Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. II ZR 39/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3250

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 39/10
Verkündet am:

20.
September 2011

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7.
Juni 2011 durch
den
Vorsitzenden
Richter Dr.
[X.], die Rich-terin
Caliebe
und die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2010 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.], eine Privatbank, beteiligte sich im [X.] mit einem An-teil von rund 8,5 [X.].

.

V.

i-ligung in Höhe von 50.000

§
1 des [X.] eine [X.] bürgerlichen Rechts; die Klägerin erwarb keine Mitberechtigung an der Hauptbeteiligung, sondern 1
-
3
-
nur schuldrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit der [X.]n. In §
3 des Vertrags verpflichtete sich die Klägerin, zuzüglich zu der Einlage in Höhe von 50.000

% zu leis

Die Unterbeteiligung der Klägerin war auf Empfehlung des [X.]en S.

zustande gekommen, der die Klägerin seinerzeit in [X.] unterstützte und der zugleich Geschäftsbeziehungen zu der [X.]n unterhielt. [X.] S.

stand auch mit weiteren Anlegerinnen in Verbindung, die bei der [X.]n eine Unterbeteiligung an dem genannten Fonds erwarben. Am 31.
März 2000 über-wies ihm die [X.] 40.000,01
DM (20.451,68

Ihrer Vermittlungstätigkeit V.

die Klägerin nicht auf.
Die Klägerin überließ [X.] S.

den Beteiligungsbetrag zuzüglich [X.] in Höhe von insgesamt 52.500

Weiterleitung an die [X.]. Die [X.] forderte den Betrag, wie in §
3 des [X.], erst nach und nach in Teilbeträgen ein, wobei sie ihre Kapitalabrufe an [X.] S.

richtete, ohne die Klägerin darüber zu informieren. [X.] S.

kam den Kapitalabrufen nur teilweise nach. Am 16.
November 2004 beging er Selbstmord. Der Insolvenzverwalter über seinen Nachlass zahlte am 3.
September 2007 an die Klägerin 2.391,79

Die auf Rückzahlung des [X.] einschließlich [X.] und die Er-stattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage hatte beim [X.]. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der [X.] weitgehend bestätigt mit der Einschränkung, dass der nach Abzug der ge-leisteten Zahlung verbleibende Betrag in Höhe von 50.108,21

gegen Rückübertragung aller Rechte der Klägerin aus der Unterbeteiligung zu 2
3
4
-
4
-
zahlen ist. Dagegen richtet sich die -
vom erkennenden Senat zugelassene
-
Revision der [X.]n.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe gegen die [X.] ein auf Rückabwicklung der Un-terbeteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo zu, weil die [X.] zum einen die Klägerin nicht vor Ver-tragsschluss auf eine mit [X.] S.

bestehende Provisionsvereinbarung hin-gewiesen und zum anderen wahrheitswidrig erklärt habe, selbst ein Aufgeld an die [X.] entrichten zu müssen.
Nach der Beweisaufnahme vor
dem [X.] bestehe kein Zweifel daran, dass die [X.] dem [X.]en S.

noch vor dem Vertragsabschluss mit der Klägerin eine Provision für die Vermittlung von [X.] ver-sprochen und in Höhe von 2
% der [X.] gezahlt habe. Durch die Provisionsvereinbarung habe die [X.] das Interesse der Klägerin an einer neutralen und sachgerechten Beratung gefährdet; darüber hätte sie die Klägerin aufklären müssen. Die Aufklärungspflicht bestehe unabhängig davon, ob [X.] S.

als
Vermögensverwalter oder als Anlageberater der Klägerin aufgetreten 5
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-
5
-
sei. Die Pflichtverletzung der [X.]n sei auch schuldhaft und für den Scha-den der Klägerin ursächlich gewesen. Die Klägerin, der die Vermutung aufklä-rungsrichtigen Verhaltens zu Gute komme, sei so zu stellen, als wäre sie die streitgegenständliche Unterbeteiligung nicht eingegangen.
Eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung der [X.]n sei darin zu se-hen, dass sie der Klägerin in §
3 des [X.] vorgespiegelt habe, sie habe ihrerseits ein dem Aufgeld der Klägerin entsprechendes [X.] zu tragen gehabt. Tatsächlich sei die [X.], wie die Beweisaufnahme vor dem [X.] ergeben habe, nicht mit einem Aufgeld belastet worden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die [X.] habe die Klägerin vorver-traglich über die mit [X.] S.

getroffene Provisionsvereinbarung aufklären müssen.
a)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die [X.] habe [X.] S.

