Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. IV ZR 409/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 583

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 409/12
vom

4. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Dr. Brockmöller

am 4.
Dezember 2013

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 22. No-vember 2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu
binnen

sechs Wochen

Stellung zu nehmen.

Streitwert: bis 3.500 .

Gründe:

[X.] Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hält bei der [X.] eine Ende 1996
mit deren Rechtsvorgängerin [X.] Wohngebäudeversicherung, welcher die [X.] zugrunde liegen. Sie verlangt Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 [X.], weil sie meint, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhält-nis aus § 6 Abs. 4 [X.] verletzt.
1
-
3
-

Im Januar 2011 erlitt das versicherte Gebäude zwei Schäden, für die die
vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen
Versicherungs-schutz vorsehen. [X.] platzte am 6. Januar 2011 ein Regenfall-rohr mit der Folge, dass auslaufendes Regenwasser in Räume des versi-cherten Gebäudes eindrang.
Am 13. Januar 2011 wurde nach der Be-hauptung der Klägerin bei einem Einbruchversuch eine Eingangstür be-schädigt. Im erstgenannten Fall war die Beklagte nicht eintrittspflichtig, weil nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung des § 6 Nr. 1 a [X.] Regenabflussrohre
nicht
versichert sind;
im zweiten Fall entfiel die [X.], weil der Versicherungsschutz mutwillige Beschädi-gungen des Hauses durch Dritte nicht umfasst.

Seit Januar 2004 verwendet die Beklagte neue Klauseln, deren erweiterter
Versicherungsschutz sich auch auf innen verlegte [X.] und mutwillige Beschädigungen durch unbefugte Dritte er-streckt. Die Klägerin meint,
die Beklagte habe sie
aus diesem Anlass
über die entsprechenden Deckungslücken in ihrem Vertrag beraten
müs-sen, was der Generalagent der [X.] versäumt habe.

I[X.] Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
kann
die Klägerin keinen Schadensersatz beanspruchen, weil
die Beklagte ihre Beratungspflicht aus §
6 Abs. 4 [X.] nicht verletzt
hat.

Für den Wasserschaden könne dahinstehen, ob die Einführung neuer Versicherungsbedingungen einen Beratungsanlass geschaffen 2
3
4
5
6
-
4
-

hätte.
Der Versicherer müsse den Versicherungsnehmer nicht laufend über seine Produktentwicklung unterrichten, sondern ihn erst dann bera-ten, wenn der Versicherungsnehmer sein Interesse an einer Änderung des Versicherungsschutzes zum Ausdruck bringe.
Dazu habe die Kläge-rin nichts vorgetragen. Auch ein Irrtum des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicherungsschutzes schaffe so lange keinen [X.], wie der Versicherer davon nichts wisse.
Es überspanne im Übrigen die mit dem neuen [X.] im Jahre 2008 eingeführte Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 [X.], wolle man sie rückwir-kend auf einen Bedingungswechsel aus dem Jahre 2004 anwenden.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide aber selbst bei einer unterstellten Verletzung der Beratungspflicht aus, weil es an einem hierdurch kausal verursachten Schaden fehle. Von der Vermutung bera-tungsgerechten Verhaltens könne hier schon nach dem Vortrag der Klä-gerin nicht ausgegangen werden.
Das folge daraus, dass
sie eine von der [X.] angebotene Kulanzregelung des Wasser-
und Türscha-dens abgelehnt
habe, weil das Kulanzangebot daran
geknüpft gewesen sei, den Versicherungsschutz
(gegen höhere Prämie) für die Zukunft auf Regenabflussrohre und von unbefugten [X.] verursachte Schäden zu erweitern.

Hinsichtlich des [X.] habe auch kein Beratungsanlass i.S. von § 6 Abs. 4 [X.] bestanden, weil die Klägerin bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages die schon damals eröffnete Möglichkeit, durch unbefugte Dritte verursachte Gebäudeschäden zu versichern, nicht gewählt habe. Durch die neuen Bedingungen der [X.], die einen solchen Schutz standardmäßig vorsähen,
sei mithin keine nachträgliche 7
8
-
5
-

Deckungslücke entstanden, vielmehr sei der Versicherungsschutz infolge der Entscheidung der Klägerin von vornherein lückenhaft gewesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision "zur Frage der Beratungs-pflicht"
zugelassen.

II[X.] Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision, und [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungs-grund ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach der Begründung des Berufungsurteils auf das Bestehen einer Beratungspflicht des [X.] nach § 6 Abs. 4 [X.] im Ergebnis nicht ankommt.

In beiden Fällen hat das Berufungsgericht nicht nur eine Bera-tungsverpflichtung der [X.] verneint, sondern unabhängig davon die Klage auch deshalb abgewiesen, weil ein

unterstellter

Verstoß ge-gen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal ge-worden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Kläge-rin das vorgenannte Kulanzangebot der [X.] abgelehnt hatte, [X.] daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweiterung ih-res Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Beklagte sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lü-cken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.
9
10
11
12
-
6
-

Die Klagabweisung ist in beiden Fällen mithin

auch

auf das Er-gebnis einer tatrichterlichen Würdigung von Umständen des Einzelfalles zur Frage der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ge-stützt. Mit dieser selbstständigen Begründung hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Revision macht hierzu ledig-lich geltend, die Ablehnung der Kulanzregelung durch die Klägerin besa-ge nichts über die Rechte und Pflichten der Parteien während des [X.]. Unabhängig davon, ob die Revisionsbegründung in-soweit überhaupt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a ZPO gerecht wird, zeigt die Revision damit keine revisiblen Rechtsfehler auf. Sie sind auch sonst nicht erkennbar.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr.
Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2012 -
21 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2012 -
9 [X.]/12 -

13

Meta

IV ZR 409/12

04.12.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. IV ZR 409/12 (REWIS RS 2013, 583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 583

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 409/12 (Bundesgerichtshof)

Wohngebäudeversicherung: Beratungspflicht des Versicherers bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen


IV ZR 409/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 409/12 (Bundesgerichtshof)

Wohngebäudeversicherung: Beratungspflicht des Versicherers bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen


8 U 3471/20 (OLG Nürnberg)

Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung


I ZR 147/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 409/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.