Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 1 StR 163/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4775

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 163/13

vom
25. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni
2013
beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2012 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von § 261 [X.], dass das Urteil nach der [X.] auf einer Verständigung
nach § 257c [X.] beruhe, obwohl eine solche tatsächlich nicht stattgefunden habe, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe. Ein revisibler Rechtsfehler ist damit nicht dargelegt. Zwar korrespon-diert der Hinweis im Urteil auf eine Verständigung (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 5 [X.]) nicht mit dem Inhalt des Protokolls und den Angaben der Beschwerdeführerin, dass keine Verständigung stattgefunden hat. Der Senat schließt aber aus, dass sich dieser Fehler auf das Verfahren oder das Urteil zum Nachteil der Ange-klagten ausgewirkt hat. Die Überprüfung eines verständigungs-basierten Geständnisses unterliegt grundsätzlich nicht strenge-ren Anforderungen, als sie an eine Beweisaufnahme in der nach herkömmlicher Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung nach Abgabe eines Geständnisses zu stellen wären ([X.], Ur--
3
-
teil vom 19.
März 2013 -
2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1063 Rn.
71). Vorliegend hat das [X.] bei seiner Be-weiswürdigung das vollumfängliche Geständnis der Angeklagten durch zahlreiche sachliche und persönliche Beweismittel über-prüft und bestätigt gefunden.
Es kann daher dahinstehen, ob dem "Berichtigungsbeschluss" des [X.]s vom 22. April 2013 ([X.]. 235 d.A.) Rechtswir-kung zukommt, wonach der vor den eigentlichen Urteilsgründen angebrachte und in Klammern gesetzte Hinweis auf eine Ver-ständigung, der vom weiteren Schriftbild der Urteilsgründe deut-lich abweicht, wegen eines Schreibversehens entfällt (vgl. dem-gegenüber [X.], [X.], 55. Aufl., § 267 Rn. 39 mwN).
Wahl

Graf Jäger

RiBGH Prof. Dr. Radtke ist

urlaubsabwesend und daher

an der Unterschrift gehindert.

Wahl

[X.]

Meta

1 StR 163/13

25.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 1 StR 163/13 (REWIS RS 2013, 4775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4775

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2 BvR 2628/10

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