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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Erforderlichkeit eines erneuten Meldeverfahrens
Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 112 500 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage, ob die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie mit einer Ergänzung des [X.] erforderlich macht, beitragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
7 B 14/19, 7 B 14/19 (7 C 7/20)
20.07.2020
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend OVG Lüneburg, 23. Mai 2019, Az: 7 KS 78/17, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.07.2020, Az. 7 B 14/19, 7 B 14/19 (7 C 7/20) (REWIS RS 2020, 4059)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 4059
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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