Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. XI ZR 515/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13195

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416BXIZR515.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 515/15

vom

12.
April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
April 2016 durch den
Vorsitzenden [X.] Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
so-wie
die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Der Antrag des [X.] zu 144) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27.
Mai 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 76.887,73

Gründe:
I.
Der Kläger zu 144) (im Folgenden: Antragsteller) hat mit Schriftsatz [X.] vom 27.
Juli 2015, eingegangen an diesem Tag, Nichtzu-lassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde beantragt.
Das vom Antragsteller angegriffene Urteil des [X.] ist des-sen
zweitinstanzlichem [X.] am 3.
Juni 2015 zugestellt worden. Der Antragsteller macht unter Versicherung an Eides statt geltend, ein Benach-richtigungsschreiben seines [X.]s vom 4.
Juni 2015 habe ihn ver-1
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-
3
-

mutlich wegen eines bundesweiten
Poststreiks erst am 16.
Juli 2015 erreicht. Er habe deswegen seinem Rechtsanwalt erst am 17.
Juli 2015 den Auftrag erteilen können, die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags verweist er weiter auf eine eidesstattliche Versicherung seines zweitinstanzlichen Prozessbevoll-mächtigten vom 20.
Juli 2015. Danach sei am 23.
Juni 2015 an den [X.] ein Erinnerungsschreiben versandt und am 29.
Juni 2015 versucht worden, mit allen Mandanten, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels geäußert hatten, Kontakt per E-Mail oder Telefon aufzunehmen. Eine Internetrecherche zu der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unbekannten Telefonnummer des Antragstellers
habe allerdings "eine Mehrzahl von Dr.
F.

L.

in H.

" ergeben, die im Einzelnen "auf Ver-dacht abzutelefonieren" der zweitinstanzliche [X.] mit dem [X.] gehalten habe. Erst am 17.
Juli 2015 habe der Antragsteller persönlich in der Kanzlei angerufen und nach fernmündlicher Be-ratung die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beauftragt.

II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
233 ZPO gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil nicht feststeht, dass der Kläger ohne Verschulden sei-nes zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, das ihm nach §
85
Abs.
2 ZPO zuzurechnen ist, gehindert war, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen.

3
4
-
4
-

1. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass wegen des angelaufenen Post-streiks das im allgemeinen gerechtfertigte
Vertrauen in eine fristgemäße Brief-beförderung gestört war und deswegen gesteigerte Sorgfaltsanforderungen be-standen (vgl. [X.] NJW 1995, 1210, 1211 f.; [X.], Urteile vom 9.
Dezember 1992

VIII
ZB 30/92, NJW 1993, 1332 und vom 25.
Januar 1993

II
ZB 18/92, NJW 1993, 1333, 1334). Er war deswegen, wie er richtig erkannt hat, gehalten, sich rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist bei dem Antragsteller auf ande-rem Wege zu erkundigen, ob dieser das [X.] vom 4.
Juni 2015 oder das Erinnerungsschreiben vom 23.
Juni 2015 erhalten hat.
2. Der Antragsteller hat aber nicht nach §
236
Abs.
2 Satz
1 ZPO [X.] gemacht, dass eine telefonische Benachrichtigung am 29.
Juni 2015 ohne ein Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
unterblie-ben ist.
a) Dafür reichen pauschale Hinweise

wie hier auf eine nicht weiter spe-zifizierte "[X.]"

nicht aus (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17.
Mai 2004

II
ZB 22/03, NJW 2004, 2525, 2526). Dabei bleibt vorliegend etwa offen, welche Suchsoftware und welche Suchkriterien eingesetzt worden sind. Insbesondere lässt sich die Darstellung des zweitinstanzlichen Prozess-bevollmächtigten, die Suche habe eine "Mehrzahl von Dr.
F.

L.

in H.

" ergeben, bei Nutzung allgemein üblicher Suchmaschinen und Ver-wendung des vollen Namens sowie der vollen Adresse des Antragsstellers nicht nachvollziehen.
b) Jedenfalls ist nicht dargetan, dass der zweitinstanzliche Prozessbe-vollmächtigte unverschuldet nicht in der Lage war, die Telefonnummer des [X.] anhand der dafür allgemein verfügbaren Telefonbücher und 5
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7
8
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5
-

verzeichnisse zu ermitteln. Weder trägt der Antragsteller vor noch ist sonst er-sichtlich, dass es dessen zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, etwa der Online-Ausgabe des örtlichen Telefonbuchs für H.

die private Telefonnummer des Antragstellers zu entnehmen. Dabei besteht auch keine Verwechslungsgefahr, da der Anschlussinhaber in diesem Telefon-verzeichnis mit vollem Namen und der

hier dem zweitinstanzlichen Prozess-bevollmächtigten bekannten

Privatadresse genannt ist. Ebenso fehlt eine Dar-legung, weshalb der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des [X.]s gehindert war, in dem weiteren, von der [X.] herausgegebenen, online abrufbaren Telefonverzeichnis "[X.]" die Telefonnummer des Antragstellers unter dessen vollem Namen und korrekter Anschrift aufzufinden.
-
6
-

c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
233 ZPO kommt danach nicht in Betracht. Wäre der Antragsteller am 29.
Juni 2015, als dessen zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter die Nachforschung nach dessen Telefonnummer aufgab, tatsächlich telefonisch erreicht worden, hätte er an [X.] oder

wie später tatsächlich geschehen

am Folgetag den Auftrag zur [X.] des Rechtsmittels erteilen können.

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2008 -
37 [X.]/07 -

KG [X.], Entscheidung vom 27.05.2015 -
26 [X.] -

9

Meta

XI ZR 515/15

12.04.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. XI ZR 515/15 (REWIS RS 2016, 13195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13195

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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