Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. V ZR 174/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4748

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 174/02Verkündet am:24. Januar 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 24. Januar 2003 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück [X.] verlegten Fernwärmeleitung.Auf Veranlassung des [X.] wurden 1988 in [X.] zehnam K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im [X.] Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarben die Kläger eines [X.]. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das [X.] örtlichen [X.], das seinerzeit dem Rat der [X.] [X.]unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen vondem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn [X.] 3 -Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger zu 2 "mit dem [X.]", das nunmehr in [X.]umbenannt [X.] war, einen [X.] u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt.Hierbei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie War-tung und Instandhaltung der Leitungen. Der [X.] war auf unbestimmte [X.]geschlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur [X.] gekündigt werden. Nach Gründung der [X.] im Jahre 1995 führtediese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nachMaßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen [X.] des [X.] mit Fernwärme. Da ihr hiernach die [X.] Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im [X.] den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zu 2 zum 30. Juni 1999 undstellte anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdemsich die Eigentümer der zehn betroffenen [X.] nicht auf eine ge-meinsame Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen [X.] verständigen konnten, ließen die Kläger in ihrem Haus eine eigeneHeizanlage installieren. Ihrer Aufforderung, die Fernwärmeleitung von ihremGrundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.Die Kläger nehmen die Beklagte auf Beseitigung der über ihr Grund-stück bis zur ersten Absperrarmatur im [X.] verlaufenden Fernwärme-leitung in Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das [X.] hat [X.] ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - in dem Beru-fungsurteil zugelassene - Revision der [X.], mit der sie die [X.] -stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger beantragen die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, der geltend gemachte [X.] ergebe sich für den Kläger zu 2 schon aus dem [X.] 1991. Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung [X.] der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohlbestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des [X.]es. [X.] sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt [X.]- die zuvor Eigentümerin des [X.] bzw. des [X.]gewesen sei - [X.]spartner geworden. Daneben stehe beiden Klägern [X.] aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Sie hätten die auf ihremGrundstück verlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hanse-stadt [X.]die Möglichkeit zu geben, ihr Anwesen und die [X.] mit Wärme zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den [X.] eingetreten sei, habe ihr die [X.] auch die geliehenen, fürdie Leitungen benötigten Flächen überlassen. Der [X.] Beendigung des [X.] umfasse auch die Verpflichtung,die Leitungen zu entfernen.Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.- 5 -II.Die Kläger können die Beseitigung der auf ihrem Grundstückinstallierten Fernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht demzum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen [X.] entnommen hat. Der [X.] enthält keine ausdrückliche Regelungüber die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der [X.]sbeendi-gung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des [X.], das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt[X.] aus § 1004 Abs. 1 BGB sei [X.]sbestandteil geworden und späterauf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln [X.] 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. [X.] 135,269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die [X.] auf den von ihm angenommenen [X.]sinhalt zulassen. [X.] die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der [X.] entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinba-rungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, [X.] seine Auslegung der Grundlage (vgl. [X.], Urt. v. 19. Januar 2000,VIII ZR 275/98, [X.], 1002, 1003).2. Die Kläger können einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einemauf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGBa.[X.], § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem [X.]sverhältnis über die [X.] mit Heizwärme auch eine Pflicht der Kläger zu entnehmen, die [X.] -führung über ihr Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung, damitauch sie selbst Heizwärme beziehen konnten. Hierdurch wurde aber kein [X.] begründet, weil der Grund und Boden nicht zum Gebrauchgewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Senat, Urt. [X.] Juli 1997, [X.], NJW 1997, 3022, 3023 für [X.] wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die [X.], den Klägern stehe gegenüber der [X.] ein Besei-tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.[X.] zu.Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriftenerforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. [X.]/Sonnen-schein, BGB [1994], § 556 [X.] 58; [X.]/[X.], BGB [1995], § [X.]. 12) zu keiner [X.] gegeben war.3. Den Klägern steht jedoch gegenüber der [X.] ein Anspruch [X.] der auf ihrem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitungaus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigungist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-stand gegeben (Senat, [X.] 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,V [X.], NJW-RR 2001, 232).aa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstückbefindlichen Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert die [X.] 7 -- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung ihres Eigentums (vgl. Se-nat, [X.] 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem [X.], ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen der [X.], als wesentlicher Bestandteil ihres Grundstücks ebenfalls im Eigentum [X.] steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]). Eine Beeinträchtigung desGrundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlos-sen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf [X.] erstreckt (vgl. Senat, [X.] 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960,V [X.], [X.], 461, 463).b) Die Kläger sind nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-wärmeleitung auf ihrem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem [X.]sverhältnis über [X.] mit Heizwärme auch eine Pflicht der Kläger, die Leitungsführungüber ihr Grundstück zu dulden. Obwohl bei [X.]sschluß nur der Kläger zu [X.], spricht alles dafür, daß er hierbei auch als Vertreter der Klägerin zu [X.] wurde und diese ihrer Einbeziehung in den Versorgungsvertrag zustimm-te. