Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. IV ZR 284/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6093

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 284/10
vom
1. Juni 2011
in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Kessal-Wulf und [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Karczewski

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Dezember 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin
auch
" zwei dunkelbraune Stühle mit Armlehnen" herauszugeben. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus [X.] der Gründe ergibt, die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Klä-gerin diese
Stühle herauszugeben, was im Tenor versehentlich
nicht aufgenommen wurde und als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO von Amts wegen, auch im Rechtsmittelverfahren ([X.], Urteil vom 3. Juli 1996

[X.], [X.]Z 133, 184, 191), zu berichtigen ist. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
Der
Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art.
3 Abs.
1 GG, Art.
103 Abs.
1 GG geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 46.100

Dr.
Kessal-Wulf
[X.]
[X.]

[X.]
Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2010 -
5 O 154/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.12.2010 -
6 U 88/10 -

Meta

IV ZR 284/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. IV ZR 284/10 (REWIS RS 2011, 6093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6093

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