Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, Az. 4 AZR 24/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 8953

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Gegenstand

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf AVR Caritas - Verhältnis zu Haustarifverträgen - wirksame Vertretung bei Abschluss eines Tarifvertrags


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2009 - 16 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten darüber, ob die Klägerinnen und der Kläger Ansprüche nach Maßgabe der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des [X.] ([X.]) in ihrer jeweiligen Fassung haben.

2

Die klagenden [X.]en sind langjährig im [X.] in [X.] im nichtärztlichen Dienst beschäftigt und Mitglieder der [X.] [X.]. Der ursprüngliche Träger des Krankenhauses, die Krankenpflegeanstalt der „B“, vereinbarte mit allen klagenden [X.]en arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der [X.] in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind auch nach [X.] - zuletzt auf die S E-K [X.] gGmb[X.] (SEK[X.]) - jahrelang weiterhin dynamisch auf die Arbeitsverhältnisse der klagenden [X.]en angewendet worden.

3

Mit Wirkung zum 1. Mai 2007 hat die [X.] ([X.]) die Gesellschaftsanteile an der SEK[X.] übernommen und die Gesellschaft später in [X.] S E K [X.] Gmb[X.] (ebenfalls: SEK[X.]) umbenannt. Diese betreibt die [X.] S E K [X.] ([X.]SEK[X.]). [X.]ELI[X.]S als Konzernmutter hatte zuvor am 16. Januar 2007 mit der [X.] - Bundesvorstand - ([X.]) verschiedene Tarifverträge für die Unternehmen des Konzerns abgeschlossen. Außerdem schloss sie am 1. November 2007 mit der [X.] [X.] einen Nachtragstarifvertrag (TV Umsetzung [X.]ELI[X.]S - Nachtrag 1/SEK[X.]) ab, der für die Beklagte gelten und nach dessen Maßgabe sich der Geltungsbereich der Tarifverträge für die Unternehmen des Konzerns auf diese erstrecken sollte.

4

Für das [X.], zu dem auch [X.] als Standort der [X.]SEK[X.] gehört, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 das auf Basis der [X.] zu zahlende Arbeitsentgelt erhöht. Die Beklagte gab diese Erhöhung nicht an die klagenden [X.]en weiter. Für das [X.] zahlte sie auch kein Urlaubsgeld und gewährte keinen „Arbeitszeitverkürzungstag“.

5

Dagegen richten sich die vorliegenden Klagen. Die klagenden [X.]en sind der Auffassung, die [X.] seien für ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch die tarifvertraglichen Regelungen für Unternehmen des [X.]-Konzerns abgelöst worden.

6

Auf das Wesentliche zusammengefasst haben die klagenden [X.]en zuletzt jeweils beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der jeweiligen klagenden [X.] ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Regelvergütung auf der Basis ihrer Vergütungsgruppe der [X.] in der jeweils gültigen Fassung, teilweise zuzüglich einer Besitzstandszulage, zu zahlen, soweit diese günstiger ist als eine Vergütung auf der Grundlage des TV [X.]ELI[X.]S in der jeweils gültigen Fassung;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, der jeweiligen klagenden [X.] für den im Jahre 2008 nicht gewährten zusätzlichen freien Arbeitstag einen zusätzlichen freien Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge unabhängig vom bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, der jeweiligen klagenden [X.] einen Betrag in jeweils bestimmter [X.]öhe als Urlaubsgeld für das [X.] zu zahlen nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2008;

        

4.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der jeweiligen klagenden [X.] die [X.] in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind.

7

Die Beklagte beruft sich für ihren Klageabweisungsantrag darauf, dass der TV Umsetzung [X.]ELI[X.]S - Nachtrag 1/SEK[X.] und die weiteren [X.]austarifverträge wirksam seien und auf die Arbeitsverhältnisse der beidseitig tarifgebundenen [X.]en Anwendung fänden. Dies habe zur Ablösung der vormals geltenden [X.] geführt. Das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 [X.] sei hier nicht anwendbar, da die [X.] nicht als individualrechtliche, sondern als kollektivrechtliche Regelungen zu verstehen seien.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Anliegen der Klageabweisung weiter. Die klagenden [X.]en beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die einzelvertraglich begründete Anwendbarkeit der [X.] nicht tarifvertraglich abgelöst werden kann.

I. Eine Zurückweisung der Revision ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Berufung bereits unzulässig gewesen wäre, weil sich die Beklagte nicht ausreichend mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hätte.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist [X.] für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung ([X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.] 2010, 1446). Deshalb ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorliegt (st. Rspr., vgl. zB [X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - aaO; 17. Januar 2007 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 121, 18). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. ua. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 9, [X.] 2011, 767).

2. Mit der [X.] ist die erstinstanzliche Entscheidung noch ausreichend angegriffen worden. Darin setzt sich die Beklagte unter zulässiger Wiederholung von Sachvortrag mit der auch vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung der klagenden [X.]en auseinander, nach der das Günstigkeitsprinzip eingreife und deshalb die Klageforderungen bestünden.

II. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass die klagenden [X.]en weiterhin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel die Anwendung der [X.] auf ihr Arbeitsverhältnis verlangen können. Der Abschluss des [X.] - Nachtrag 1/[X.] - über dessen Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse die [X.]en allein streiten - hat nicht dazu geführt, dass die in der Bezugnahme genannten [X.] nicht mehr dynamisch zur Anwendung kommen. Die geltend gemachten Ansprüche, die der Höhe und sonstigen Bestimmung nach vom [X.] zutreffend beurteilt worden sind, stehen ihnen danach zu.

1. Die Anwendbarkeit der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung ergibt sich aus der in den Arbeitsverträgen der [X.]en vereinbarten [X.].

a) Bei den zwischen den [X.]en vereinbarten Arbeitsverträgen handelt es sich um [X.]. Die Auslegung derartiger typischer Vertragsklauseln kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., etwa [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 15, [X.]E 134, 283; 18. November 2009 - 4 [X.] 514/08 - Rn. 15 mwN, [X.]E 132, 261).

Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die [X.]en sie nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, wobei der allgemeine Sprachgebrauch und der vertragliche [X.] zu berücksichtigen sind. Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ([X.] 4. Juni 2008 - 4 [X.] 308/07 - Rn. 30 mwN, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 64). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind neben dem Vertragswortlaut der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 15, [X.]E 134, 283; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 12, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

Dies gilt auch für Vertragsklauseln, die dynamische Verweisungen enthalten. [X.] vereinbarte dynamische Bezugnahmen auf ein anderes Regelungswerk sind solange entsprechend ihres Wortlautes als konstitutive Verweisungsklausel zu verstehen, wie nichts anderes in hinreichend erkennbarer Form zum Ausdruck kommt ([X.] 18. April 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 26 ff., [X.]E 122, 74).

Hiervon für die Auslegung einer Verweisung auf Arbeitsbedingungen in Richtlinien für Arbeitsverträge im [X.] oder kirchlich-karitativen Bereich abzugehen, bei denen es sich ebenfalls um nicht zwischen den [X.]en vereinbarte und als solche von ihnen auch nicht abzuändernde externe Regelwerke handelt, besteht kein Anlass (vgl. [X.] 10. Dezember 2008 - 4 [X.] 801/07 - Rn. 14, [X.]E 129, 1). Diese Auslegungsgrundsätze standen für die [X.], bei denen es sich von vornherein nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um [X.] besonderer Art, auch nie in Frage. Die [X.] können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (st. Rspr., vgl. nur [X.] 29. Juni 2011 - 5 [X.] 855/09 - Rn. 20 mwN, [X.] 2011, 694).

b) Mit der Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen der [X.]en wurden die [X.] wortwörtlich und ausdrücklich in Bezug genommen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für einen davon abweichenden Regelungszweck oder eine abweichende und für die jeweils andere Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Mit dem Bezug auf „in der jeweils gültigen Fassung“ ist eindeutig nach dem Wortlaut eine zeitliche Dynamik konstitutiv vereinbart worden, ebenfalls ohne gegenteilige Anhaltspunkte.

2. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist entgegen der Auffassung der [X.] eine „Ablösung“ der [X.] in den Arbeitsverhältnissen der [X.]en nicht erfolgt.

a) Eine solche „Ablösung“ ist bereits deshalb nicht erfolgt, weil ein (Haus-)Tarifvertrag eine einzelvertragliche, konstitutive [X.] nicht ablösen kann.

aa) Den Arbeitsvertragsparteien steht es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, eine Vereinbarung zur [X.] eines anderen Regelungswerks zu schließen. Die in Bezug genommenen Regelungen, seien sie tariflicher Art oder auch anderer Natur, gehören dann zum vertraglich vereinbarten Inhalt des Arbeitsvertrages und sind als solcher nur durch die Arbeitsvertragsparteien selbst abänderbar (vgl. im Ergebnis auch [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 20 mwN, [X.]E 134, 283). Auch ein Tarifvertrag kann die Möglichkeit, günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich zu vereinbaren, nicht - auch nicht für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse - einschränken ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 366/09 - Rn. 41, EzA GG Art. 9 Nr. 104).

bb) Danach kann die arbeitsvertragliche Bezugnahme der [X.] nur durch die [X.]en des Arbeitsvertrages beendet werden, was hier nicht erfolgt ist. Weder der [X.] - Nachtrag 1/[X.] noch ein anderer Tarifvertrag kann die zum Inhalt der Arbeitsverträge der [X.]en gehörende [X.] abändern oder ablösen. Soweit die Beklagte demgegenüber vertritt, die [X.] seien nicht als individualrechtliche Regelungen, sondern als kollektivrechtliche Regelungen ranggleich mit Tarifverträgen zu verstehen mit der Folge, dass die spätere Norm die bestehende ablöse, verkennt sie die einzelvertragliche Natur der [X.].