für die Vermittlung der Unterbeteiligung eine Provision versprochen, lässt [X.] keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen; sie wird von der
Revision auch nicht angegriffen.
b)
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, der Vertragspartner des Anlegers (hier: die [X.]) habe diesen grundsätzlich über Provisionszahlungen aufzuklären, die er dem Vermögensverwalter oder Anlageberater des Anlegers gewährt.
aa)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwi-schen den Parteien mit dem Abschluss des [X.] eine In-9
10
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-
6
-
nengesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustande
gekommen ist, an der sich die Klägerin zu Anlagezwecken beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der Vertragspartner des Anlegers diesem wegen [X.] beim Abschluss des mit ihm geschlossenen Gesellschaftsvertrags zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er den Anleger bei der Vertragsan-bahnung nicht über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR
354/02, [X.], 1706, 1707
f.; Urteil vom 29.
November 2004 -
II
ZR
6/03, ZIP
2005, 254, 256; Urteil vom 21.
März 2005 -
II
ZR
140/03, ZIP
2005, 753, 757; Urteil vom 21.
März 2005 -
II
ZR
310/03, ZIP
2005, 759, 760
f.). Diese Aufklärungspflicht trifft den Vertragspartner des Anlegers [X.] davon, ob der Gesellschaftsvertrag unter Verwendung eines Prospekts angebahnt wird (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juni 2008 -
II
ZR
210/06, [X.]Z 177, 25 Rn.
11). Die Klägerin macht allerdings, soweit sie beanstandet, dass die [X.] die an [X.] S.

gezahlte Provision verschwiegen habe, keinen Aufklä-rungsmangel geltend, der die Umstände der Hauptbeteiligung betrifft. Daher musste sich das Berufungsgericht auch nicht näher damit befassen, dass der Klägerin nach §
1 Nr.
3 des [X.] der Zeichnungsprospekt der Hauptgesellschaft mit weiteren Unterlagen übergeben und erläutert worden sein soll.
bb)
Der Vertragspartner des Anlegers ist jedoch grundsätzlich nicht ver-pflichtet, diesen vor Vertragsabschluss über die Zahlung von Vertriebsprovisio-nen aufzuklären, die er an einen (zugleich für den Anleger beratend tätigen) Anlagevermittler leistet (vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 2003 -
V
ZR
308/02, ZIP
2003, 1355, 1356; Urteil vom 21.
September 2010 -
XI
ZR
232/09, ZIP
2010, 2140 Rn.
19
f.; s.a. Urteil vom 15.
April 2010 -
III
ZR
196/09, [X.]Z
185, 185 Rn.
11
ff.). Zwar besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, den [X.]
-
7
-
deren Teil über solche Umstände aufzuklären,
die den von ihm verfolgten [X.] vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte ([X.], Urteil vom 4.
April 2001 -
VIII
ZR
32/00, [X.], 918, 920; Urteil vom 14.
März 2003 -
V
ZR
308/02, [X.], 1355, 1357). Diese allgemeinen Voraussetzungen einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn der eine Verhandlungspartner dem (auch für den an-deren Teil tätigen) Vermittler des Geschäfts eine Provision zahlt.
(1)
Nur unter besonderen Voraussetzungen hat der Vertragspartner des Anlegers diesem gegenüber die an einen Vermittler gezahlte Vertriebsprovision offenzulegen. Der [X.] hat eine solche Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, dass eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an ih-ren Provisionen und Depotgebühren beteiligt ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2000 -
XI
ZR
349/99, [X.]Z 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem [X.] einen
Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hin-sichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen ([X.], aaO). An einer vergleichbaren Interessengefährdung und damit an der Grundlage für die Annahme einer Auf-klärungspflicht fehlt es jedoch, wenn zwischen dem Anleger und dem [X.] kein Vertragsverhältnis besteht, aufgrund dessen der [X.] ähnlich einem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Inte-ressen des Anlegers -
insbesondere als Hauptleistungspflicht
-
schuldet (vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 2003 -
V
ZR
308/02, ZIP
2003, 1355, 1356; Urteil vom 21.
September 2010 -
XI
ZR
232/09, [X.], 2140 Rn.
20).
16
-
8
-
(2)
Danach kommt eine Pflicht des Vertragspartners des Anlegers, die Bezahlung einer Vertriebsprovision zu offenbaren, lediglich dann in Betracht, wenn der [X.] ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen und wenn infolgedessen durch die Provisionsvereinbarung das Interesse des Anlegers an einer sachgerech-ten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Vermögensverwalters oder [X.] unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet wird. Eine solche Aufklärungspflicht setzt weiter voraus, dass der Anleger die durch die Provisi-onsvereinbarung bedingte Gefährdung seiner Interessen ohne zutreffende Auf-klärung nicht erkennen würde. Erforderlich ist außerdem, dass die Aufklärungs-bedürftigkeit des Anlegers einschließlich der sie begründenden Vertragsbezie-hung zu dem [X.] für den Vertragspartner des Anlegers er-sichtlich ist.
[X.])
Das Berufungsgericht hat die für die Annahme einer Aufklärungs-pflichtverletzung der [X.]n erforderlichen Feststellungen nicht getroffen.
(1)
Das Berufungsgericht durfte sich schon
im Rahmen der Prüfung, ob zwischen [X.] S.

