Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. II ZR 277/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3262

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 277/09
Verkündet am:

20.
September 2011

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 311 Abs. 2, § 705
Vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken ist der [X.] des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von [X.] aufzuklären, die er an einen zu-gleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet.
[X.], Urteil vom 20. September 2011 -
II ZR 277/09 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhand-lung vom 7.
Juni 2011
durch
den
Vorsitzenden
Richter Dr.
Bergmann, die
Richterin
Caliebe
und die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2009 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte, eine Privatbank, beteiligte sich im [X.] mit einem An-.

V.

März/
24.
Mai 2000 eine Unterbeteiligung in Höhe von 100.000

Zweck vereinbarten die Parteien in §
1 des Vertrags eine [X.] bürgerlichen Rechts; die Klägerin erwarb keine Mitberechtigung an der Haupt-beteiligung, sondern nur schuldrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit der 1
-
3
-
[X.]. In §
3 des Vertrags verpflichtete sich
die Klägerin, zuzüglich zu der Einlage in Höhe von 100.000

%
zu leisten, das der Aufbringung des [X.] für die Hauptbeteiligung dienen sollte.
Die Unterbeteiligung der Klägerin war auf Empfehlung des [X.]en S.

zustande gekommen, der die Klägerin seinerzeit in Geldanlagen beriet und der zugleich Geschäftsbeziehungen zu der [X.] unterhielt. [X.] S.

stand auch mit weiteren Anlegerinnen in Verbindung, die bei der [X.] eine Un-terbeteiligung an dem genannten Fonds erwarben. Am 31. März 2000 überwies ihm die Beklagte 40.000,01

Vermittlungstätigkeit V.

Klägerin nicht auf.
Die Klägerin überließ [X.] S.

den Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 105.000

e-klagte forderte den Betrag, wie in §
3 des Unterbeteiligungsvertrages optional vorgesehen, erst nach und nach in Teilbeträgen ein, wobei sie ihre Kapitalabru-fe an [X.] S.

richtete, ohne die Klägerin darüber zu informieren. [X.] S.

kam den Kapitalabrufen nur teilweise nach. Am 16. November 2004 beging er Selbstmord. Der Insolvenzverwalter über seinen Nachlass zahlte am 3. Sep-

Das [X.] hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe des Anlage-betrages samt Agio abzüglich der geleisteten Zahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Ansprüche aus der Unterbeteiligung sowie außergerichtli-che Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zuge-lassene Revision der [X.], mit der sie ihren Klageabweisungsantrag wei-terverfolgt.
2
3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein auf Rückabwicklung der Un-terbeteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo zu, weil die Beklagte sie nicht vor Vertragsschluss auf die mit [X.] S.

bestehende Provisionsvereinbarung hingewiesen habe. Nach Beweisaufnahme bestehe kein Zweifel daran, dass die Beklagte dem [X.]en S.

noch vor dem Vertragsabschluss mit der Klägerin eine Provision für die Vermittlung von [X.] versprochen und in Höhe von 2
% der [X.] gezahlt habe. Durch die Provisionsvereinbarung habe die [X.] das Interesse der Klägerin an einer neutralen und sachgerechten Bera-tung gefährdet; darüber hätte sie die Klägerin aufklären müssen. Die [X.] bestehe unabhängig davon, ob [X.] S.

als Vermögensverwalter oder als Anlageberater der Klägerin aufgetreten sei. Die Pflichtverletzung der [X.] sei auch schuldhaft und für den Schaden der Klägerin ursächlich ge-wesen. Die Klägerin, der die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu Gu-te komme, sei so zu stellen, als wäre sie die streitgegenständliche Unterbeteili-gung nicht eingegangen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten keine trag-fähige Grundlage für die Annahme eines vorvertraglichen Aufklärungsverschul-dens der [X.].
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-
5
-
1.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe [X.] S.

für die Vermittlung der Unterbeteiligung eine Provision versprochen, lässt [X.] keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, der Vertragspartner des Anlegers (hier: die [X.]) habe diesen grundsätzlich über Provisionszahlungen aufzuklären, die er dem Vermögensverwalter oder Anlageberater des Anlegers gewährt.
a)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwi-schen den Parteien mit dem Abschluss des [X.] eine In-nengesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustande gekommen ist, an der sich die Klägerin zu Anlagezwecken beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der Vertragspartner des Anlegers diesem wegen [X.] beim Abschluss des mit ihm geschlossenen Gesellschaftsvertrags
zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er den Anleger bei der Vertragsan-bahnung nicht über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 -
II
ZR
354/02, [X.]
2004, 1706, 1707
f.; Urteil vom 29. November 2004 -
II
ZR
6/03, [X.], 254, 256; Urteil vom 21.
März 2005 -
II
ZR
140/03, [X.]
2005, 753, 757; Urteil vom 21. März 2005 -
II
ZR
310/03, [X.], 759, 760 f.). Diese Aufklärungspflicht trifft den Vertragspartner des Anlegers [X.] davon, ob der Gesellschaftsvertrag unter Verwendung eines Prospekts angebahnt wird (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2008 -
II
ZR
210/06, [X.]Z 177, 25 Rn.
11). Die Klägerin macht allerdings, soweit sie beanstandet, dass die [X.] die an [X.] S.

