Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2009, Az. 1 StR 371/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2212

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 371/09 vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2009 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen für Übersetzer und Dolmetscher trägt kraft Gesetzes (§ 464c StPO) die Staatskasse, ohne dass es eines Ausspruchs bedarf. [X.] Kolz Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 371/09

05.08.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2009, Az. 1 StR 371/09 (REWIS RS 2009, 2212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2212

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