und der Klägerin ein Vertragsverhältnis bestand, das als Grundlage für eine Aufklärungspflicht der [X.]n über die Provisionszahlung an [X.] S.

in Betracht kam, nicht darauf beschränken, offen zu lassen, ob [X.] S.

als Vermögensverwalter der Klägerin oder als deren Anlageberater tätig geworden ist, ohne nähere Feststellungen zum konkreten Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem [X.]en S.

zu treffen. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Anlageberater habe (als solcher) seine Ver-
und objektgerecht zu erfüllen und dürfe sich dabei nicht von eigenen finanziellen Interessen leiten lassen, und dem vom Berufungsgericht darauf gestützten Schluss, dass schon aus diesem Grund eine Aufklärungspflicht der [X.]n auch dann bestanden habe, wenn 17
18
19
-
9
-
[X.] S.

als Anlageberater für die Klägerin tätig geworden sei, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die bloße -
nicht näher konkretisierte
-
Annahme, der [X.] sei (möglicherweise) als Anlageberater für den Anleger tätig geworden, reicht für die Feststellung eines eine Aufklärungs-pflicht des die Provision zahlenden Vertragspartners des Anlegers [X.] zwischen dem Anleger und dem [X.] nicht aus. Dem allein lässt sich nicht entnehmen, dass der [X.] ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet war, die Interessen des Anlegers so wahrzunehmen, dass durch die Provisionsvereinbarung das Inte-resse des Anlegers an einer sachgerechten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Beraters unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet war.
(2)
Wie der III. Zivilsenat des [X.] -
nach Erlass des Be-rufungsurteils
-
entschieden hat, besteht für einen nicht bankmäßig gebunde-nen, freien Anlageberater -
soweit nicht §
31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift
-
jedenfalls dann keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, [X.] über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzu-klären, wenn der Kunde selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein [X.] oder Kosten für die [X.] ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden ([X.], Urteil vom 15. April 2010 -
III
ZR
196/09, [X.]Z 185, 185; Urteil vom 3.
März 2011 -
III
ZR
170/10, [X.], 607; s.a. [X.], Beschluss vom 9.
März 2011 -
XI
ZR
191/10, [X.], 855 Rn. 28
ff.). Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass es für einen Anleger, der sich durch einen freien Anlageberater beraten lässt und diesem selbst keinerlei Entgelt oder Provision zahlt, regelmäßig auf der Hand liegt, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesell-schaft (gegebenenfalls vermittelt über einen Hauptvertriebsbeauftragten) Ver-triebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom [X.] an die [X.] gezahlten Betrag entnommen werden.
20
-
10
-
(3)
Schon aus diesem Grunde genügte entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts die
Annahme, [X.] S.

sei (jedenfalls) als Anlageberater der Klägerin tätig geworden, nicht. Soweit das Berufungsgericht beiläufig auch [X.] abstellt, dass [X.] S.

tatsächlich als von der Klägerin vergüteter [X.] tätig geworden sein könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Für welche konkreten Leistungen [X.] S.

etwaige Vergütungen von der Klägerin, für die er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsge-richts zum damaligen Zeitpunkt in [X.] unterstützend tätig war, erhalten hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Es kann daher hier offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass der Pro-visionsempfänger (hier: [X.] S.

