Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. III ZR 229/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1118

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[X.] 229/00vom4. Oktober 2001in dem [X.] [X.] hat am 4. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:[X.] erste Satz des Tenors des Urteils der [X.] für Han-delssachen des [X.] vom 24. November 1999wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.201.580,60 [X.] 5 % Zinsen aus 5.800.000 [X.] seit dem 21. Juli 1998 und5 % Zinsen aus weiteren 401.580,60 [X.] seit dem 13. Juli 1999zu zahlen.I[X.] erste Halbsatz des Beschlusses des Senats vom 26. Juli2001 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:Die Revision der Beklagten und ihrer [X.] gegendas Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] 2000 - 24 U 38/00 - wird angenommen, soweit [X.] zur [X.] mehr als 4 % Zinsen aus 5.800.000 [X.] seit dem 21. [X.] 3 --von 5 % Zinsen aus 401.580,60 [X.] für die Zeit vom 13. Juli1999 bis zum 6. August 1999, [X.] mehr als 4 % Zinsen aus 401.580,60 [X.] seit dem7. August 1999verurteilt worden ist.Gründe:[X.] Kläger hatte ursprünglich unter Hinweis auf die Rechnung vom2. Juni 1998 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.800.000 [X.] nebst 5 %Zinsen seit dem 21. Juli 1998 zu verurteilen (Klageschrift vom 28. Januar 1999S. 2). Die Rechnung lautet über den Gesamtbetrag von 5.800.000 [X.], der sichaus einem Vermittlungshonorar von 5 Mio. [X.] und 16 % Mehrwertsteuer inHvon 800.000 [X.] zusammensetzt. Daß nach Auffassung des Landge-richts dem Kläger das "[X.]" zusteht, ergibt sich ohneweiteres daraus, daß auch der in der späteren Klageerweiterung genannte,vom [X.] in voller Hzuerkannte Betrag von 6.201.580,60 [X.] sichaus einem Vermittlungshonorar von 1,5 % aus dem Gesamtkaufpreis(5.346.190,20 [X.]) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (855.390,43 [X.]) zusam-mensetzt ([X.] vom 2. August 1999 S. 1 und [X.] 4 -Soweit das [X.] die begehrten Zinsen nicht in voller [X.], sondern den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen hat, beruhtdies, wie sich aus den Entscheidungsgrklar ergibt, allein darauf, [X.] esdem [X.] nicht schon - wie beantragt - Zinsen aus dem vollen Betrag von6.201.580,60 [X.] ab dem in der Klageschrift genannten Zeitpunkt (Zinsen [X.] 21. Juli 1998), sondern - bezogen auf den "Ersbetrag" -erst seit dem 13. Juli 1999 zuerkennen wollte.Soweit die [X.] der Beklagten geltend machen, aus denGrs landgerichtlichen Urteils ergebe sich, [X.] es eine erste Rech-nung des [X.]s r 5 Mio. [X.] zugrunde gelegt habe, ist zu bemerken, [X.]dieser bezifferten Summe die Worte "zuzl. MWSt" angeft sind. [X.] auch dieser von den [X.] angefrte Passus nicht gegendie Annahme, dem [X.] sei ein Verlautbarungsfehler und kein Fehlerbei der Willensbildung unterlaufen; er unterstreicht vielmehr, [X.] der Tenordes [X.]s offenbar unrichtig ist. Die gebotene Berichtigung kann auchdurch das mit der Sache befaûte [X.] vorgenommen werden([X.], 184, 191 m.w.N.).II.Die Berichtigung des landgerichtlichen Urteils zieht notwendigerweiseauch eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 26. Juli 2001 nach sich.[X.] hinaus ist dieser [X.] - wie den Parteien bereits durch [X.] 30. August 2001 mitgeteilt worden ist - auch deshalb zu berichtigen, weil- 5 -der "Zinszeitraum" vom 13. Juli bis zum 6. August 1999 versehentlicr-haupt nicht bercksichtigt worden ist.[X.][X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZR 229/00

04.10.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. III ZR 229/00 (REWIS RS 2001, 1118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1118

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