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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:090616BVZB197.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
ZB 197/15
vom
9.
Juni 2016
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juni 2016 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und
Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2015
wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerde
Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Zwar hat das Beschwerdegericht die Beschwerde des Betroffenen rechtsfehlerhaft als unzulässig angesehen. Mit seiner
Entlassung aus der Haft am 8. Dezember 2015 zum Zwecke der Abschiebung nach [X.] hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Es konnte jedoch
nach §
62 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den dazu erforderlichen Antrag hat der Be-troffene gestellt.
Sein Verfahrensbevollmächtigter
hatte, worauf die Rechtsbe-schwerde zutreffend hinweist, in der
Beschwerdeschrift vom 13.
November 2015 ausdrücklich beantragt, im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der [X.] den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat
(vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 -
V [X.], Rn. 12).
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2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung war jedoch unbegründet.
Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs.
7 FamFG abgese-hen.
[X.] Weinland
Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2015 -
802 XIV (B) 5/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 16.12.2015 -
9 [X.] -
3
Meta
09.06.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. V ZB 197/15 (REWIS RS 2016, 10254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10254
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