) auch von dem Anleger eine Vergütung er-hält, eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners des Anlegers (hier: der [X.]n) über die von ihm gezahlte Provision begründet oder zu deren [X.] zumindest beitragen kann.
2.
Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts aufrecht erhalten werden, die [X.] habe ihre vorvertrag-lichen Pflichten verletzt, indem sie der Klägerin wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, sie habe für die Hauptbeteiligung selbst ein [X.] zu tragen.
a)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die [X.] sei nicht mit ei-nem [X.] für die Hauptbeteiligung belastet worden, ist allerdings revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
b)
Wurde die [X.] von vornherein nicht mit einem [X.] für die Hauptbeteiligung belastet, konnte das von der Klägerin zu zahlende [X.] ent-gegen §
3 Nr.
1 Satz 2 des [X.] nicht der Aufbringung des [X.] für die Hauptbeteiligung dienen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen genügen jedoch
nicht, um insoweit eine für die Anlageentschei-21
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23
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-
11
-
dung der Klägerin ursächliche Pflichtverletzung der [X.]n annehmen zu können.
aa)
Das [X.], auf dessen Entscheidung das Berufungsgericht sich bei der Annahme einer Pflichtverletzung bezogen hat, war zu dem Schluss gekommen, die [X.] habe das Aufgeld letztlich nicht anders als eine Ei-n-leger über selbst vereinnahmte Provisionen zu unterrichten. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine Bank verpflichtet, einen Anleger über an sie fließende Rückvergütungen aufzu-klären, wenn zwischen ihr und dem Kunden ein Beratungsvertrag zustande ge-kommen ist. Diese Aufklärung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen und ihm die Beurtei-lung zu ermöglichen, ob die Bank ihm eine bestimmte Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (vgl. [X.], Urteil vom
19. Dezember 2006 -
XI
ZR
56/05, [X.]Z 170, 226 Rn.
23; Beschluss vom 20.
Januar 2009 -
XI
ZR
510/07, ZIP
2009, 455 Rn.
12
f.; Urteil vom 27.
Oktober 2009 -
XI
ZR
338/08, ZIP
2009, 2380 Rn.
31; Beschluss vom 9.
März 2011 -
XI
ZR
191/10, [X.], 855 Rn.
20). Im Streitfall hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der [X.]n zur Beratung der Klägerin aber nicht [X.]. Die Revisionserwiderung macht auch nicht geltend, dass eine Beratungs-pflicht der [X.]n bestanden habe. Die Anlageempfehlung, der die Klägerin gefolgt ist, stammte nicht von der [X.]n, sondern von dem [X.]en S.

bb)
Das Berufungsgericht hat auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die [X.] eine ihr von der [X.] aus dem [X.] gewährte Vergü-tung nicht hätte offenlegen müssen. Für die Klägerin war erkennbar, dass das 25
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-
12
-
für die Hauptbeteiligung aufzubringende [X.] den Kapitalstock nicht vermehrt und u.a. der Abdeckung von Vertriebskosten dient. Die auf dieser Grundlage einzuschätzenden Erfolgsaussichten der Anlage wurden durch eine auf die [X.] entfallende Vergütung in Höhe des [X.] nicht erkennbar berührt. Aus §
1 Nr. 4 des [X.] konnte die Klägerin im Übrigen entnehmen, dass der [X.]n eine als Platzierungsprovision bezeichnete Vergütung zu-fließt, die sie nicht an die Klägerin als Unterbeteiligte weiterreichen musste.
Für die Anlageentscheidung der Klägerin hat die zahlungstechnische Un-terscheidung danach, ob die [X.] aus dem [X.] für die Hauptbeteiligung (nach dessen Bezahlung) vergütet oder ob sie im Voraus von der Bezahlung des [X.] befreit wird, keine erkennbare Bedeutung. Anders verhielte es sich insbesondere dann, wenn zu der Entlastung der [X.]n Vergütungen hinzu-kämen, mit denen die Klägerin nach dem Unterbeteiligungsvertrag in der [X.] nicht rechnen musste. Derartige Umstände, nach denen der Nachlass des [X.] zu einer mit dem Unterbeteiligungsvertrag nicht mehr zu vereinbarenden Begünstigung der [X.]n führen würde, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
III.
Die Sache ist danach unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1.
Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten [X.] erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die [X.] verpflichtet war, die Klägerin über die Provisionsvereinbarung mit [X.] S.

aufzuklären, so könnte sich die [X.] nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Sie musste eine aufgrund ihrer Beteiligung an der Provisionsvereinbarung mit 28
29
30
-
13
-
[X.] S.

