Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 2 StR 204/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2133

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[X.]/01vom27. Juni 2001in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Dezember 2000 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere [X.] des [X.] zurückverwie-sen.3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:[X.] hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] schuldig gesprochen. Den Angeklagten [X.]hat es zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und den [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monatenverurteilt. Die sichergestellten Betäubungsmittel, die Konsum- und Verpak-kungsutensilien, die Waagen, das [X.], die Mobiltelefone unddie [X.] wurden eingezogen. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von- 3 -DM 650 und [X.], der sichergestellte Schmuck sowie das [X.], Typ C 01 ([X.] ZAPC 01 000000 28226) wurden für verfallen erklärt.Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit siesich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten. Im übrigen sind sie unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.II.1. Aufzuheben ist das Urteil, soweit eine Entscheidung zur Frage [X.] der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Die [X.] hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungenfür die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64StGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen [X.] hierzu drängten.Danach konsumierte der Angeklagte [X.]seit ca. Mitte 1999 erneutHeroin, nachdem er zuvor von Ende 1995 an pausiert hatte. Das letzte halbeJahr vor seiner Festnahme, das heißt, zur Tatzeit von Mitte Januar 2000 bis22.3.2000, konsumierte er kein Heroin mehr, nahm jedoch aufgrund ärztlicherVerordnung Methadon zu sich. Das [X.] geht - ohne Anhörung einesSachverständigen - davon aus, daß der Angeklagte [X.]aufgrund seinesMethadonkonsums im Tatzeitraum an einer tiefgreifenden [X.] einer erheblichen Verminderung seiner "Einsichtsfähigkeit" (gemeint istoffensichtlich hier - wie auch im Fall [X.]- die Steuerungsfähigkeit) litt, undkommt daher zu einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hin-sichtlich der [X.] 4 -Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte [X.]seit Mai 1999heroinabhängig. Von den alle vier Tage erfolgten [X.] zweigte erjeweils 2 Gramm mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 24 % zum Eigenkon-sum ab. Die nicht sachverständig beratene Kammer gelangt zu der Auffassung,daß der Angeklagte [X.]aufgrund seines Heroinkonsums im Tatzeitraum [X.] tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und einer erheblichen Verminderungseiner "Einsichtsfähigkeit" litt, was auch bei ihm zu einer [X.] §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Einzelstrafen führte.Diese Feststellungen legen bei beiden Angeklagten einen Hang zuübermäßigem [X.] nahe (vgl. [X.]R StGB § 64 Abs. 1 [X.]). Nicht nur das vom Angeklagten [X.] zunächst konsumierte Heroin,sondern auch das zur Tatzeit konsumierte Methadon ist ein berauschendesMittel im Sinne des § 64 StGB (vgl. [X.], [X.]. vom 5. Juli 2000 - 2 [X.]/00 - m.w.N.; [X.] NStZ 98, 414). Wenn die [X.] weiter feststellt,aufgrund des [X.]s habe im Tatzeitraum eine erheblich ver-minderte "Einsichtsfähigkeit" vorgelegen, so liegt es auch nahe, daß die [X.] den Hang zurückgehen. Angesichts dieser Umstände hätte der Tatrichterprüfen und entscheiden müssen, ob bei den Angeklagten die Gefahr besteht,daß sie auch in Zukunft infolge des bei ihnen offenbar vorhandenen Hangeserhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Die Unterbringung nach § 64StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen [X.] gegeben sind (vgl. [X.]St 37, 5, 6; [X.]R StGB § 64 Anordnung 1).Daß keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht,ist nicht ersichtlich.2. [X.] zu den Gesamt- und Einzelstrafen können nichtbestehen [X.] 5 -Die unterbliebene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt wird der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen(§ 246 a StPO) nachzuholen haben. Es ist nicht auszuschließen, daß die zu§ 21 StGB getroffenen Feststellungen davon beeinflußt werden. Die gesetzlichgebotene Vernehmung eines Sachverständigen über den Zustand der Ange-klagten kann insoweit doppelt relevante Tatsachen ergeben und auf die Be-wertung der verminderten Schuldfähigkeit Auswirkungen haben. Der Senathebt daher den gesamten Strafausspruch auf, damit die Rechtsfolgenentschei-dung insgesamt auf einheitliche und widerspruchsfreie Feststellungen gestütztwerden kann.3. Die Anordnung von Einziehung und Verfall hält rechtlicher Nachprü-fung nicht stand.Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum die sichergestelltenGegenstände der Einziehung bzw. dem Verfall unterliegen. Der Tatrichter be-schränkt sich insoweit auf eine strafmildernde Berücksichtigung von Verfall [X.] bestimmter, dem jeweiligen Angeklagten zugeordneter Gegenstän-de im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 StGB). Die [X.] Einfluß auf die zu bemessende Strafe haben (vgl. [X.]R StGB § 46Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16), die Anordnung von Verfall dagegennicht (vgl. [X.]R StGB § 73 d Strafzumessung 1). Die Voraussetzungen für [X.] der Maßnahmen sind für das Revisionsgericht nicht überprüfbar.[X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 204/01

27.06.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 2 StR 204/01 (REWIS RS 2001, 2133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2133

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