Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. V ZB 222/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 356

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZB 222/12

vom

12. Dezember 2013

in der Freiheitsentziehungssache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2013 durch [X.] Lemke, Prof. Dr. [X.] und [X.], die Richterin Dr.
Brückner und den Richter [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 3. Dezember 2012 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, kam am 20. Juni 2012 mit dem Flugzeug auf dem [X.] an. Bei der [X.] durch die [X.] legte er seinen Reisepass und ein [X.] Schengen-Visum der Kategorie [X.] vor. Ihm wurde die Einreise verweigert; auf den von dem Betroffenen darauf gegenüber der beteiligten Behörde gestellten Asylantrag wurde seine Zurückweisung nach [X.] verfügt. Der Betroffene hielt sich danach im Transitbereich des Flughafens auf.
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 17. Juli 2012 hat das Amtsge-richt mit Beschluss vom 19. Juli 2012 zur Sicherung der Abreise die weitere Unterbringung des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flugha-fen bis zum 25. August 2012 angeordnet. Der Betroffene, der gegen diesen Be-1
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schluss Beschwerde eingelegt hat, ist am 23. August 2012 nach [X.] über-stellt worden. Das [X.] hat den danach von dem Betroffenen gestellten Antrag auf Feststellung, durch
die richterliche Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht meint, dass die Anordnung über den weiteren Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens (§ 15 Abs. 6 Satz
2 AufenthG) rechtmäßig ergangen sei. Der Haftrichter sei an die Zurück-weisungsentscheidung der beteiligten Behörde gebunden gewesen, gegen die dem Betroffenen der Rechtsweg
zu den Verwaltungsgerichten offen gestanden habe. Die nicht hinreichende Begründung der nach § 15 Abs. 6 Satz 4

AufenthG durchzuführenden Prognose in dem Beschluss des Amtsgerichts, dass die Abreise innerhalb der Anordnungszeit zu erwarten sei, habe sich auf Grund des tatsächlichen Ablaufs nicht ausgewirkt. Die Anordnung der Haft sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da der Betroffene trotz seiner [X.] Erkrankung haft-, reise-
und transportfähig gewesen sei. [X.] hätten nicht bestanden. Über diese habe ebenfalls nicht der [X.], sondern das Verwaltungsgericht zu entscheiden gehabt. Das Verwal-tungsgericht habe den Antrag des Betroffenen auf eine einstweilige Anordnung nach §
123 VwGO gegen die Überstellung nach [X.] am 24. Juli 2012 unan-fechtbar zurückgewiesen.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn das Beschwerdegericht bereits über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und im 3
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Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 -
V [X.], [X.] 2011, 27 Rn.
4; Beschluss vom 30. August 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 37). Sie ist auch im Übrigen (§
71 FamFG) zulässig.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Der Feststellungsantrag ist zu Recht zurückgewiesen worden. Von der Begründung dieser Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Lemke
[X.]
[X.]zub

Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2012 -
934 [X.]/12 B -

LG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 03.12.2012 -
2-29 T 238/12 -

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Meta

V ZB 222/12

12.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. V ZB 222/12 (REWIS RS 2013, 356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 356

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V ZB 29/10

V ZB 12/12

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