gezahlte Provision verschwiegen habe, keinen Aufklä-rungsmangel geltend, der die Umstände der Hauptbeteiligung betrifft. Daher musste sich das Berufungsgericht auch nicht näher damit befassen, dass der 9
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-
6
-
Klägerin nach § 1 Nr. 3 des Unterbeteiligungsvertrages der Zeichnungsprospekt der Hauptgesellschaft mit weiteren Unterlagen übergeben und erläutert worden sein soll.
b)
Der Vertragspartner des Anlegers ist jedoch grundsätzlich nicht ver-pflichtet, diesen vor Vertragsabschluss über die Zahlung von Vertriebsprovisio-nen aufzuklären, die er an einen (zugleich für den Anleger beratend tätigen) Anlagevermittler leistet (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2003 -
V
ZR
308/02, [X.]
2003, 1355, 1356; Urteil vom 21.
September 2010 -
XI
ZR
232/09, [X.]
2010, 2140 Rn.
19
f.; s.a. Urteil vom 15.
April 2010 -
III
ZR
196/09, [X.]Z
185, 185 Rn.
11
ff.). Zwar besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, den an-deren Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten [X.] vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte ([X.], Urteil vom 4. April 2001 -
VIII
ZR
32/00, [X.], 918, 920; Urteil vom 14. März 2003 -
V
ZR
308/02, [X.], 1355, 1357). Diese allgemeinen Voraussetzungen einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn der eine Verhandlungspartner dem (auch für den an-deren Teil tätigen) Vermittler des Geschäfts eine Provision zahlt.
aa)
Nur unter besonderen Voraussetzungen hat der Vertragspartner des Anlegers diesem gegenüber die an einen Vermittler gezahlte Vertriebsprovision offenzulegen. Der [X.] hat eine solche
Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, dass eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an ih-ren Provisionen und Depotgebühren beteiligt ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2000 -
XI
ZR
349/99, [X.]Z 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem [X.] einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich 12
13
-
7
-
für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hin-sichtlich der Anzahl und des Umfangs
der Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen ([X.], aaO). An einer vergleichbaren Interessengefährdung und damit an der Grundlage für die Annahme einer Auf-klärungspflicht fehlt es jedoch, wenn zwischen dem Anleger und dem [X.] kein Vertragsverhältnis besteht, aufgrund dessen der [X.] ähnlich einem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Inte-ressen des Anlegers -
insbesondere als Hauptleistungspflicht
-
schuldet (vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 2003 -
V
ZR
308/02, [X.], 1355, 1356; Urteil vom 21.
September 2010 -
XI
ZR
232/09, [X.], 2140 Rn.
20).
[X.])
Danach kommt eine Pflicht des Vertragspartners des Anlegers, die Bezahlung einer Vertriebsprovision zu offenbaren, lediglich dann in Betracht, wenn der [X.] ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen und wenn infolgedessen durch die Provisionsvereinbarung das Interesse des Anlegers an einer sachgerech-ten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Vermögensverwalters oder [X.] unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet wird. Eine solche Aufklärungspflicht setzt weiter voraus, dass der Anleger die durch die Provisi-onsvereinbarung bedingte Gefährdung seiner Interessen ohne zutreffende Auf-klärung nicht erkennen würde. Erforderlich ist außerdem, dass die Aufklärungs-bedürftigkeit des Anlegers einschließlich der sie begründenden Vertragsbezie-hung zu dem [X.] für den Vertragspartner des Anlegers er-sichtlich ist.
c)
Das Berufungsgericht hat die für die Annahme einer Aufklärungs-pflichtverletzung der [X.] erforderlichen Feststellungen nicht getroffen.
14
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-
8
-
aa)
Das Berufungsgericht durfte sich schon im Rahmen der Prüfung, ob zwischen [X.] S.

und der Klägerin ein Vertragsverhältnis bestand, das als Grundlage für eine Aufklärungspflicht der [X.] über die Provisionszahlung an [X.] S.

in Betracht kam, nicht darauf beschränken, offen zu lassen, ob [X.] S.

als Vermögensverwalter der Klägerin oder als deren Anlageberater tätig geworden ist, ohne nähere Feststellungen zum konkreten Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem [X.]en S.