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber der [X.], die nach deninsoweit [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege der[X.]sübernahme anstelle der Hansestadt [X.] [X.]spartner [X.] geworden ist. Mit der Beendigung des [X.] auf [X.] Kündigung durch die Beklagte entfiel aber zwangsläufig auch die [X.] der Kläger. Ob das auch dann gelten könnte, wenn andere [X.] als die Kläger auf die Leitungen angewiesen wären, bedarf keiner Ent-- 8 -scheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbringen (vgl. § 559ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entnehmen. Die Revisionverweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt waren die Kläger zudem verpflichtet,mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung ihres Grundstücks [X.] zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit des [X.] zu erhalten.bb) Entgegen der Ansicht der Revision trifft die Kläger auch keine [X.] aus § 8 Abs. 4 [X.]. Diese Bestimmung verpflichtetden Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des [X.] auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf dieseRegelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-gung mit Fernwärme ([X.]) nur für Fernwärmeversorgungsunter-nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. [X.] ist dadurch gekennzeichnet, daß es nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziertund an andere liefert ([X.], Urt. v. 6. Dezember 1989, [X.], [X.] 1990,608, 610; vgl. auch [X.] 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich [X.] der früher in der [X.] üblichen Praxis einen Teil der von ihr füreigene Zwecke produzierten Wärme an die Kläger weiter, ohne dabei nachunternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu [X.] 9 -cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 [X.]kommt zugunsten der [X.] nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. [X.] 105, 140, 143). [X.] nach § 8 Abs. 4 [X.] liegt der Gedanke zugrunde,dem Versorgungsunternehmen eine angemessene [X.] zur Umplanung seineslangfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren undpreiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das [X.] Erlöschen des [X.] für nur ein Grundstück zu zwingen, über-stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.[X.] in: Hermann/[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], [X.], § 8 [X.], [X.] 161, 163i.[X.]. [X.] 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung [X.] anderer Abnehmer besteht.dd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 [X.]) Betreiber der Anlage ist, dasEntstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 [X.] ü-bereinstimmen [X.], [X.], § 9 GBBerG [X.] 7), wurden jedochvon der [X.] [X.]ebensowenig wie von der [X.] erfüllt. Auch [X.] produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-nehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.- 10 -c) In dem ihr durch § 1 des [X.] zugewiesenenLeitungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im [X.] der Klä-ger, ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verantwort-lich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1Satz 1 BGB (vgl. auch [X.], [X.] 1998, 605, 606 für den Fall der [X.] Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch seinVerhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-stand aufrechterhalten wird (Senat, [X.] 49, 340, 347; Urt. v. [X.], [X.], [X.] 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, [X.]/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,[X.] 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, [X.], [X.] § 1004 [X.]. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die [X.]) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über [X.] Anwesen der Kläger mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte [X.] Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht überdieses erlangt. Anstelle der Hansestadt [X.] trat die Beklagte - auf [X.] der [X.]sübernahme - in den Versorgungsvertrag vom [X.] ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zurWartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr [X.] die [X.] zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-- 11 -sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,sondern auchüber diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die Begründung derVerantwortlichkeit der [X.] unerheblich, daß sie die Fernwärmeleitungnicht selbst in das Grundstück der Kläger eingebracht hat und ihr diese Maß-nahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet werden [X.]) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - we-nigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, [X.] 142,66, 69 m.w.N.), wird von der [X.] verwirklicht. Sie war es, die eine vonden Klägern nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruchmaßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, [X.], NJW 1976,416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der [X.] ausfreien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenenKündigung des [X.] endete - wie bereits ausgeführt - auchdie Verpflichtung der Kläger, die Leitung auf ihrem Grundstück zu dulden. [X.] Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenenVersorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruchaus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswid-rigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechendeZustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, [X.]) Der Verpflichtung der [X.] steht nicht entgegen, daß mög-licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt [X.] - als Rechts-träger des [X.] zum [X.]punkt der Errichtung der Anlage -ein Dritter Eigentümer des [X.] ist. Zwar könnte dann mit der De-montage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen [X.] 12 -nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung([X.] 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die [X.] aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach da-von ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt [X.] für den [X.] mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach [X.] [X.] übertrug ihr die Hansestadt [X.] sämtliche Rechte [X.] aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet eineretwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt [X.] der[X.] zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicherVersorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagtebetreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen,daß die Hansestadt [X.]an Betrieb und Erhalt des [X.]nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf [X.]KleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 174/02

24.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. V ZR 174/02 (REWIS RS 2003, 4748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4748

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