Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. 3 StR 374/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1658

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.

- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zur Strafzumessung bemerkt der [X.] ergänzend: Entgegen der Ansicht des [X.] ist eine Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a StPO nicht veranlasst. Die Strafkammer hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr und drei Monaten festgestellt und dies bei der Bemessung der Einzelstrafen in der Form berücksichtigt, dass es jeweils die an sich verwirkte Strafe benannt und diese auf eine angemessene, ebenfalls konkret aufgeführte Strafe reduziert hat. Sodann hat das [X.] aus den ermäßigten Einzel-strafen gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Die Gesamtstrafe, auf die es ohne die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] erkannt hätte, hat es dabei nicht ausdrücklich beziffert. - 3 - Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist zunächst nicht dadurch beschwert, dass das [X.] die gebotene Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens entsprechend der bisher einhelligen Rechtsprechung durch eine Reduzierung der an sich schuldangemessenen Einzelstrafen sowie der Ge-samtstrafe und nicht - wie es der [X.] nunmehr für zutreffend hält (s. den [X.] an den Großen [X.] für Strafsachen vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07) - in der Weise vorgenommen hat, dass es einen bestimmten Teil der schuldangemessenen Gesamtstrafe für bereits vollstreckt erklärt hat. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung erweist es sich auch nicht als rechtsfehlerhaft, dass das [X.] die Gesamtstrafe, auf die es ohne die Kompensation erkannt hätte, nicht beziffert hat. Zwar empfiehlt es sich, in den Urteilsgründen für die Gesamtstrafe die an sich verwirkte und die nach [X.] der Kompensation schließlich verhängte Höhe der Strafe konkret [X.]. Anders als bei den Einzelstrafen muss indes die fiktive Gesamtstrafe nicht zwingend gesondert ausgewiesen werden. Je nach den Umständen [X.] die Urteilsgründe im Einzelfall auch im Übrigen ausreichend belegen, dass der Tatrichter dem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch eine an-gemessene Reduzierung der Gesamtstrafe Rechnung getragen hat ([X.], 601; vgl. auch [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 62). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Das [X.] hat ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Erhöhung der - gemilderten - Einsatzstrafe gemäß § 54 StGB "das Erfordernis einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung berücksichtigt worden" ist. Somit kommt in den Strafzumessungsgründen in ausreichender Weise zum Ausdruck, dass der Tatrichter nicht nur bei der Bemessung der Einzelstrafen, sondern - 4 - auch bei der Bildung der Gesamtstrafe den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedacht hat. [X.] Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 374/07

02.10.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. 3 StR 374/07 (REWIS RS 2007, 1658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1658

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.