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PDF anzeigen[X.] 229/00vom20. Dezember 2001in dem [X.] [X.] hat am 20. Dezember 2001 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.]:[X.] Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durchdie [X.] der Beklagten verursachten Kosten, [X.] selbst zu tragen haben - hat die Beklagte zu tragen. [X.] landgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahrenverbleibt es bei den vorinstanzlichen Kostenentscheidungen.[X.] der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind [X.] der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 24. November 1999 und des [X.] vom 8. August 2000 wirkungslos ge-worden. Hiernach ist die Beklagte unter Berücksichtigung [X.] des Senats vom 4. Oktober 2001rechtskräftig verurteilt,an den Kläger 6.201.580,60 DM nebst 4 % Zinsen aus5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998 und 4 % Zinsen ausweiteren 401.580,60 DM seit dem 7. August 1999 zu [X.] 3 -Gr:Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, ergibt sich [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens aus §§ 97 Abs. 1, 101ZPO (vgl. zu der hier vorliegenden Konstellation, daß sowohl die [X.] alsauch deren Streithelfer Rechtsmittel eingelegt haben, Zller/[X.], [X.]., § 101 Rn. 4 unter Hinweis auf [X.], 296).Die Annahme der Revision und die anschließende Rcknahme der [X.] haben sich auf einen geringfigen Teil der geltend gemachten und vonden Vorinstanzen zugesprochenen Zinsen beschrkt, durch den keine beson-deren Kosten veranlaßt worden sind. Der Senat lt es insoweit fr angezeigt,von einer verltnismßigen Kostenteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.§ 92 Abs. 1 ZPO abzusehen und der Beklagten die gesamten Kosten [X.], abgesehen von den durch ihre [X.] verursachtenKosten, aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO).Rinne [X.] [X.] Kapsa Galke
Meta
20.12.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. III ZR 229/00 (REWIS RS 2001, 45)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 45
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