Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. Xa ZR 141/07

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4854

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 26. Februar 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] § 305 Abs. 2 Nr. 2; [X.] § 6 Abs. 3 Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedin-gungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zu-grunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem [X.] vor Vertragschluss vollständig übermittelt. [X.] § 309 Nr. 7, § 651g Abs. 2, § 651m Satz 2 Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjäh-rungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverbo-ten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der [X.]sfrist ausgenommen werden. [X.], [X.]. v. 26. Februar 2009 - [X.]/07 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Februar 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die Richter [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das am 30. August 2007 [X.] [X.]eil der 24. Zivilkammer des [X.] aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die beklagte [X.] Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. 1 Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach [X.], die später auf die [X.] vom 3. bis 18. August 2005 umgebucht wurde. In der der ursprünglichen Buchung zugrunde liegenden Reiseanmeldung vom 12. Oktober 2004 heißt es: 2 - 3 - "Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt." In Nummer 10.7 der im damaligen Katalog der Beklagten abgedruckten Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ist bestimmt: 3 "Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem [X.] sollte. Schweben Verhandlungen über die von Ihnen erhobe-nen Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. –" Mit Schreiben vom 22. August 2005 meldete der Kläger bei der [X.] Ansprüche an, die die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 zu-rückwies. 4 Mit seiner Klage hat der Kläger die teilweise Rückzahlung des [X.] und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begehrt. Insgesamt hat er die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.766,-- • an sich und in Höhe von weiteren 1.152,-- • an seine Ehefrau jeweils nebst Zinsen [X.]. Die Klageschrift ist am 11. August 2006 bei Gericht eingegangen und am 14. Dezember 2006 der Beklagten zugestellt worden. 5 Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Beru-fung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger seine Forderung weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel [X.]. 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 Etwaige Ansprüche des [X.] seien verjährt. Die Reise- und Zahlungs-bedingungen der Beklagten, mit denen sie in Nummer 10.7 von der nach § 651m Satz 2 [X.] gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die [X.] zu erleichtern, seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. In der bei der Buchung im Reisebüro erstellten Reiseanmeldung liege das Angebot des [X.] auf Abschluss eines entsprechenden Reisevertrages. Bei Abgabe dieses Angebots sei der Kläger ausreichend deutlich darauf hingewiesen [X.], dass für den abzuschließenden [X.] gelten sollten. In der Reiseanmeldung heiße es nämlich, dass die Reise- und Zahlungsbedingungen anerkannt worden und Vertragsinhalt seien. Der Kläger habe auch eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von den Reise- und Zah-lungsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Da die Buchung anhand des die [X.] und Zahlungsbedingungen enthaltenen Katalogs erfolgt sei, habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, in den Katalog und damit auch in die Reise- und Zah-lungsbedingungen der Beklagten Einsicht zu nehmen. Es gelte daher die [X.] Verjährungsfrist gemäß Nummer 10.7 der Reise- und Zahlungsbedin-gungen. Die Verjährung sei durch die Klageerhebung nicht gehemmt worden, da die Zustellung der Klageschrift erst nach Vollendung der Verjährung und in-folge der vom Kläger unvollständig angegebenen Adresse der Beklagten nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. 9 - 5 - I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass etwaige Ansprüche des [X.] auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises unter dem Gesichts-punkt der Minderung nach §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 [X.] und auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufge-wendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 [X.] verjährt seien. Nach § 651g Abs. 2 Satz 1 [X.] verjähren Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f in zwei Jahren. Diese Frist ist durch die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten nicht wirksam verkürzt worden; die Verjährung in der gesetzli-chen Frist ist durch die Klageerhebung gehemmt worden. 10 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits nicht die An-nahme, die Reise- und Zahlungsbedingungen seien in den von den Parteien geschlossenen Reisevertrag einbezogen worden. 11 Die Reise- und Zahlungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedin-gungen, die nach § 305 Abs. 2 [X.] nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Verwender die andere Vertragspartei nicht nur gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 auf diese Bedingungen hinweist, sondern ihr auch die Möglichkeit ver-schafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es kann dahinstehen, ob der Hinweis in der Reiseanmeldung § 305 Abs. 2 Nr. 1 genügt. Das erscheint deshalb nicht unzweifelhaft, weil "die" Reise- und Zahlungsbe-dingungen, auf die verwiesen worden ist, weder durch einen Hinweis auf den Katalog, in dem diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abge-druckt waren, noch in sonstiger Weise identifiziert worden sind. Jedenfalls hat das Berufungsgericht aber die zweite Obliegenheit zu Unrecht für erfüllt gehal-ten. Entgegen seiner Auffassung ist es dem Reisenden, der im Reisebüro eine Reise bucht, nicht zuzumuten, durch Einsicht in den Katalog Kenntnis von den 12 - 6 - Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zugrunde legen will. Bei den Reisebedingungen handelt es sich typischerweise - und so auch im Streitfall - um umfangreiche, im [X.] wiedergegebene Klauselwerke. Sie im Reisebüro wirklich zur Kenntnis zu nehmen, ist praktisch unmöglich und kann jedenfalls vom Reisenden nicht erwartet werden (vgl. [X.], [X.] 2003, 198, 200; Tonner in [X.], 4. Aufl., § 651a [X.]. 67; § 6 [X.] [X.]. 19; [X.]/Schlosser, [X.], Neubearb. 2006, § 305 [X.]. 