zu treffen. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Anlageberater habe (als solcher) seine Ver-
und objektgerecht zu erfüllen und dürfe sich dabei nicht von eigenen finanziellen Interessen leiten lassen, und dem vom Berufungsgericht darauf gestützten Schluss, dass schon aus diesem Grund eine Aufklärungspflicht der [X.] auch dann bestanden habe, wenn [X.] S.

als Anlageberater für die Klägerin tätig geworden sei, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die bloße -
nicht näher konkretisierte
-
Annahme, der [X.] sei (möglicherweise) als Anlageberater für den Anleger tätig geworden, reicht für die Feststellung eines eine Aufklärungs-pflicht des die Provision zahlenden Vertragspartners des Anlegers [X.] zwischen dem Anleger und dem [X.] nicht aus. Dem allein lässt sich nicht entnehmen, dass der [X.] ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet war, die Interessen des Anlegers so wahrzunehmen, dass durch die Provisionsvereinbarung das Inte-resse des Anlegers an einer sachgerechten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Beraters unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet war.
[X.])
Wie der III. Zivilsenat des [X.] -
nach Erlass des Be-rufungsurteils
-
entschieden hat, besteht für einen nicht bankmäßig gebunde-nen, freien Anlageberater -
soweit nicht §
31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift
-
jedenfalls dann keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, [X.] über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzu-16
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klären, wenn der Kunde selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die [X.] ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die [X.] aufgebracht werden ([X.], Urteil vom 15.
April 2010 -
III
ZR
196/09, [X.]Z 185, 185; Urteil vom 3.
März 2011 -
III
ZR
170/10, [X.], 607; s.a. [X.], Beschluss vom 9.
März 2011 -
XI
ZR
191/10, [X.], 855 Rn.
28
ff.). Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass es für einen Anleger, der sich durch einen freien Anlageberater beraten lässt und diesem selbst keinerlei Entgelt oder Provision zahlt, regelmäßig auf der Hand liegt, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesell-schaft (gegebenenfalls vermittelt über einen Hauptvertriebsbeauftragten) Ver-triebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom [X.] an die [X.] gezahlten Betrag entnommen werden.
[X.])
Schon aus diesem Grunde genügte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Annahme, [X.] S.

sei (jedenfalls) als Anlageberater der Klägerin tätig geworden, nicht. Soweit das Berufungsgericht beiläufig auch darauf abstellt, dass [X.] S.

tatsächlich als von der Klägerin vergüteter An-lageberater tätig geworden sein
könne, führt dies zu keiner anderen Beurtei-lung. Für welche konkreten Leistungen [X.] S.

etwaige Vergütungen von der Klägerin, für die er nach den tatbestandlichen Feststellungen des [X.] zum damaligen Zeitpunkt in Geldanlagen beratend tätig war, [X.] hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Es kann daher hier offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass der [X.] (hier: [X.] S.

) auch von dem Anleger eine Vergütung erhält, eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners des Anlegers (hier: der [X.]) über die von ihm gezahlte Provision begründet oder zu deren Begründung [X.] beitragen kann.
18
-
10
-
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Anders als die Revisionserwiderung meint, kann eine vorvertragliche Pflichtverletzung der [X.] nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass einer Provisionszahlung an [X.] S.

die Regelung in § 3 Nr. 1 Satz 2 des Unterbeteiligungsvertrages entgegengestanden habe, nach der das Agio der Aufbringung des [X.] für die Hauptbeteiligung dienen sollte. Diese Ver-tragsbestimmung lässt die Möglichkeit offen, dass aus dem Agio für die Haupt-beteiligung [X.]
gezahlt und von der [X.] gegebenenfalls (anteilig) weitergereicht werden. Nach § 1 Nr. 4 Satz 2 des [X.] war die Beklagte zwar verpflichtet, alle Vorteile unverzüglich an die der [X.] berechtig-n-genannt blieb. Daraus konnte die Klägerin entnehmen, dass die Beklagte nicht provisionsfrei tätig wurde und dass auch eine Bezahlung von [X.] in Betracht kam.
IV.
Die Sache ist entgegen der Ansicht der Revision nicht im Sinne der [X.] entscheidungsreif.
1.
Sollte die Beklagte verpflichtet gewesen sein, die Klägerin über die Provisionsvereinbarung mit [X.] S.

aufzuklären, so könnte sie sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Die Beklagte musste eine auf-grund ihrer Beteiligung an der Provisionsvereinbarung mit [X.] S.

