Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 3 StR 140/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6624

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 140/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - am 18. Mai 2010 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2009 auf seinen Antrag [X.] in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 21. Januar 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die [X.] aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das [X.] bei der Bemessung der Strafe gegen das Rückwirkungsverbot (§ 2 Abs. 1 StGB) verstoßen hat. 2 a) Nach den Feststellungen des [X.] erwarb der Angeklagte am 2. April 2009 auf Veranlassung eines Bestellers 798 Gramm Marihuana mit [X.] Wirkstoffmenge von 114,7 Gramm THC zu einem Preis von 2.550 Euro. Für die geplante Weitergabe war ihm eine Provision in Höhe von 300 bis 400 Euro zugesagt worden, von der er 200 Euro erhielt. Bei der Anfahrt zum Übergabeort und dem Abtransport des Rauschgifts mit seinem PKW führte er in den Seiten-fächern von Fahrer- und Beifahrertüre zwei [X.] und ein Reizgasspray griffbereit mit sich. 3 b) Dieses Tatgeschehen hat das [X.] unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes aus § 31 BtMG und einer Vielzahl weiterer für den Ange-klagten sprechender Tatsachen rechtsfehlerfrei als minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG bewertet. 4 - 4 - Bei der Bestimmung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren ist das [X.] indes von einem unzutreffenden Strafrahmen ("von sechs [X.] bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe") ausgegangen. 5 Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Strafe grundsätzlich nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz; ändert sich dieses vor der Entscheidung, ist das mildeste Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB). 6 Die zur Tatzeit im April 2009 geltende Fassung des § 30 a Abs. 3 BtMG sah für minder schwere Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln noch eine Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren vor. Erst durch Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 ([X.] 1990, 2010), in [X.] seit 23. Juli 2009, wurde die Strafandrohung auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Daher hätte das [X.] seiner Strafzumessung weiterhin eine Strafrahmenober-grenze von lediglich fünf Jahren zugrunde legen müssen. 7 - 5 - 2. Eine Entscheidung des [X.] gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kam im Hinblick darauf, dass der Strafzumessung ein anderer Straf-rahmen zugrunde zu legen ist, nicht in Betracht ([X.], 176; StraFo 2010, 159). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzu-messung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisher [X.] nicht widersprechen. 8 [X.] von [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Ri'in BGH Sost-Scheible

befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Hubert

Meta

3 StR 140/10

18.05.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 3 StR 140/10 (REWIS RS 2010, 6624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6624

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 140/10 (Bundesgerichtshof)

Entscheidung des Revisionsgerichts: Strafzumessung auf der Grundlage eines falschen Strafrahmens


3 StR 278/17 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall


2 StR 85/12 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des …


3 StR 353/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 59/10 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Zweckbestimmung eines Gegenstandes zur Verletzung von Personen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 140/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.