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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 314/13
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Munition
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Hamburg vom 16.
Mai 2013, soweit es ihn betrifft,
im Ausspruch über den Verfall dahin geändert, dass der Verfall von [X.] in Höhe von 42.794,96
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Überlassens von erlaubnispflichtiger Munition an [X.] in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltrei-ben mit Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersicht-lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Verfallsanordnung hat in der ausgesprochenen Höhe keinen [X.]. Insoweit liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, dessen Berichtigung der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor-nehmen kann (vgl. [X.],
Beschluss
vom
2.
Oktober
2012 -
3 StR 320/12, juris Rn.
3). Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Auf der Grundlage der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be-weiswürdigung zu den erworbenen Munitionsmengen (vgl. auch UA S.
30, 31, 34, 36 ff.) und den Einzelpreisen ([X.] ff.) ist im Fall 1 auf der Basis eines Stückpreises von 0,30 [X.] pro Patrone des Kali-bers [X.] mm (UA S.
51) bei einer Gesamtmenge von 41.000 Pa-tronen dieses Kalibers (UA S.
13, 14) von einem Erlös in Höhe von 12.300 [X.] auszugehen (unzutreffend daher UA S.
13: 12.600 [X.]; diese Zahl wurde infolge eines offensichtlichen Schreibversehens auf UA S.
51 vorletzter Absatz zudem versehentlich als Stückzahl angege-ben). Damit errechnet sich im Fall 1 ein [X.] für alle
Patronen in Höhe von insgesamt 13.060 [X.] (12.300 [X.] + 760 [X.]). Dadurch reduziert sich wiederum der [X.]
aus allen vier Fällen ebenfalls um 300 [X.] von 51.226 [X.] auf 50.926 [X.]
[13.060 [X.] (Fall 1) + 15.890 [X.] (Fall 2) + 21.476 [X.] (Fall
3) + 500 [X.] (Fall
4)]."
Dem schließt sich der Senat an.
Das [X.] hat in Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zur Bestimmung der Höhe des anzuordnenden Verfalls des [X.]es alsdann die im [X.] enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in Abzug gebracht und -
ausgehend vom [X.] in Höhe von in Höhe von -
den Verfallsbetrag e-legten Berichtigung des [X.] sich ein Abzugsbetrag in Höhe von ergibt. Mithin war der Verfall von [X.] in Höhe von 42.794,96
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Soweit der [X.] die Anordnung eines niedrigeren [X.] beantragt hatte, steht dies der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Der Antrag des [X.]s erstrebte ersichtlich die An-ordnung des zutreffend errechneten [X.] auf der Grundlage der Entscheidung des [X.]s, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Um-satzsteuer vom [X.] des Angeklagten abzuziehen. Diese Entscheidung hat der Senat getroffen. Der abweichenden Antragstellung des Generalbun-desanwalts
lag ihrerseits ein offensichtlicher Rechenfehler zugrunde (fehler-hafte Berechnung des [X.] mit 19 % von 50.926
ohne erneute Antragstellung korrigieren konnte.
[X.]Pfister
Schäfer
Mayer Gericke
5
Meta
25.03.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2014, Az. 3 StR 314/13 (REWIS RS 2014, 6814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6814
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