möglich-erweise bestehende Verpflichtung zur Aufklärung der Klägerin in Betracht zie-hen.
2.
Ein Verschulden der [X.] kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe gemäß § 708 [X.] nur für diejenige Sorgfalt 19
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-
11
-
einstehen müssen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Haftungsmilderung nach § 708 [X.] gilt im vorvertraglichen Stadium jedenfalls dann
nicht, wenn die Pflichtverletzung in einer Fehlinformation oder einer [X.] besteht, die den Geschädigten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages erst bewogen hat (vgl. [X.]/Habermeier, [X.], Neubearb. 2003, § 708 Rn. 2; [X.]/[X.], 5.
Aufl., § 311 Rn.
282; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 708 Rn. 2).
V.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO), damit es die zur Beurteilung einer möglichen [X.] der [X.] erforderlichen Fest-stellungen treffen kann.
Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhand-lung erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte der Klägerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz ver-pflichtet ist, wird es hinsichtlich der Höhe des Schadens folgendes zu beachten haben:
1.
Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch eines unzutreffend
oder unzureichend informierten Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss umfassend darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er die [X.] nicht getroffen. Geschützt wird das Recht des Anlegers, in freier [X.] zutreffend informiert unter Abwägung der bestehenden Chancen und Risiken über die Verwendung seines Vermögens selbst zu be-stimmen. Auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung kommt es nicht an. Der Anleger kann grundsätzlich Befreiung von dem [X.] und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Vertrag 24
25
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-
12
-
stehenden Aufwendungen verlangen ([X.], Urteil vom 5.
Juli 1993 -
II
ZR
194/92, [X.]Z 123, 106, 111
ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 -
II
ZR
30/09, [X.], 1397, Rn.
19).
Aus diesen Grundsätzen folgt jedoch nicht, dass der [X.] auch den Ausgleich von Nachteilen umfasst, die der [X.] erleidet, weil schon der Versuch, den Anlagebetrag dem Partner des Anla-gegeschäfts zur Verfügung zu stellen, (teilweise) fehlschlägt. Das Recht des Anlegers, zutreffend informiert in freier Willensentscheidung über die Verwen-dung seines Vermögens bestimmen zu können, wird durch die Investition in eine Kapitalanlage beeinträchtigt, für die er sich bei zutreffender Information nicht entschieden hätte. Der Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst nicht den Ersatz von Verlusten, die zwar aus Anlass des [X.], aber un-abhängig von seinem Inhalt und Gegenstand im Zuge des Geldtransfers eintre-ten und auf Umstände zurückzuführen sind, die -
wie die Untreuehandlungen eines von dem Anleger beauftragten [X.] -
der Sphäre des [X.]s zuzuordnen sind.
2.
Nach der für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannten Schutz-zwecklehre besteht eine Schadensersatzpflicht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Zu ersetzen sind lediglich die Schäden, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, vor denen die betreffende Verhal-tenspflicht schützen soll ([X.], Urteil vom 22. April 1958 -
VI
ZR
65/57, [X.]Z
27, 137, 143; Urteil vom 6. Mai 1999 -
III
ZR
89/97, NJW 1999, 3203, 3204; Urteil vom 6. Juni 2002 -
III ZR 206/01, [X.], 1453, 1454; Urteil vom 11.
Januar 2005 -
X
ZR
163/02, NJW 2005, 1420, 1421
f.; [X.]/
[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 249 Rn. 27; [X.], [X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 118; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., vor § 249 Rn. 29). 27
28
-
13
-
Dies gilt auch dann, wenn der Schaden letztlich durch das vorsätzliche Fehlv[X.] eines Dritten herbeigeführt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 1978 -
VI [X.], NJW 1979, 712 f.; Urteil vom 26. Januar 1989 -
III ZR 192/87, [X.]Z 106, 313, 316
f.; [X.], [X.], 12.
Aufl., vor §
249 Rn.
59;
[X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., vor §
249 Rn.
49; s.a. [X.]/
[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 249 Rn. 61;
[X.], [X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 152). Der Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen, eine bloß zufällige äu-ßere Verbindung genügt nicht ([X.], Urteil vom 14. März 1985 -
IX
ZR
26/84, [X.] 1985, 1143, 1148).
Die Pflicht, über eine
Provisionsvereinbarung aufzuklären, dient zwar auch dazu, dem Anleger wegen seines Interesses am Erfolg des in Aussicht genommenen [X.] Informationen über die Vertrauenswürdigkeit seines Beraters im Hinblick auf die Qualität der Anlageempfehlung zu vermitteln (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.], Urteil vom 19.
Dezember 2000 -
XI
ZR
349/99, [X.]Z 146, 235, 240). Ein Schaden, der dem Anleger durch die29
-
14
-
Veruntreuung der dem Berater zu Anlagezwecken anvertrauten Gelder ent-steht, stammt jedoch nicht aus dem Bereich der Gefahren, vor denen die Pflicht zur Aufklärung über eine Provisionszahlung schützen soll.

Bergmann

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2008 -
27 O 16345/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.09.2009 -
19 U 5072/08 -

Meta

II ZR 277/09

20.09.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. II ZR 277/09 (REWIS RS 2011, 3262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3262

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