Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 StR 205/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2381

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[X.]/01vom6. Juni 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2000 im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmittel jeweils in nicht geringer [X.] 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es [X.] Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet,ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und [X.] angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahr-erlaubnis zu erteilen. Desweiteren hat das [X.] die Einziehung einesPkw Marke [X.], von Betäubungsmitteln und einer Feinwaage ange-ordnet, einen Betrag von 6.000 DM hat es für verfallen [X.] 3 -Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner aufdie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision.Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Gesamtstrafen-ausspruch richtet, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.Das [X.] hat bei der Strafzumessung nicht, wie erforderlich (vgl.[X.]R StGB § 46 Abs. 1 - Strafzumessung 1; Schuldausgleich 6, 12 und 16;[X.]uß des Senats vom 18. Juli 2000 - 2 StR 217/00), erörtert, ob die Ein-ziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu [X.] ist. Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn an-gesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlichzu beeinflussen vermag ([X.], 362; [X.], [X.]. v. [X.] [X.] 5 StR 357/99). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann [X.] aber nicht beurteilen, da das [X.] den Wert des [X.] nicht mitgeteilt hat (vgl. [X.] StV 1996, 206).Der Rechtsfehler nötigt hier aber nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe,da es in den Fällen, in denen der Täter wegen mehrerer Straftaten verurteiltwird (§ 53 StGB), in der Regel genügt, die Einziehung eines wertvollen Gegen-standes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen ([X.],[X.]. v. 1. September 1998 - 4 StR 367/98). Ein Fall, in dem eine Ermäßi-gung allein der Gesamtstrafe nicht genügt, liegt ersichtlich nicht vor. Deshalb- 4 -war nur die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die ihr zugrundeliegendenFeststellungen konnten bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sindaber noch möglich.Vizepräsident [X.] Detter [X.] sich in Urlaub undkann deshalb nichtunterschreiben. Detter Fischer Elf

Meta

2 StR 205/01

06.06.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 StR 205/01 (REWIS RS 2001, 2381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2381

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