145; Tempel, NJW 1996, 1625, 1630; [X.] 2002, 185, 186 f.). Denn das Gesetz [X.] von dem Reiseveranstalter, dass er seine Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen dem Reisenden in die Hand gibt. Nach § 6 Abs. 3 [X.] müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Reiseveranstalter dem Vertrag zugrunde legt, dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt wer-den. Diese Verpflichtung kann der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] zwar auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm her-ausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthal-tenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechen. Dies setzt indessen voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung stellt. Zumindest bei einer Buchung im Reisebüro muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt werden; es genügt gerade nicht, dass der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist ([X.], [X.]. v. 12.6.2007 - [X.], NJW 2007, 2549, 2551 f.). Auch wenn § 6 Abs. 3 [X.] nicht unmittelbar die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von Reisebe-dingungen in den Reisevertrag bestimmt ([X.] in [X.] [X.], 5. Aufl., § 305 [X.]. 62; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2003, § 651a, [X.]. 85; [X.], [X.] 2007, 245, 250 f.), genügt angesichts dieser gesetzli-chen Verpflichtung des Reiseveranstalters die bloße Gelegenheit, den Katalog im Reisebüro einzusehen, nicht dem Erfordernis des § 305 Abs. 2 Nr. 2 [X.], 13 - 7 - dem Reisenden die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend wird auch in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen zu § 3 Abs. 3 [X.] (§ 6 Abs. 3 [X.] n.F.) ausgeführt, dass durch die besonderen Erfordernisse des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung die "Möglichkeit der Kenntnisnahme" im Sin-ne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) verstärkt werde (BT-Drucks. 12/5354, [X.]). Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, dem Reisenden, der sich mit der Lektüre der Geschäftsbedingungen im Reisebüro überfordert fühle, bleibe es unbenommen, den Katalog mit nach Hause zu nehmen, dort die [X.] in Ruhe zu studieren, um danach wieder im Reisebüro zur Buchung der Reise zu erscheinen, führt nicht weiter. Dies läuft darauf hinaus, dass der Klä-ger um die (vorübergehende) Aushändigung des Katalogs hätte bitten können. Es ist jedoch nicht die andere Vertragspartei, sondern der Verwender, der die Möglichkeit schaffen muss, in zumutbarer Weise die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen ([X.] 109, 192, 196). 14 2. Darüber hinaus ist die Verjährungsfrist im Streitfall auch deshalb nicht verkürzt worden, weil die einschlägige Reisebedingung unwirksam ist. 15 a) Die Bestimmung in Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbe-dingungen der Beklagten verstößt gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.]. 16 Nach § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] kann in [X.] die Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit nicht, für sonstige Schäden nur für den 17 - 8 - Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Be-grenzung der Haftung in diesem Sinn ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen ([X.] 170, 31, 37; [X.], [X.]. v. [X.] - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1134). Hiergegen verstößt Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (vgl. LG Frankfurt am Main [X.] 2008, 243, 244; A. [X.], [X.] 2007, 245, 249). Denn die Reisebedingung schließt nach [X.] die Haftung für Schadenser-satzansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise nach § 651f Abs. 1 [X.] generell aus, ohne Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Fälle eines groben Verschuldens des [X.] oder seiner Erfüllungsgehilfen auszunehmen. § 651m Satz 2 [X.] lässt es zwar ausdrücklich zu, vor Mitteilung eines Mangels die Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr zu verkürzen. Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-rechts steht die dem Reiseveranstalter in § 651m Satz 2 [X.] eingeräumte Möglichkeit zur Verkürzung der Verjährung in [X.] jedoch ausdrücklich in den Grenzen des § 309 Nr. 7 [X.] (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). 18 b) Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung hat zur Folge, dass Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen unwirksam ist. [X.] eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt ([X.] 170, 31, 38). Dies ist hier nicht möglich. Die Klausel enthält in Nummer 10.7 Satz 1 eine einzige Regelung, mit der für sämtliche vertragliche Ansprüche des Reisenden die [X.] - 9 - jährung auf ein Jahr abgekürzt wird. Um zu einem inhaltlich zulässigen Inhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 Buchst. a und [X.] aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden. Hierbei würde es sich indessen um eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt handeln, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht in Betracht kommt (vgl. [X.] 170, 31, 38; [X.], [X.]. [X.] [X.], NJW 2004, 2965, 2966; [X.] 100, 157, 184 f.). c) Mit dem VII[X.] Zivilsenat des [X.] ([X.] 170, 31, 39) sieht auch der Senat im Hinblick auf die vom [X.] in zwei jün-geren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegren-zung im Sinne des § 309 Nr. 7 [X.], wenn eine Ausschlussklausel die schriftli-che oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht ([X.], [X.], 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306), keinen Anlass zur Anrufung des Ge-meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.], weil die Entschei-dungen des [X.]s nicht auf der abweichenden Rechtsauffas-sung beruhen (vgl. [X.] 141, 351, 357; [X.] [X.] 88, 353, 356). In beiden Fällen waren die betreffenden Klauseln wegen unangemessener Be-nachteiligung der Vertragspartner des Verwenders aufgrund unangemessen kurzer Ausschlussfristen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. 20 - 10 - II[X.] Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Zur [X.] des geltend gemachten Reisemangels ist die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. 21 Meier-Beck [X.] Mühlens
Lemke Achilles Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 C 2122/06 (15) - [X.], Entscheidung vom 30.08.2007 - 2/24 S 76/07 -

Meta

Xa ZR 141/07

26.02.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. Xa ZR 141/07 (REWIS RS 2009, 4854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4854

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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