Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. XII ZB 257/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8725

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

15. Januar 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 Fb; FamFG § 117
Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebunde-nen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender [X.] einschließlich
deren Eintragung in den [X.] eigenverantwortlich
zu prüfen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 27.
November 2013

XII
ZB
116/13
s).
[X.], Beschluss vom 15. Januar 2014 -
XII [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.
Januar 2014 durch
den
Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Familien-senats des [X.] vom 22.
April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: 85.000

Gründe:
I.
Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen der von ihm versäumten Frist zur Begründung seiner Beschwerde in einer Familienstreitsache.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner im Rahmen einer außerhalb des Zugewinnausgleichs geführten Vermögensauseinandersetzung zwischen den getrennt lebenden Ehegatten zur Zahlung von 85.000

e-schluss ist dem Antragsgegner am 29.
November 2012 zugestellt worden. Hier-gegen hat er am 30.
November 2012 beim Familiengericht Beschwerde einge-legt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 4.
Februar 2013, dass eine [X.] nicht rechtzeitig eingegangen sei, hat der Antragsgegner am 14.
Februar 2013 die Beschwerdebegründung eingereicht und gleichzeitig [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungs-1
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frist beantragt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig [X.] und den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der [X.] zurückge-wiesen. Hiergegen
wendet sich der Antragsgegner mit seiner [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 und Abs.
5 FamFG iVm §§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 und §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statt-haft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen [X.], dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§
574 Abs.
2 ZPO).
Das Beschwerdegericht
hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Be-schwerde gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm
§
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO verworfen.
1. Die Begründungsfrist ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
3 FamFG am 29.
Januar 2013 abgelaufen, weshalb die am 14.
Februar 2013 eingereichte Beschwerdebegründung nicht mehr fristgerecht erfolgt ist.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsgeg-ner die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der [X.] nicht hinreichend darge-tan.

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a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hätte jedenfalls bei Vorlage der Akte zur Fertigung der Beschwerdebegründungsschrift seiner Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der Begründungsfrist nachkommen müs-sen. Die Prüfungspflicht entstehe dabei unabhängig davon, ob sich der Anwalt bei der Vorlage der Akte zur sofortigen Bearbeitung entschließe. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerdebegründung nur skizziert habe und es für ihn naheliegender gewesen wäre, einen ersten Fristverlängerungsantrag zu stellen, habe sich mit der Bearbeitung der Sache jedenfalls die Pflicht zur Überprüfung der Begründungsfrist ergeben. Diese kön-ne
vorliegend nicht mit dem Hinweis auf eine zuvor bereits zweimal vorgenom-mene Überprüfung verneint werden. Als der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners am 12.
Dezember 2012 die Akte persönlich angelegt habe, habe er nach seinem Vortrag und seiner eidesstattlichen Erklärung zwar die Eintragung der Beschwerdefrist im [X.] überprüft, nicht aber die Ein-tragung der [X.]. Vor diesem Hintergrund habe für den Verfahrensbevollmächtigten bei Vorlage der Akte am 22.
Januar 2013 seine Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der [X.] [X.]. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte er das Unterlassen der Eintragung der Frist im [X.] durch die Angestellte bemerkt und hätte dies rechtzeitig korrigieren lassen können.
b)
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa)
Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [X.] zu ge-währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, 7
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hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur [X.] einer [X.] erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fris-tenkontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fris-tenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur
Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notie-rung laufender [X.] einschließlich deren Eintragung in den Fris-tenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (Senatsbeschluss
vom 27.
Novem-ber 2013

XII
ZB
116/13

juris Rn.
7 mwN).
Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats ausreichend, wenn die Kanzleiangestellte die Frist nach der [X.] zunächst im [X.] und erst danach mit dem [X.] in der Handakte zu notieren hat. Denn die Büroorganisation schreibt damit eine Rei-henfolge
vor, nach der die Kanzleiangestellte
vorzugehen hat. Auch ohne aus-drücklichen Erledigungsvermerk ist diese
Reihenfolge, nach der die Kanzleian-gestellte
bei der Fristenerfassung
zu handeln hat, geeignet sicherzustellen, dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den Fris-
tenkalender eingetragen wurden (Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013

XII
ZB
167/11
Z 2013, 1117 Rn.
12).
bb) Gemessen hieran hat
das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat eine verlässliche [X.] der Büroangestellten nicht dargetan. Vor allem hat er in dem
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Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen, dass die Handakte bzw. das [X.] Schriftstück durch einen entsprechenden
Erledigungsvermerk oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Frist im [X.] eingetra-gen worden ist.
Anders als es die Rechtsbeschwerde andeutet, lässt sich dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten nicht entnehmen, dass nach der bestehenden Büroorganisation die Frist auf dem Schriftstück erst zu vermerken ist, nachdem sie im [X.] eingetragen worden ist. In der eidesstattlichen Versiche-rung der Büroangestellten heißt
es vielmehr, dass die Fristen erst auf dem Schriftstück und "dann"
im [X.] eingetragen werden.
Zutreffend weist das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang da-rauf
hin, dass auch die durch die

im Büro des Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls tätige

Rechtsanwältin ausgeübte Kontrolle nicht genügt, um den An-forderungen an eine eigenverantwortliche [X.] gerecht zu werden. Denn sie hat die Eintragung der Fristen im Kalender nach eigenen Angaben nur stichprobenartig
und am Tag des Eingangs des amtsgerichtlichen Beschlusses, also am 29.
November 2012,
nicht überprüft. Dass die Rechtsanwältin die Ein-tragung in dem
elektronischen Kalender ihren Angaben zufolge vollständig

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überprüft hat, ändert an der unzureichenden [X.] schon deshalb nichts, weil das elektronische System nach den Angaben des Verfahrensbe-vollmächtigten des Antragsgegners nicht zur Fristenkontrolle eingesetzt worden ist.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
278 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.04.2013 -
12 UF 245/12 -

Meta

XII ZB 257/13

15.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. XII ZB 257/13 (REWIS RS 2014, 8725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8725

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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