Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. V ZR 173/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4747

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 173/02Verkündet am:24. Januar 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 24. Januar 2003 durch [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück [X.] verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits ent-standener Beseitigungskosten.Auf Veranlassung des [X.] wurden 1988 in [X.]zehnam K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im [X.] Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines [X.]. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das [X.] örtlichen [X.], das seinerzeit dem Rat der [X.] [X.]unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen vondem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn [X.] 3 -Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger "mit dem Kranken-haus", das nunmehr in [X.]umbenannt [X.], einen [X.] u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. [X.] übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie [X.] Instandhaltung der Leitungen. Der [X.] war auf unbestimmte [X.] und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur [X.] gekündigt werden. Nach Gründung der [X.] im Jahre 1995 führtediese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nachMaßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen [X.] des [X.] mit Fernwärme. Da ihr hiernach die [X.] Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im [X.] den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellteanschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich [X.] der zehn betroffenen [X.] nicht auf eine gemeinsameWärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter [X.] konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlageinstallieren. Hierbei wurde der [X.] auf Kosten des [X.] de-montiert und entsorgt. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von [X.] zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.Der Kläger nimmt die Beklagte auf Beseitigung der Fernwärmeleitungvon der Grundstücksgrenze bis zum [X.] sowie auf [X.] der betroffenen Grundstücksflächen in Anspruch; er verlangt ferner Ersatzfür seine Aufwendungen zur Entfernung des Hausanschlusses in Höhe von496,48 DM. Nach Abweisung der Klage durch das [X.] hat das [X.] 4 -landesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - in dem [X.] zugelassene - Revision der [X.], mit der sie die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt die [X.] Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, der geltend gemachte [X.] ergebe sich schon aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991.Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur Entfernung der [X.] nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl bestehe eine ent-sprechende Nebenpflicht nach Beendigung des [X.]es. Die Beklagte seinach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt [X.] - diezuvor Eigentümerin des [X.] bzw. des [X.] gewesensei - [X.]spartner geworden. Daneben stehe dem Kläger auch ein Beseiti-gungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Er habe die auf seinem Grundstückverlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hansestadt S. die Möglichkeit zu geben, sein Anwesen und die anderen Grundstücke [X.] zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den Fernwärmelieferungsver-trag eingetreten sei, habe ihr die [X.] auch die geliehenen, für die [X.] Flächen überlassen. Der Rückforderungsanspruch nach [X.] umfasse auch die Verpflichtung, die [X.] entfernen. Wegen der für die Beseitigung eines Teils der Fernwärmeleitung- 5 -aufgewandten Kosten in Höhe von 496,48 DM stehe dem Kläger ein Bereiche-rungsanspruch zu.Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.II.Der Kläger kann die Beseitigung der auf seinem Grundstück installiertenFernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. [X.] ihm die Kosten, die er bereits für die Beseitigung des Hausanschlussesaufgewandt hat, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von der [X.] zuerstatten.1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht demzum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen [X.] entnommen hat. Der [X.] enthält keine ausdrückliche Regelungüber die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der [X.]sbeendi-gung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des [X.], das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt[X.] aus § 1004 Abs. 1 BGB sei [X.]sbestandteil geworden und späterauf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln [X.] 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. [X.] 135,269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die [X.] auf den von ihm angenommenen [X.]sinhalt zulassen. [X.] die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien- 6 -etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinba-rungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, [X.] seine Auslegung der Grundlage (vgl. [X.], Urt. v. 19. Januar 2000,VIII ZR 275/98, [X.], 1002, 1003).2. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einemauf die Beklagte übergegangenen Miet- oder [X.] (§ 556 Abs. 1 BGBa.[X.], § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem [X.]sverhältnis über die [X.] mit Heizwärme auch eine Pflicht des [X.] zu entnehmen, die Lei-tungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung,damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber [X.] oder [X.] begründet, weil der Grund und Boden nicht [X.] gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. [X.], Urt. v. 4. Juli 1997, [X.], NJW 1997, 3022, 3023 für [X.] wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die [X.], dem Kläger stehe gegenüber der [X.] ein Besei-tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.[X.] zu.Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriftenerforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. [X.]/Sonnen-schein, BGB [1994], § 556 [X.] 58; [X.]/[X.], BGB [1995], § [X.]. 12) zu keiner [X.] gegeben war.3. Dem Kläger steht jedoch gegenüber der [X.] ein Anspruch [X.] der auf seinem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitungaus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs kann der Klä-- 7 -ger neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der [X.] Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl.Senat, [X.] 135, 235, 238 m.w.[X.]) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigungist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-stand gegeben (Senat, [X.] 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,V [X.], NJW-RR 2001, 232).aa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstückbefindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert den [X.] insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl.Senat, [X.] 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem [X.], ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des [X.] führt, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Ei-gentum des [X.] steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]). Eine Beein-trächtigung des Grundstückseigentums des [X.] wäre nämlich nicht da-durch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - seinEigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, [X.] 40, 18, 22; Urt. [X.] März 1960, [X.], [X.], 461, 463).b) Der Kläger ist nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-wärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).