Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 2 StR 535/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15264

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118B2STR535.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 535/17
vom
23. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.
hier:
Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin
K.

T.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Angeklagten am 23. Januar 2018
beschlossen:

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin K.

T.

gegen die im Urteil des [X.] vom
15.
August 2017
getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlan-desgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem
wegen räuberi-scher Erpressung und Raubes, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin
K.

T.

, verurteilt und ihm
die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat
aber entgegen
§ 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende Gegenvorstellung der Nebenklägerin.
Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach §
464 Abs.
3 Satz
3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, [X.] vom 21. Februar 2017 -
2 StR 431/16, [X.], 130 f.; [X.], [X.]
vom 9.
März 1990 -
5 [X.], [X.]R StPO §
464 Abs.
3 Zuständig-keit
3). Hat -
wie hier -
nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur 1
2
-
3
-
Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Be-schwerdegericht (Senat, aaO; [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 1996 -
4 StR 567/96, [X.], 238). Das ist hier das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main.

Schäfer [X.]Krehl

Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 535/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 2 StR 535/17 (REWIS RS 2018, 15264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15264

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