Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. XII ZB 640/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7949

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII
ZB
640/13

vom

12. Februar 2014

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
12.
Februar 2014
durch
den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats

1.
Senat für Familiensachen

des [X.]s Oldenburg vom 22.
Oktober 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners [X.].
[X.]: bis 5.000

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12.
Juni 2013, der dem Antragsgegner (richtig:) am 18.
Juni 2013
zugestellt worden ist, hat das [X.] ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt an die
Antragstellerin und an den Landkreis
A.
verpflichtet. Hiergegen hat
der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Mit einem am Freitag, dem
16.
August 2013 um 12:29
Uhr beim [X.] einge-gangenen Telefax hat der Antragsgegner das Rechtsmittel begründet. Die Akte befand sich zu der [X.] noch beim [X.].
Am Montag, dem
19.
August
2013 hat der
Abteilungsrichter des [X.]s die Weiterleitung der Akte an das Beschwerdegericht verfügt, wo sie am 22.
August 2013 eingegangen ist.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde verworfen. Die Beschwer-debegründungsfrist sei versäumt, weil die Akte mit der Beschwerdebegründung 1
2
-
3
-
erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Frist nicht schuldlos ver-säumt
sei. Das [X.] habe den Antrag im ordentlichen Geschäftsgang an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Zu einer besonderen Beschleunigung der Aktenübersendung sei das [X.] nicht verpflichtet gewesen.

II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4, Abs.
5 FamFG, 574 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4, 238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig,
weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller we-der in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Danach darf einem Beteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf-grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Verfahrensbevoll-mächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der [X.] eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
Juni 2008

XII
ZB
184/07
Z 2008, 1605 Rn.
6 mwN).

3
4
-
4
-
1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Frist zur Beschwerdebegründung nicht gewahrt ist, da bis zu deren Ablauf am 19.
Au-gust 2013 weder die Beschwerdebegründung noch ein Fristverlängerungsan-trag bei dem Beschwerdegericht eingegangen war.
2. Ebenso zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, da die Frist nicht schuldlos versäumt ist.
Nach ständiger
Rechtsprechung des [X.] gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein frist-gebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 23.
Januar
2013

XII
ZB
559/12

FamRZ 2013, 695 Rn.
6). In einer Familienstreitsache ist die Begründung der Beschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen (§
117 Abs.
1 Satz
2 FamFG). Die schuldhafte Verkennung dieser eindeutigen Geset-zeslage ist dem Antragsgegner nach §
113 Abs.
1 FamFG i.V.m. §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnen.
Selbst wenn sich die Akten mit der eingelegten Beschwerde noch beim Ausgangsgericht befinden, ist die Beschwerdebegründung oder ein entspre-chender Verlängerungsantrag in Ehe-
und Familienstreitsachen nach §
117 Abs.
1 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen. Auch darüber konnte bei dem
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kein Zweifel bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2011

XII
ZB
468/10
FamRZ 2011, 1389 Rn.
10).
An einen mit der Beschwerdeeinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hin-sichtlich der Ermittlung des für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Gerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 3.
November 2010

XII
ZB
197/10
mRZ 2011, 100 Rn.
19 mwN). Denn 5
6
7
8
9
-
5
-
die Klärung der Zuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. [X.] Beschluss
vom 14.
Dezember 2010

VIII
ZB
20/09
NJW 2011, 683 Rn.
16 mwN). Dieselben Maßstäbe gelten für die Einreichung der Rechtsmittelbegrün-dung. Bei Unterzeichnung hat der Rechtsanwalt sie auf ihre
Richtigkeit, insbe-sondere auf korrekte Adressierung hin zu überprüfen.
3. Die Sorgfaltspflichtverletzung wurde auch für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kausal. Ein Rechtsuchender darf zwar
darauf ver-trauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei
ihm einge-reichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im [X.] Geschäftsgang dorthin weiterleiten
wird (Senatsbeschlüsse vom 23.
Mai 2012

XII
ZB
375/11
FamRZ 2012, 1205 Rn.
26
mwN). Das ist im vorliegen-den Fall jedoch geschehen. Die
am 16.
August 2013
eingegangene Beschwer-debegründung ist vom Abteilungsrichter
bereits am darauffolgenden Werktag, dem
19.
August 2013,
bearbeitet worden, indem er die Übersendung der Akte nebst Beschwerdebegründung an das Beschwerdegericht verfügt hat. Am nächsten
Tag, dem
20.
August 2013, hat
die Geschäftsstelle die Aktenübersen-dung an das Beschwerdegericht
veranlasst. Diese Vorgehensweise bewegt sich im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs.
Eine Verpflichtung, die Rechtsmittelschrift von
der Akte zu trennen und sie dem [X.] vorab per Briefpost
oder Telefax
zu senden, [X.] auch im vorliegenden Fall nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Septem-ber 2012

XII
ZB
221/12
s Rn.
11).
4. Weil der Antragsgegner die Frist zur
Begründung seiner Beschwerde nicht schuldlos versäumt hat, hat das [X.] ihm die begehrte Wie-10
11
12
-
6
-
dereinsetzung
in den vorigen Stand nach §
113 Abs.
1 FamFG i.V.m. §
233 ZPO der Sache nach zu Recht versagt. Dass die Entscheidung über die Wiedereinsetzung
nicht in die [X.] aufgenommen worden ist, son-dern nur in den [X.] erfolgte, ist unschädlich ([X.], 186, 190;
Zöller/[X.] ZPO 30.
Aufl. §
238 Rn.
2; [X.] ZPO/Wendtland [Stand: 1.
Januar 2014] §
238 Rn.
10).
Auch die Verwerfung der Beschwerde nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO ist deswegen nicht zu beanstanden.
Sie ist un-ter Hinzunahme des in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses vom 4.
Okto-ber 2013 auch mit einer hinreichenden Begründung versehen
und enthält aus-reichende tatsächliche Feststellungen, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen, die prozessuale Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprü-fen
(vgl. [X.] Beschluss vom 22.
Oktober 2013

II
ZB
7/12
juris Rn.
6, 8 mwN).
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2013 -
81 F 1076/12 [X.] -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.2013 -
4 UF 149/13 -

13

Meta

XII ZB 640/13

12.02.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. XII ZB 640/13 (REWIS RS 2014, 7949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7949

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