- 8 -aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem [X.]sverhältnis über [X.] mit Heizwärme auch eine Pflicht des [X.], die Leitungsführungüber sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüberder [X.], die nach den insoweit [X.] Feststellungen des Be-rufungsgerichts im Wege der [X.]sübernahme anstelle der Hansestadt[X.] [X.]spartner des [X.] geworden ist. Mit der Beendigung desVersorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aberzwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte,wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären,bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbrin-gen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entneh-men. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tat-sacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zu-dem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seinesGrundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeitdes vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.bb) Entgegen der Ansicht der Revision trifft den Kläger auch keine [X.] aus § 8 Abs. 4 [X.]. Diese Bestimmung verpflichtetden Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des [X.] auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf dieseRegelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-gung mit Fernwärme ([X.]) nur für Fernwärmeversorgungsunter-nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. [X.] ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach- 9 -unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziertund an andere liefert ([X.], Urt. v. 6. Dezember 1989, [X.], [X.] 1990,608, 610; vgl. auch [X.] 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich [X.] der früher in der [X.] üblichen Praxis einen Teil der von ihr füreigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 [X.]kommt zugunsten der [X.] nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. [X.] 105, 140, 143). [X.] nach § 8 Abs. 4 [X.] liegt der Gedanke zugrunde,dem Versorgungsunternehmen eine angemessene [X.] zur Umplanung seineslangfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren undpreiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das [X.] Erlöschen des [X.] für nur ein Grundstück zu zwingen, über-stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.[X.] in: Hermann/[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], [X.], § 8 [X.], [X.] 161, 163i.[X.]. [X.] 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung [X.] anderer Abnehmer besteht.dd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 [X.]) Betreiber der Anlage ist, das- 10 -Entstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 [X.] ü-bereinstimmen [X.], [X.], § 9 GBBerG [X.] 7), wurden jedochvon der [X.] [X.]ebensowenig wie von der [X.] erfüllt. Auch [X.] produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-nehmenswirtschaftlichen [X.]) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Lei-tungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des [X.], ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verant-wortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1Satz 1 BGB (vgl. auch [X.], [X.] 1998, 605, 606 für den Fall der [X.] Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch seinVerhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-stand aufrechterhalten wird (Senat, [X.] 49, 340, 347; Urt. v. [X.], [X.], [X.] 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, [X.]/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,[X.] 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, [X.], [X.] § 1004 [X.]. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die [X.]) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über [X.] Anwesen des [X.] mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seit-her das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht überdieses erlangt. Anstelle der Hansestadt [X.]trat die Beklagte - auf [X.] der [X.]sübernahme - in den Versorgungsvertrag vom [X.] ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zurWartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr [X.] die [X.] zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für dieBegründung der Verantwortlichkeit der [X.] unerheblich, daß sie [X.] nicht selbst in das Grundstück des [X.] eingebracht [X.] ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet wer-den [X.]) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - we-nigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, [X.] 142,66, 69 m.w.N.), wird von der [X.] verwirklicht. Sie war es, die eine vondem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch maß-gebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, [X.], NJW 1976, 416) -Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der [X.] aus [X.], auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen [X.] endete - wie bereits ausgeführt - auch [X.] des [X.], die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. [X.] Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenenVersorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruchaus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswid-- 12 -rigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechendeZustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, [X.]) Der Verpflichtung der [X.] steht nicht entgegen, daß mög-licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt [X.]- als Rechts-träger des [X.] zum [X.]punkt der Errichtung der Anlage -ein Dritter Eigentümer des [X.] ist. Zwar könnte dann mit der De-montage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einernicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung([X.] 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die [X.] aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach da-von ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt [X.]für den [X.] mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach [X.] [X.] übertrug ihr die Hansestadt [X.]sämtliche Rechte [X.] aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet eineretwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt [X.] der[X.] zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicherVersorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagtebetreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen,daß die Hansestadt [X.] an Betrieb und Erhalt des [X.]nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr [X.] [X.] ist auch insoweit begründet, als sie auf Erstattung [X.] gerichtet ist, die dem Kläger durch die von ihm veranlaßte [X.] entstanden [X.]) Dem Kläger steht wegen dieser Aufwendungen ein Bereicherungsan-spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Aus den vorstehenden [X.] -rungen ergibt sich, daß die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zurDemontage des - zum Fernwärmesystem gehörenden - Anschlusses verpflich-tet war. Mithin hat der Kläger, indem er die zur Beseitigung der Störung not-wendigen Arbeiten durchführen ließ und bezahlte, die Beklagte von einer ihrobliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde hierdurch in "sonstigerWeise" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat, [X.] 97, 231, 234;106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, [X.], NJW 1991, 2826, 2827;auch [X.], Urt. v. 12. März 1964, [X.], [X.], 1365).b) Nach § 818 Abs. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger [X.] zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwenden müssen, um ihre Verbind-lichkeit zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zu erfüllen, begrenzt al-lerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des [X.] (vgl. [X.], Urt. [X.], aaO). Dem auf dieser Grundlage vom Kläger geforderten Be-trag ist die Beklagte der Höhe nach nicht entgegengetreten.c) Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom [X.] - aus Verzug.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf [X.] [X.] Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 173/02

24.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. V ZR 173/02 (REWIS RS 2003, 4747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4747

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