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PDF anzeigen [X.] vom 28. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in 26 Fällen und des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen 1 - 3 - sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von 30.900 • angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sach-rüge. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren im Fall [X.] 29 der Urteilsgründe eingestellt. Der [X.] hat den Schuldspruch geän-dert und dabei auch die Bezeichnung der Taten [X.] 1 bis 22 als "gewerbsmäßigfi entfallen lassen, weil das Vorliegen des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. [X.], StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25). 2 In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall [X.] 29 der [X.] die übrigen [X.]n und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine [X.] von einem Jahr entfallen. [X.] der verbleibenden [X.]n (viermal zwei Jahre, einmal ein Jahr 4 - 4 - sechs Monate, 23mal ein Jahr und viermal ein Monat Freiheitsstrafe) kann der [X.] ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene [X.] eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
28.06.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. 2 StR 166/06 (REWIS RS 2006, 2940)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2940
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