Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2016, Az. 2 B 40/16

2. Senat | REWIS RS 2016, 7783

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Gegenstand

Rückgriff auf ein im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten im Disziplinarverfahren


Gründe

1

[X.]ie auf einen Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 [X.] NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.]eklagten ist unbegründet.

2

1. [X.]er 1970 geborene [X.]eklagte stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen [X.]ienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2008 als Stadtoberinspektor im [X.]ienst der Klägerin. Als Krankheiten sind in dem der Zurruhesetzung zugrunde liegenden Gutachten u.a. genannt: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, narzisstische Persönlichkeitsstörung. [X.]er [X.]eklagte ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Ende Oktober 2007 beliefen sich die Schulden des [X.]eklagten auf über 1,1 Mio. €. [X.]as damals eingeleitete Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]eklagten ist nach der Restschuldbefreiung inzwischen beendet. Im Mai 2010 erließ das Amtsgericht gegen den [X.]eklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in zehn Fällen einen Strafbefehl, in dem es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten festsetzte. Im Zeitraum von April bis November 2005 hatte der [X.]eklagte als Mitgesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem [X.]ritten Rechnungen gefälscht, die dem Finanzamt vorgelegt wurden. Aufgrund dieser Rechnungen wurden unberechtigt Vorsteuern in Ansatz gebracht, wodurch insgesamt Steuern in Höhe von 157 654,12 € verkürzt wurden.

3

Im sachgleichen [X.]isziplinarverfahren beteiligte die Klägerin den Schwerbehindertenvertreter und holte im Hinblick auf das Vorbringen des [X.]eklagten, seine Schuldfähigkeit sei im Tatzeitraum aufgrund der bei ihm bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung vermindert gewesen, ein [X.] Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des [X.]eklagten ein. Auf die [X.]isziplinarklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht dem [X.]eklagten das Ruhegehalt aberkannt. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.]eklagten zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

[X.]urch die Straftaten, die der [X.]eklagte eingeräumt habe, habe er gegen die Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten außerhalb des [X.]ienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein [X.]eruf erfordere. [X.]as außerdienstliche Fehlverhalten sei auch [X.], weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des [X.]eklagten oder das Ansehen des öffentlichen [X.]ienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. [X.]ei Würdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände sei dem [X.]eklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. [X.]as vom [X.]eklagten begangene [X.]ienstvergehen wiege so schwer, dass seine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis indiziert sei. Angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sei die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur [X.] eröffnet. [X.]ie Schwere des [X.]ienstvergehens des [X.]eklagten zeige sich auch daran, dass das Strafgericht mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten das Strafmaß, das nach § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG bereits kraft Gesetzes zur [X.]eendigung des [X.]eamtenverhältnisses führe, nur geringfügig unterschritten habe. Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des [X.]eklagten sowie zum Umfang der [X.] fielen nicht derart ins Gewicht, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte [X.]isziplinarmaßnahme geboten sei. Eine im Sinne des § 21 StG[X.] erheblich verminderte Schuldfähigkeit des [X.]eklagten zur Tatzeit, die regelmäßig die Verhängung der [X.] ausschließe, sei nicht gegeben gewesen. Auf der Grundlage des von der Klägerin im [X.]isziplinarverfahren eingeholten Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des [X.]eklagten während der [X.]egehung der disziplinarrechtlich bedeutsamen Handlungen nicht vermindert, geschweige denn erheblich vermindert gewesen sei.

5

2. [X.]er vom [X.]eklagten in der [X.]eschwerdebegründung geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 67 Satz 1 [X.] NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

6

[X.]ie [X.]eschwerde bringt vor, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, dass es zur Frage, ob der [X.]eklagte bei [X.]egehung der Tat [X.]. § 21 StG[X.] erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei, weder den behandelnden Arzt als Zeugen vernommen noch ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt habe. [X.]ieser Vorwurf trifft nicht zu.

7

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den [X.] die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies nach ihrem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - 9 [X.] 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1; [X.]eschluss vom 28. Januar 2015 - 2 [X.] 15.14 - [X.] 235.1 § 58 [X.][X.]G Nr. 11 Rn. 16 ff.).

8

[X.]estehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des [X.]eamten bei [X.]egehung der Tat gemindert war, so darf das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner [X.]emessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen oder zu Gunsten des [X.]etroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten aufklären ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 2 [X.] 61.10 - USK 2011, 165 Rn. 9 und vom 28. Januar 2015 - 2 [X.] 15.14 - [X.] 235.1 § 58 [X.][X.]G Nr. 11 Rn. 18 f.). Hat der [X.]eamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung [X.]. § 20 StG[X.] gelitten oder sollte eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme mit dem ihm zukommenden Gewicht heranzuziehen. [X.]ei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit wird die [X.] regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können ([X.]VerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]VerwGE 136, 173 LS 1 und Rn. 29 ff.).

