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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 217/14
vom
3. Juni
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juni
2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2013 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] knüpft für seine rechtliche Bewertung in zulässiger Weise auch daran an ([X.], 70 f.), dass der Angeklagte in 15 Um-
zum Vorsteuerabzug in Ansatz gebracht hat ([X.]), obwohl
wie dem Angeklagten
im Tatzeitraum ([X.], 129) bekannt war
[X.] der bewussten Einbindung in ein allein auf [X.] ausgerichtetes System ([X.] ff., 42 ff.) die Voraussetzungen hierfür nach § 15 Abs. 1 UStG nicht vorlagen
(vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2013
1 [X.], [X.], 141 f.). Der Senat schließt aus, dass die [X.] andere Einzelstrafen
und damit auch eine andere Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt hätte, sofern für einzelne Vo-ranmeldungszeiträume (Fälle 14, 20 bis 22 und 25, vgl. Antragsschrift -
3
-
des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2014 S. 9) von geringeren Steu-erschäden auszugehen wäre.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2014 lag dem Senat zur Beratung vor.
[X.] Graf Cirener
Radtke [X.]
Meta
03.06.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 1 StR 217/14 (REWIS RS 2014, 5142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5142
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