Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. VI ZR 103/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 499

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 103/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Vortrag dazu, welche organisatorischen Maßnahmen die Versicherungsnehmerin der Beklagten getroffen hat, um [X.] beim Transport zu sichern (z.B. Beförderung nur in Rollstühlen mit [X.] oder zusätzlicher Sicherung des Patienten im Krankenwagen u.ä.), ist nicht dargetan (§ 561 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 21.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 O 279/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 112/06 -

Meta

VI ZR 103/07

04.12.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. VI ZR 103/07 (REWIS RS 2007, 499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 499

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