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PDF anzeigen[X.] ZR 429/98vom11. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 11. Mai 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 1998 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 241.004,74 DM.Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). [X.] der Beklagte die Darlehensauszahlung jedenfalls bis zur mündlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht nicht substantiiert bestritten. Soweit er dieHöhe des [X.] bestreitet, übernimmt er in seiner Aufstellung(S. 7 des Schriftsatzes vom 9. August 1998) aus den Kontoauszügen der Klä-gerin zu Unrecht Stornobuchungen als weitere Zahlungen. Gegenüber [X.] der Klägerin, verwertbare Sicherheiten rechtswirksam erlangt zu- 3 -haben, hätte der Beklagte eine weitergehende Tilgung der Hauptforderungdarlegen müssenKreft [X.] Fischer Zugehör Ganter
Meta
11.05.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. IX ZR 429/98 (REWIS RS 2000, 2282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2282
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