cc) Aus dem von der [X.] angeführten Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008 (- 4 [X.] 845/07 - Rn. 15; s. ua. auch - 4 [X.] 801/07 - Rn. 14, [X.]E 129, 1) ergibt sich nichts anderes. Es geht in diesem Urteil „lediglich“ um die Bestimmung der zutreffenden Auslegungsregeln bei Arbeitsverträgen, die die [X.] dynamisch in Bezug nehmen. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der [X.] nicht „konsequent“ ableiten, in welchem „Rangverhältnis“ eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die [X.] zu einem Tarifvertrag steht.

b) Entgegen der Auffassung der [X.] ist auch nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel oder nach anderweitigen Umständen kein übereinstimmender Regelungswille der [X.]en bei Vertragsabschluss dahingehend erkennbar, dass die Haustarifverträge den [X.] als „gleichzusetzende“ Rechtsnormen nachfolgen sollten und deshalb nunmehr von der Bezugnahmeklausel erfasst sind.

3. Darüber hinaus konnte der [X.] - Nachtrag 1/[X.] bei der [X.] schon deshalb nicht die [X.] „ablösen“, weil sie nicht nach § 3 Abs. 1 [X.] an ihn gebunden ist. Die Beklagte ist weder [X.] dieses Tarifvertrages noch ist sie bei dessen Abschluss wirksam vertreten worden. Deshalb kommt es auf eine grundsätzlich anstehende Klärung der Ansprüche nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 [X.] vorliegend nicht an.

a) Auf das Zustandekommen eines Tarifvertrages finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Abschluss von Verträgen Anwendung. Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter - neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung - erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat (s. nur [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] 120/09 - Rn. 20, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 77 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 49; 18. November 2009 - 4 [X.] 491/08 - Rn. 15, [X.]E 132, 268; 29. Juni 2004 - 1 [X.] 143/03 - zu III 2 a der Gründe mwN, [X.] § 1 Nr. 36 = EzA [X.] § 1 Nr. 46).

Nach § 2 Abs. 1 [X.] sind auf Arbeitgeberseite einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern Tarifvertragsparteien. Anhand der Vertragsurkunde muss hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Vertretung eines abhängigen Unternehmens durch das herrschende innerhalb eines Konzerns beim Abschluss eines Tarifvertrages bedarf es - neben der konkreten Bestimmung oder Bestimmbarkeit der oder des abhängigen Unternehmen/s für die/das der Tarifvertrag geschlossen werden soll - über die bloße [X.] hinaus weiterer Anhaltspunkte, aus denen mit für einen Tarifvertrag hinreichender Bestimmtheit und Erkennbarkeit der Wille hervorgeht, für ein oder mehrere abhängige Unternehmen zu handeln ([X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] 120/09 - Rn. 22 mwN, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 77 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 49; 18. November 2009 - 4 [X.] 491/08 - Rn. 17, [X.]E 132, 268).

b) Danach sind vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass der [X.] - Nachtrag 1/[X.] von H als Konzernmutter und Gesellschafterin der [X.] nicht nur auf die Beklagte „für“ den Krankenhausbetrieb der [X.] „erstreckt“ wird - so Abs. 3 der Präambel -, sondern auch im Namen der [X.] geschlossen wurde. So hat die Beklagte weder eine Mitunterschrift geleistet noch geht anderweitig deutlich aus dem Tarifvertrag hervor - beispielsweise durch die Worte „handelnd für“ -, dass dieser in ordnungsgemäßer Vertretung für sie abgeschlossen worden ist. In § 1 [X.] - Nachtrag 1/[X.] wird lediglich hinsichtlich des Anwendungsbereichs aufgeführt, dass die Regelungen dieses Tarifvertrages für die Beschäftigten des [X.] der [X.] gelten sollen. Eine solche Angabe des Anwendungsbereichs allein reicht jedoch nicht aus. Denn dadurch wird nicht erkennbar, dass der Tarifvertrag in rechtsgeschäftlicher Vertretung für die Beklagte geschlossen werden soll. Ein Unternehmen wird nicht allein dadurch zur [X.] eines nicht von ihm abgeschlossenen Tarifvertrages, weil seine Beschäftigten in dessen Geltungsbereich einbezogen werden (vgl. [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 28, 30, [X.]E 124, 240; 12. Dezember 2007 - 4 [X.] 1058/06 - Rn. 17, 19).

4. Die [X.] sind vom [X.] zutreffend begründet und klargestellt worden, wogegen die Revision sich auch nicht gerichtet hat.

III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 24/10

22.02.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oberhausen, 3. April 2009, Az: 3 Ca 2185/08, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 164 BGB, § 2 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, Az. 4 AZR 24/10 (REWIS RS 2012, 8953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8953

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