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PDF anzeigen[X.][X.] ZR 339/01vom20. November 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.] 20. November 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2001, berichtigt [X.] vom 9. (nicht 8.) Oktober 2001, wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 112.995,51 (= 221.000 DM).Gründe:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die aufgeworfenenRechtsfragen nur auslaufendes Recht betreffen. Die Sache ist auch richtig ent-schieden (§ 554b ZPO a.[X.] Ausgleichsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 [X.] besteht nachder gesetzgeberischen Wertung schon dann, wenn die [X.] nach § 25 Abs. 5 oder Abs. 6 [X.] herausverlangt. Er ist [X.] davon, ob die Beklagte die Grundstücke als Entgelt herausverlangt- 3 -hat oder ob der Beklagten Gegenansprüche zustehen. Eine Aufrechnung [X.] hier in Betracht kommenden Ansprüchen der Beklagten ist daher [X.] ausgeschlossen.Jedenfalls im vorliegenden Fall kann der Ausgleichsanspruch auch be-reits vor Abschluß des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, weil [X.], daß aus dem Aktivvermögen nicht sämtliche Forderungen der [X.] im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 [X.] befriedigt werden können. DieFrage, in welcher Höhe die Beklagte ihrerseits Anspruch auf eine Zahlung fürihre [X.] hat, gehört in das dafür vorgesehene Verteilungs-verfahren nach §§ 149 ff KO (vgl. [X.], 315, 323 zu bevorrechtigten [X.] des Anfechtungsgegners).[X.] [X.] Raebel [X.]
Meta
20.11.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. IX ZR 339/01 (REWIS RS 2003, 631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 631
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