinen 20
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Zugang zu einem Gewässer mehr. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Mittel der [X.] grundsätzlich ausreichen, um die Miete für ein [X.] zu zahlen. Dann wäre es vorrangig
Sa-che der [X.], sich um ein geeignetes Grundstück zu bemühen.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2010 -
31 O 503/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2011 -
1 U 33/10 -

Meta

II ZR 169/11

19.02.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. II ZR 169/11 (REWIS RS 2013, 8104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8104

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II ZR 169/11

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