Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2015, Az. B 14 AS 33/15 B

14. Senat | REWIS RS 2015, 8974

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung wegen Verfahrensfehler - fehlende Entscheidungsbegründung


Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 3. September 2014 gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Klägerin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 1 Satz 2 [X.] gewährt. Nachdem der erkennende Senat durch Beschluss vom 22.1.2015 ([X.] [X.]/14 BH), der Klägerin zugestellt am [X.], den form- und fristgerechten Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] ([X.]) gegen das Urteil des Landessozialgerichts ([X.]) [X.] vom [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.] beizuordnen, abgelehnt hat, hat die Klägerin mit am [X.] beim [X.] eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 [X.] gestellt (vgl dazu [X.] SozR 3-1500 § 67 [X.] 5).

2

Die somit rechtzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]), weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in der Begründung ihrer Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Der Beschwerdebegründung ist kein Verfahrensmangel zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.] die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann.

3

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 Grundgesetz) rügt, weil das [X.] auf die Begründung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ([X.]) verwiesen habe, ohne sich mit relevantem Vortrag in ihrer Berufungsbegründung auseinanderzusetzen, ergibt sich hieraus kein Verfahrensmangel. Denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht rechtliche Ausführungen unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich sind; der Anspruch gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl [X.] 96, 205, 216 f). Erforderlich ist vielmehr ein übergangenes Vorbringen des Beteiligten hinsichtlich eines nach der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts entscheidungserheblichen Grundes in der angefochtenen Entscheidung (vgl [X.] SozR 4-1500 § 178a [X.] 2 Rd[X.] 8; [X.] SozR 4-1500 § 178a [X.] 5 Rd[X.] 7; [X.] SozR 4-1500 § 178a [X.] 6 Rd[X.] 4 f). Hierfür ist ausgehend von dem in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Urteil des [X.], nach dem dieses mit der Rechtsauffassung des [X.] übereinstimmt, nichts ersichtlich. Nur hinzu kommt, worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.1.2015 ([X.] [X.]/14 BH) Bezug genommen hat, dass das [X.] mit Schreiben vom 11.6.2014 darauf hingewiesen hat, es halte die Berufung - "auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung" - für unbegründet. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung zur Rüge einer Gehörsverletzung nicht auseinander.

4

Soweit die Klägerin zudem rügt, das Urteil des [X.] sei nicht mit Gründen versehen, weil es auf die Begründung im Gerichtsbescheid des [X.] Bezug nehme, der selbst nur eine äußerst kurze Begründung enthalte, ergibt sich auch hieraus kein Verfahrensmangel. Denn eine Entscheidung enthält nicht schon dann keine Entscheidungsgründe iS von § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.], wenn die Begründung sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft ist, sondern wenn entweder jegliche Begründung oder die hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Grundes fehlt (zu [X.] zum Fehlen von Entscheidungsgründen siehe [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 136 Rd[X.] 7e-7i). Durch den Verweis "gemäß § 153 Abs. 2 [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]" in dem in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Urteil des [X.] enthält dieses indes eine Begründung, die sich auf die im Berufungsverfahren streitige "Gewährung eines Einstiegsgeldes zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit" bezieht. Soweit in der Beschwerdebegründung weitergehend ausgeführt ist, die Entscheidung des [X.] sei schon nicht mit Gründen versehen, was durch die Bezugnahme des [X.] hierauf fortwirke, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin, die Entscheidung des [X.] enthalte eine äußerst kurze Begründung. Dem hierdurch in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Gerichtsbescheid des [X.] vom 5.3.2014 ist zudem eine jeweils knappe Begründung zu beiden Anträgen der Klägerin zu entnehmen. Ob diese vollständig und richtig ist, ist für die Frage nach einem die Revision eröffnenden Verfahrensmangel des [X.] rechtlich nicht relevant.

5

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 14 AS 33/15 B

29.06.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 5. März 2014, Az: S 15 AS 1417/12, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 153 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.06.2015, Az. B 14 AS 33/15 B (REWIS RS 2015, 8974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8974

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