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PDF anzeigen[X.]/02vom11. September 2002in der StrafvollstreckungssachebetreffendAz.: 602 Js 17157/00 Staatsanwaltschaft [X.].: 49 BRs 7/02 (463/00) Amtsgericht [X.].: [X.] (24a) [X.].: 3 AR 272/02 - 3 - Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. September 2002 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-setzung zur Bewährung hinsichtlich des Urteils des [X.] vom 15. Dezember 2000 - 49 Ds 2 Js 17157/00(463/00) - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.Gründe:Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.], die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 StPO auchdie nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der Verurteilung durch [X.] vom 15. Dezember 2000 erfaßt, ist nach § 462 a Abs. 1Satz 2 StPO bestehen geblieben; die zwischenzeitliche Durchführung einerstationären Drogenentwöhnungstherapie steht dem nicht entgegen. Die [X.] gemäß § 462 a Abs. 1Satz 2 StPO endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich dererihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, [X.] erledigt oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk ei-ner anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist. Dies ist hier hin-sichtlich der durch Urteil des [X.] vom 27. April 1998 ver-hängten Freiheitsstrafe nicht der Fall; der Widerruf der [X.] 3 -durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des [X.] Oktober 1999 führte ersichtlich nicht zur Erledigung der Vollstreckung. So-weit das [X.] im Beschluß vom 5. August 2002 ausgeführt hat,mit dem genannten Beschluß sei "der [X.] abgeschlossen"gewesen, so betrifft dies eine Frage des Befaßtseins im Sinne von § 462 aAbs. 1 Satz 1 StPO, dies hat mit der Frage der [X.] nichts zu tun.[X.]
Meta
11.09.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. 2 ARs 267/02 (REWIS RS 2002, 1637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1637
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