Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2001, Az. V ZR 491/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2592

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 491/99Verkündet am:11. Mai 2001K a n i kJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], die RichterinDr. [X.] und die Richter Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 24. April 1991 erwarb der Beklagte von derKlägerin (damals noch [X.]) sämtliche Geschäftsanteile an [X.] "M. am D. GmbH Damenmoden-Produktions- und Handelsge-sellschaft, E.". Von dem vereinbarten Kaufpreis von 600.000 DM entfielen244.872 DM auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke M. 23 bis 25 inE. Dieser Teil des [X.] unterlag einer in § 3 Nr. 3 näher [X.] Nachbewertung und war gesondert [X.] 3 -Der auf Vorschlag des Beklagten mit der Nachbewertung der [X.] beauftragte Architekt [X.]. ermittelte in seinem Gutachten vom15. November 1993 einen Verkehrswert von 289.104 DM. Den sich daraus er-gebenden Differenzbetrag von 44.232 DM zu dem im [X.] zahlte der Beklagte an die Klägerin. Diese hielt das Gutach-ten jedoch für offenbar unrichtig und deswegen nicht bindend und forderte [X.] mit [X.]reiben vom 19. Juli 1995 unter Fristsetzung zum 15. [X.] zur Zahlung weiterer 759.696 DM auf. Der Beklagte zahlte nicht.Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur [X.] des genannten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das - sachverständig be-ratene - Landgericht hat der Klage in Höhe von 214.896 DM nebst Zinsenstattgegeben. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der [X.] zur Zahlung weiterer 243.983,72 DM nebst Zinsen erstrebt hat, ist [X.] geblieben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlan-desgericht die Klage vollständig abgewiesen.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, [X.] Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 458.879,72 DM weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht sieht die [X.] als [X.] im Sinne des AGB-Gesetzes an. Es hält sie nach § 9- 4 -[X.] für unwirksam, weil sie den Beklagten in unangemessener Weise [X.]. Auch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung sei [X.] nicht zur Zahlung eines höheren Kaufpreises verpflichtet, weil [X.] dem Wegfall der unwirksamen Klauseln entstandene Regelungslückenicht geschlossen werden könne.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.[X.] Mit unzutreffenden Erwägungen hält das Berufungsgericht den vonder Klägerin verfolgten Zahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann [X.] bleiben, ob es sich bei den [X.] um [X.], wie die Klägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungenim Sinne des § 1 [X.] handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln [X.]) Die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertrags-parteien. Sie sind daher nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstückenderen spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Änderung [X.] zu vereinbaren. Das kann sowohl individualvertraglich als auchdurch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen.b) Gegen die Wirksamkeit individuell ausgehandelter Nachbewertungs-klauseln bestehen von vornherein keine Bedenken. Handelt es sich [X.], sind sie nach der Entscheidung des- [X.] vom 26. Januar 2001 ([X.], [X.], 642, 643 f [zur [X.] in [X.] vorgesehen]) ebenfalls wirksam.c) Die Klauseln sind nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 [X.]nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Dem hier maßgeblichen [X.] (Investoren) mußte nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekanntgewesen sein, daß es im Beitrittsgebiet noch keinen funktionsfähigen [X.] gab und deswegen die Vereinbarung eines angemessenen Kauf-preises vielfach nicht möglich war. Auch lag es auf der Hand, daß die Grund-stückspreise jedenfalls zunächst einmal stiegen. Hier kommt noch hinzu, daßder auf die Grundstücke entfallende Kaufpreisanteil ausdrücklich zum [X.] Nachbewertung gesondert ausgewiesen wurde. Das beinhaltet im [X.] mit den übrigen Regelungen zugleich, daß der der Höhe nach bereitsvereinbarte Kaufpreis nur ein vorläufiger sein sollte. Damit ist es ausgeschlos-sen, den Klauseln einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Se-nat, [X.] 109, 197, 201) beizumessen.Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfallseine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 [X.] begründen kann (Senatsurt. v.26. Mai 2000, [X.], [X.], 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Die inNr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die [X.]affung einer Wirtschafts-, Wäh-rungs- und [X.] zwischen der [X.] und [X.] vom 18. Mai 1990 ([X.],[X.]l. [X.], 566) enthaltenen Grundsätze, nach denen bereits vor dem3. Oktober 1990 wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarktsund entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet eine Nachbewertung auchdurch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden konnte ([X.] 6 -v. 26. Januar 2001, aaO), sind auf die hier streitigen Klauseln anwendbar, weilsich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtwesentlich von den vor dem 3. Oktober 1990 unterschieden.d) Die Klauseln unterliegen auch keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 9bis 11 [X.], denn es handelt sich um [X.]. Sie bestimmenunmittelbar den endgültigen Preis für die Grundstücke, indem sie solche Re-gelungen treffen, die auch aus der Sicht des Beklagten klar und verständlichdie zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht ausreichend bezifferbare Geld-forderung nach allgemeinen Kriterien deutlich bestimmbar umschreiben. [X.] sie nach § 8 [X.] kontrollfrei, selbst wenn die endgültige Höhe [X.] noch nicht beziffert wird (Senatsurt. v. 26. Januar 2001, [X.] die Klauseln auch kein einseitiges Leistungsänderungsrecht für dieKlägerin begründen, wird der Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 [X.], ausdiesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht eröffnet.[X.] alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es istaufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für die Höhe des [X.] erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Falls sich [X.] ergibt, daß sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Be-stimmung des endgültigen Kaufpreises durch einen Sachverständigen als nichtdurchführbar erweist, weil der in den [X.] vereinbarte- 7 -Verfahrensweg zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehrgangbar ist, wird das Berufungsgericht die Leistungsbestimmung durch [X.] 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. [X.]) treffen müssen (Senatsurt. v. 7. [X.], [X.], [X.], 2104, 2105).[X.][X.]TropfLemkeGaier

Meta

V ZR 491/99

11.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2001, Az. V ZR 491/99 (REWIS RS 2001, 2592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2592

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