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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:211117B1STR293.17.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 293/17
vom
21. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Januar 2017
wird
a)
das Verfahren gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
der Angeklagte in den Fällen [X.] bis [X.] der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Ange-klagten
der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in acht Fällen
unter Einbeziehung
der Einzelstrafen aus dem Urteil des
[X.]s Dresden vom 15.
Januar 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß
§
154 Abs. 2 StPO
aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit
der Angeklagte in den Fällen [X.] bis [X.] der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten
jeweils festgesetzten Einzelstrafen
von zwei Jahren
Freiheitsstrafe zur Folge.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden insge-samt zehn Einzelstrafen aus dem gegenständlichen Urteil und aus dem Urteil des [X.]s Dresden vom 15.
Januar 2016 (drei Freiheitsstrafen von jeweils
drei Jahren und sieben Freiheitsstrafen
zwischen zehn Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten) ausschließen, dass das [X.] ohne die für die
eingestellten Fälle
verhängten
Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstra-fe gebildet hätte.
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§
349 Abs.
2 StPO).
Graf Bellay Fischer
Bär Hohoff
4
Meta
21.11.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. 1 StR 293/17 (REWIS RS 2017, 2019)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2019
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