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PDF anzeigen[X.] StR 374/00vom5. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 28. Februar 2000 mit [X.] aufgehoben.2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperver-letzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, undwegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren [X.] verurteilt.Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat [X.] Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abge-faßten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft [X.] Beweiswürdigung (die Feststellungen beruhten flauf der weitgehendgeständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf dem Ergebnis der Beweis-aufnahme im übrigenfl) und Strafzumessung (die für und gegen den Angeklag-ten sprechenden Umstände seien flunter Berücksichtigung der Grundsätze des§ 46 StGBfl abgewogen worden) zu [X.] 3 -Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Falle einerVerurteilung zu erwägen sein wird, ob bei den Taten Ziffern [X.] und 2 sowieII 3 und 4 der Urteilsgründe jeweils natürliche Handlungseinheiten anzuneh-men sind (vgl. [X.]R StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit; Entschluß,einheitlicher 2, 5; [X.], Beschluß vom 4. Februar 2000 Œ 2 [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff.). Bei erneuter [X.] Freiheitsstrafen unter sechs Monaten wird § 47 StGB, hinsichtlich der [X.] ([X.]) wird § 55 StGB (s. [X.]/[X.]aaO § 55 Rdn. 7 ff.) zu erörtern sein.[X.] Athing
Meta
05.10.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. 4 StR 374/00 (REWIS RS 2000, 981)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 981
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