Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014, Az. IV ZR 409/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7959

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Gegenstand

Wohngebäudeversicherung: Beratungspflicht des Versicherers bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen


Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Dezember 2013, in welchem er bereits dargelegt hat, dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht, und diese auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

2

Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungs-grund ist nicht entscheidungserheblich. Nach der Begründung des Berufungsurteils kommt es auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 [X.] im Ergebnis nicht an, nachdem das Berufungsgericht die Klage auch deshalb abgewiesen hat, weil ein - unterstellter - Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt hatte, ferner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweiterung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Beklagte sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.

3

Soweit die Klägerin dieser tatrichterlichen Würdigung nunmehr mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 entgegentritt und die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für unzulässig erachtet, deckt sie weiterhin keine revisiblen Rechtsfehler auf, sondern versucht lediglich eine ihr günstigere Würdigung der Fallumstände zu erreichen.

           [X.]                                             Wendt                                                     Felsch

                                    Lehmann                                       Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 409/12

12.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 4. Dezember 2013, Az: IV ZR 409/12, Beschluss

§ 6 Abs 4 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014, Az. IV ZR 409/12 (REWIS RS 2014, 7959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7959


Verfahrensgang

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Az. IV ZR 409/12

Bundesgerichtshof, IV ZR 409/12, 12.02.2014.

Bundesgerichtshof, IV ZR 409/12, 04.12.2013.


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Wird zitiert von

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