Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2004, Az. VII ZR 301/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3175

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Mai 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB § 164 Zur Auslegung einer Vertretungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag.
[X.], Urteil vom 13. Mai 2004 - [X.] - OLG Naumburg

LG Stendal

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n zu 3 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli
2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n zu 3 entschieden worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.] 1. Der Kläger hat in erster Instanz von den [X.]n zu 1 bis 3 [X.] verlangt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch die [X.] zu 3 in [X.] genommen. 2. Namens der [X.]n zu 3, der [X.], wurde der Kläger mit Putz- und Maurerarbeiten für die Sanierung von Eigentumswohnungen in [X.]. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die F.-Bauträger GmbH und - 3 - die [X.] Gesellschafterinnen der [X.]n zu 3. Die [X.] zu 1 war Geschäftsführerin der [X.] und der [X.] zu 2 der Geschäftsführer der F.-Bauträger GmbH. Die F.-Bauträger GmbH ist [X.] aus der [X.]n zu 3 ausgeschieden. Den Vertrag mit dem Kläger unterschrieb der [X.] zu 2 für die [X.] zu 3. Anfang des Jahres 2000 stellte der Kläger der [X.]n zu 3 eine [X.], die er auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nach Klageerhe-bung stellte der Kläger eine weitere Rechnung, mit der er die Klageforderung auf eine Pauschalpreisvereinbarung stützte. I[X.] Das [X.] hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die [X.]n zu 1 und 2 seien nicht Vertragsparteien des [X.]. Die Klage gegen die [X.] zu 3 sei deshalb unbegründet, weil nicht erkennbar sei, für welche Leistung der Kläger Werklohn verlange, und weil der Kläger die Abnahme der Leistung nicht hinreichend dargelegt habe. Die gegen die [X.] bezüglich der [X.]n zu 3 gerichtete Berufung des [X.] hatte weitgehend Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die [X.] zu 3 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

- 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 1. Die Revision der [X.]n zu 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. 2. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. I[X.] 1. Das Berufungsgericht meint, der [X.] zu 2 sei bevollmächtigt ge-wesen, den Vertrag für die [X.] zu 3 abzuschließen. Die im [X.] enthaltene Beschränkung "Gesamtvertretung bei Verfügungen im Wert von mehr als 5.000 DM" beziehe sich nach ihrem Wortlaut nicht auf schuld-rechtliche Verpflichtungen, sondern nur auf Verfügungen. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, der Geschäftsführer sei bevollmächtigt gewesen, den Bauvertrag für die [X.] zu 3 abzuschließen. Die Auslegung der Regelung im Gesellschaftsvertrag über die [X.] der Gesellschafter durch das Berufungsge-richt widerspricht den Grundsätzen einer interessengerechten Auslegung. Die Auslegung des Berufungsgerichts führt zu dem widersinnigen Ergebnis, daß jeder Gesellschafter für die [X.] - 5 - abschließen kann, während seine Vertretungsbefugnis für Verfügungen, die zur Erfüllung derartiger Geschäfte erforderlich sind, beschränkt ist. Das Berufungsgericht hat den Sinn und Zweck der [X.] im Gesellschaftsvertrag verkannt. Die sprachlich mißglückte Regelung dient dazu, die Gesellschaft vor Risiken aus größeren Geschäften zu schützen. Der Sinn und Zweck der Regelung läßt nur die Auslegung zu, daß jeder Gesell-schafter in seiner Vertretungsmacht auch hinsichtlich von [X.] beschränkt ist. II[X.] 1. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden konnte. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Begründung folgerichtig nicht geprüft, ob der [X.] zu 2 die [X.] zu 3 aufgrund einer Anscheins- oder [X.] verpflichtet hat. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht unter Berück-sichtigung des hierzu gebrachten Vortrags und der angetretenen Beweise nachzuholen haben. Auch wird zu untersuchen sein, ob dem Verhalten der [X.]n zu 1 als Geschäftsführerin der anderen Gesellschafterin der [X.]n zu 3 eine nachträgliche Genehmigung des Bauvertrags zu entnehmen ist, etwa im Hinblick auf das Schreiben vom 16. Mai 2000. 2. Sollte sich eine vertragliche Verpflichtung der [X.]n zu 3 zur [X.] von Werklohn ergeben, wird das Berufungsgericht folgende Fragen prüfen müssen: a) Es wird klären müssen, welche Bauleistung der Kläger aufgrund des Vertrages schuldete und ob die abgerechnete Leistung der geschuldeten Lei-- 6 - stung entspricht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die geschuldete Leistung im Vertrag nicht konkret beschrieben und in der Abrechnung des [X.] nicht konkret bezeichnet worden ist. Das Berufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu, daß die Leistung vollständig und mangelfrei erbracht worden ist. Der Umstand, daß die [X.] zu 1 als Reaktion auf die zweite Mahnung des [X.] in ih-rem Schreiben vom 16. Mai 2000 nicht die Unvollständigkeit der Werkleistung und keine Mängel gerügt, sondern beanstandet hat, daß die Nachweise der erbrachten Leistung fehlen, ist kein Indiz. Der handschriftliche [X.] durch den [X.]n zu 2 auf der Abrechnung der geleisteten Stunden bietet keine rechtliche Grundlage für die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe die geschuldete Leistung vollständig erbracht. Die Bestätigung kann sich allenfalls auf die geleisteten Stunden beziehen. b) Der Bestätigungsvermerk des [X.]n zu 2 auf der Abrechnung des [X.] bietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine rechtliche Grundlage dafür, daß er in Vertretung für die [X.] zu 3 das Werk [X.] hat. Die Abnahme erfolgt durch die Erklärung des Auftraggebers, daß er das Werk als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung billigt. Der [X.] erfüllt, ohne daß weitere Umstände hinzukommen, nicht die Vor-aussetzungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme. Außerdem fehlt es an [X.] dazu, daß der [X.] zu 2 bevollmächtigt war, eine derartige Ab-nahme für die [X.] zu 3 zu erklären. c) Der Bestätigungsvermerk ist nicht ausreichend, um abweichend von dem schriftlichen Vertrag eine Stundenlohnvereinbarung zu begründen. Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, - 7 - dann steht dem Auftragnehmer eine Stundenlohnvergütung nur zu, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachträglich ge-troffen haben. Wenn ein Dritter eine derartige Vereinbarung für den Auftragge-ber abschließt, ist dafür eine entsprechende Vollmacht des [X.] erforderlich ([X.], Urt. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZR 79/02 [X.] 2003, 1892 = [X.] 2004, 37 = NZBau 2004, 31). Für eine derartige Vereinbarung fehlt es an den erforderli-chen Feststellungen des Berufungsgerichts zu wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen des Angebots und der Annahme. 3. Sollten keine vertraglichen Ansprüche bestehen, werden die gesetzli-chen Ansprüche zu prüfen sein. Dressler
Thode Ri[X.] [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben Dressler

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 301/02

13.05.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2004, Az. VII ZR 301/02 (REWIS RS 2004, 3175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3175

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