Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 3 StR 22/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10014

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616B3STR22.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 22/16
vom
14. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14. Juni 2016 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29.
September 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
schweren
Misshand-lung von Schutzbefohlenen schuldig
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur [X.] und zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine
Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit [X.] auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
1. Der Schuldspruch wegen schwerer Misshandlung von [X.] gemäß § 225 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 Nr.
1 StGB begegnet keinen revisions-rechtlichen Bedenken. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter ge-fährlicher
Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB kann hingegen kei-nen Bestand haben. Denn die Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird durch den Qualifikationstatbestand des §
225 Abs.
3 Nr.
1 StGB verdrängt (vgl. Fischer, StGB, 63.
Aufl., §
225 Rn.
21). Hierzu gilt:
Der [X.] hat bereits zum Verhältnis von §
306b Abs.
2 Nr.
1 StGB bzw. von § 250 Abs.
2 Nr.
3 Buchstabe b StGB zu §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB entschieden, dass die der Qualifikation des §
224 Abs. 1 Nr.
5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung, die zu den [X.] nach § 250 Abs.
2 Nr.
3 Buchstabe b StGB und §
306b Abs.
2 Nr.
1 StGB führt, [X.] wird ([X.], Beschlüsse vom 9.
Juli 2004 -
2 StR 170/04, juris Rn.
4; vom 12.
August 2005 -
2 StR 317/05, [X.]R StPO § 224 Abs.
1 Nr.
5 Gesetzeskon-kurrenz 1, jeweils zu §
250 Abs.
2 Nr.
3 Buchstabe b StGB; Beschluss vom 18.
Juli 2007 -
2 [X.], [X.]R StGB §
306b Abs.
2 Nr.
1 Konkurrenzen 1
zum Verhältnis zur schweren Brandstiftung). Dies hat seinen materiellen Grund darin, dass abstrakte Gefährdungsdelikte gegenüber den die selben [X.] schützenden konkreten Gefährdungsdelikten
subsidiär sind (LK/[X.], StGB, 12.
Aufl., [X.]. zu §§
52 ff. Rn.
130 mwN).
Nichts anderes gilt für das Verhältnis von §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs.
3 Nr.
1 StGB, denn Grund der Strafschärfung ist auch hier, dass die schutzbefohlene Person durch die Tat nach §
225 Abs.
1 StGB in die konkrete
(vgl. MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
225 Rn.
36 mwN) Gefahr -
unter anderem -
2
3
4
-
4
-
des Todes gebracht wird. Daneben ist für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgrund der bloß abstrakten Lebensgefährdung nach § 224 Abs. 1 Nr.
5 StGB kein Raum.
2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.], die die Verwirklichung zweier Tatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt hat, angesichts des von ihr zutreffend in den Fokus ihrer Strafzumessungserwägungen gerückten [X.] des zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten bei zu-treffender Beurteilung der Konkurrenzen auf eine geringere Jugendstrafe er-kannt hätte.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin dadurch entstanden Auslagen zu belasten (§ 473 Abs.
4 StPO).
Becker

[X.] Gericke

Spaniol Tiemann
5
6

Meta

3 StR 22/16

14.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 3 StR 22/16 (REWIS RS 2016, 10014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10014

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