9

[X.]aran gemessen muss geklärt werden, ob der [X.]eamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung [X.]. § 20 StG[X.] gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. [X.]enn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in [X.]ezug auf das Verhalten des [X.]eamten hängt im [X.]isziplinarrecht die [X.]eurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit [X.]. § 21 StG[X.] ab. [X.]ie Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des [X.]etroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der [X.]erücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 [X.] 59.07 - Rn. 30 ).

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des [X.]eklagten zum Tatzeitpunkt für sich keine medizinische Sachkunde in Anspruch genommen, sondern hat sich auf das im [X.]isziplinarverfahren von der Klägerin eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten gestützt. Auch im [X.]isziplinarverfahren darf das Gericht im Grundsatz auf ein im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten zurückgreifen ([X.]VerwG, Urteil vom 21. Februar 1984 - 1 [X.] 58.83 - [X.]VerwGE 76, 135 <137>). [X.]ies erscheint schon deshalb gerechtfertigt, weil das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten zeitlich näher am Tatzeitraum liegt als ein erst im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten.

Hinsichtlich der Art und Anzahl eines (ggf. zusätzlich) einzuholenden Sachverständigengutachtens ist den [X.] nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 und 412 ZPO Ermessen eröffnet. [X.]ie unterlassene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die [X.]ildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem [X.]eweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht ([X.]VerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <45>; [X.]eschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 [X.] 3.09 - [X.] 235.1 § 58 [X.][X.]G Nr. 5 Rn. 7 und vom 26. September 2014 - 2 [X.] 14.14 - [X.] 235.1 § 57 [X.][X.]G Nr. 5 Rn. 18 f. m.w.N.). [X.]ie Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein [X.]eteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält ([X.]VerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 [X.] 3.85 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 S. 122, vom 6. Oktober 1987 - 9 [X.] 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2 und vom 22. Oktober 2015 - 7 [X.] 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 47; [X.]eschluss vom 27. März 2013 - 10 [X.] 34.12 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4).

Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt die [X.]eschwerdebegründung nicht auf, dass das [X.]erufungsgericht bei der Klärung der Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des [X.]eklagten die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat.

[X.]ie Sachverständige, eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die den [X.]eklagten in einem mehrstündigen Gespräch untersucht hat, hat ausdrücklich festgestellt, dass trotz des Vorliegens einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit des [X.]eklagten bei [X.]egehung der Taten aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden könne; zudem habe die Einsichtsfähigkeit bestanden. Für eine depressive Erkrankung des [X.]eklagten mit oder ohne psychotische Symptome im Zeitraum der Tatbegehung im Jahr 2005 bestünden keinerlei Anhaltspunkte.

Aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der [X.]eklagte vor Erlass des [X.]erufungsurteils solche [X.]edenken gegen das Sachverständigengutachten vorgebracht hat, die das Oberverwaltungsgericht nach den dargestellten Maßstäben zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätten veranlassen müssen.

[X.]ereits nach der [X.]egründung der [X.]eschwerde hat der [X.]eklagte in der [X.]erufungsverhandlung selbst nichts Entsprechendes vorgetragen. [X.]enn in der [X.]eschwerdebegründung verweist der [X.]eklagte insoweit lediglich auf die Klageerwiderung sowie die [X.]erufungsbegründung. [X.]as knappe Vorbringen in der [X.]erufungsbegründung vom 29. Oktober 2013 hat dem Oberverwaltungsgericht aber ebenfalls keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines weiteren Gutachtens gegeben. Weder wird eine schriftliche Stellungnahme des behandelnden Arztes vorgelegt, aus der sich ein Widerspruch zum ausführlichen Gutachten der Sachverständigen substanziiert entnehmen ließe, noch wird dargelegt, welcher Fachrichtung der behandelnde Arzt zuzuordnen ist, noch wird ausgeführt, seit wann der benannte Arzt den [X.]eklagten behandelt. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, weshalb ausgehend von der festgestellten ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung entgegen dem vorliegenden schriftlichen Gutachten von einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen ist. [X.]ie pauschale [X.]ehauptung, der behandelnde Arzt schätze die Schuldfähigkeit anders ein als die Sachverständige, reicht hierfür nicht aus.

[X.]as Entsprechende gilt für die Anregung, den behandelnden Arzt als "Zeugen" zu vernehmen. Insoweit kam wegen der Natur der vergangenen Tatsachen oder Zustände, zu denen der Arzt gehört werden sollte, nur eine Vernehmung als sachverständiger Zeuge (§ 85 StPO) in [X.]etracht. Im Hinblick auf das Vorbringen des [X.]eklagten im Vorfeld der [X.]erufungsverhandlung, das die Erkenntnisse des Gutachtens nicht substanziiert in Frage gestellt hatte, hatte das Oberverwaltungsgericht aber keine Veranlassung, den Arzt zu vernehmen.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 [X.] NW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 [X.] NW erhoben werden.

Meta

2 B 40/16

21.07.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. März 2016, Az: 3d A 2434/13.O, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 57 Abs 1 S 1 DG NW, § 67 S 1 DG NW, § 21 StGB, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 85 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2016, Az. 2 B 40/16 (REWIS RS 2016, 7783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7783

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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