möglicherweise bestehende Verpflichtung zur Aufklärung der Kläge-rin in Betracht ziehen.
2.
Ein Verschulden der [X.]n könnte auch nicht mit der Begründung verneint werden, die [X.] habe gemäß §
708 [X.] nur für diejenige Sorgfalt einstehen müssen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Die Haftungsmilderung nach §
708 [X.] gilt im vorvertraglichen Stadium jedenfalls dann nicht, wenn die Pflichtverletzung in einer Fehlinformation oder einer [X.] besteht, die den Geschädigten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages erst bewogen hat (vgl. [X.]/Habermeier, [X.], Neubearb. 2003, §
708 Rn.
2; [X.]/[X.], 5. Aufl., §
311 Rn.
282; [X.]/[X.], [X.], 70. Auflage, § 708 Rn. 2).
3.
Bei erneuter Annahme eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht wird
das [X.] hinsichtlich der Höhe des Schadens folgendes zu beachten haben:
a)
Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch eines unzutreffend
oder unzureichend informierten Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss umfassend darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er die [X.] nicht getroffen. Geschützt wird das Recht des Anlegers, in freier [X.] zutreffend informiert unter Abwägung der bestehenden Chancen und Risiken über die Verwendung seines Vermögens selbst zu be-stimmen. Auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung kommt es nicht an. Der Anleger kann grundsätzlich Befreiung von dem [X.] und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Aufwendungen verlangen ([X.], Urteil vom 5.
Juli 1993 -
II
ZR
194/92, [X.]Z
123, 106, 111
ff.; Urteil vom 31.
Mai 2010 -
II
ZR
30/09, [X.], 1397, Rn.
19).
31
32
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-
14
-
Aus diesen Grundsätzen folgt jedoch nicht, dass der [X.] auch den Ausgleich
von Nachteilen umfasst, die der [X.] erleidet, weil schon der Versuch, den Anlagebetrag dem Partner des Anla-gegeschäfts zur Verfügung zu stellen, (teilweise) fehlschlägt. Das Recht des Anlegers, zutreffend informiert in freier Willensentscheidung über die Verwen-dung seines Vermögens bestimmen zu können, wird durch die Investition in eine Kapitalanlage beeinträchtigt, für die er sich bei zutreffender Information nicht entschieden hätte. Der Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst nicht den Ersatz von Verlusten, die zwar aus Anlass des [X.] aber un-abhängig von seinem Inhalt und Gegenstand im Zuge des Geldtransfers eintre-ten und auf Umstände zurückzuführen sind, die -
wie die Untreuehandlungen eines von dem Anleger beauftragten Geldübermittlers
-
der Sphäre des [X.]s zuzuordnen sind.
b)
Nach der für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannten Schutz-zwecklehre besteht eine Schadensersatzpflicht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Zu ersetzen sind lediglich die Schäden, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, vor denen die betreffende Verhal-tenspflicht schützen soll ([X.], Urteil vom 22.
April 1958 -
VI
ZR
65/57, [X.]Z
27, 137, 143; Urteil
vom 6.
Mai 1999 -
III
ZR
89/97, NJW
1999, 3203, 3204; Urteil vom 6.
Juni 2002 -
III
ZR
206/01, [X.], 1453, 1454; Urteil vom 11.
Januar 2005 -
X
ZR
163/02, NJW
2005, 1420, 1421
f.; [X.]/
[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
249 Rn.
27; [X.], [X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 118; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., vor § 249 Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden letztlich durch das vorsätzliche Fehlver-halten eines Dritten herbeigeführt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Oktober 1978 -
VI
ZR
253/77, NJW 1979, 712
f.; Urteil vom 26.
Januar 1989 -
III
ZR
192/87, [X.]Z
106, 313, 316
f.; [X.], [X.], 12.
Aufl., vor §
249 Rn.
59;
34
35
-
15
-
[X.]/[X.], [X.], 70.
Aufl., vor §
249 Rn.
49; s.a. [X.]/
[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 249 Rn. 61: [X.], [X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 152). Der Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen, eine bloß zufällige äu-ßere Verbindung genügt nicht ([X.], Urteil vom 14.
März 1985 -
IX
ZR
26/84, ZIP
1985, 1143, 1148).
Die Pflicht, über eine Provisionsvereinbarung aufzuklären, dient zwar auch dazu, dem Anleger wegen seines Interesses am Erfolg des in Aussicht genommenen [X.] Informationen über die Vertrauenswürdigkeit seines Beraters im Hinblick auf die Qualität der Anlageempfehlung zu vermitteln (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.], Urteil vom 19.
Dezember 2000 -
XI
ZR
349/99, [X.]Z 146, 235, 240). Ein Schaden, der dem Anleger durch die36
-
16
-
Veruntreuung der dem Berater zu Anlagezwecken anvertrauten Gelder ent-steht, stammt jedoch nicht aus dem Bereich der Gefahren, vor denen die Pflicht zur Aufklärung über eine Provisionszahlung schützen soll.

[X.]

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2009 -
29 [X.]/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2010 -
19 U 3194/09 -

Meta

II ZR 39/10

20.09.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. II ZR 39/10 (REWIS RS 2011, 3250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3250

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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